{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-05_1_StR_209_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-05","aktenzeichen":"1 StR 209/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 209/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen F ED aus VW, Sort geboren am\nW. EEE 19.3, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 9. Januar 1984 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels,.\n\nVon Rechts wegen\n\neo\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Würzburg hat den Angeklagten wegen\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen\n\n(Fall 1/1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe\nzwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe),\n\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nin Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten\n\n(Fall _I/2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe\ndrei Jahre Freiheitsstrafe),\n\nversuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung und sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen\n\n(Fall_I/4 der Urteilsgründe; Einzelstrafe\ndrei Jahre Freiheitsstrafe)\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt,\n\nInsbesondere ist - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - nicht zu beanstanden, daß die Kammer die\nFälle I/1 und I/2 als selbständige Handlungen angesehen hat,\n\nZwar wäre Fortsetzungszusammenhang nicht schon durch\n\ndie unterschiedliche Art der sexuellen Handlungen ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. vom 25.1.1983 - 4 StR 714/82).\nSelbst wenn man aber davon ausgeht, daß sich \"die unter\n\n1/1 geschilderten Taten bis zum Beginn der Beischlafshandlungen (Fall I/2) hinzogen\" (UA S, 13), besteht nach\nden Feststellungen kein Anlaß für die Vermutung, der Angeklagte könne den Entschluß, künftig mit seiner Tochter\nfortgesetzt den Beischlaf zu vollziehen, bereits vor Abschluß der ersten, die Verurteilung in Fall I/1 begründenden\nHandlungsreihe gefaßt haben; nur in diesem Falle könnte von\neiner Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes gesprochen werden (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7;\nBGH, Urt. vom 18.4.1984 - 2 StR 1/84). Bei dieser Sachlage\nkann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte durch die\nirrtümliche Annahme von zwei selbständigen Handlungen über-\n\n66\n\nhaupt beschwert wäre, wenn der Fortsetzungszusammenhang\nnur durch die Einbeziehung weiterer Einzelakte - also\neine Erweiterung des Schuldumfangs - begründet werden\nkönnte (vgl. BGH, Beschl. vom 3.5.1984 - 4 StR 225/84).\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-05/1-str-209-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-05/1-str-209-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.177674+00:00"}}