{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-05-29_1_StR_262_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-05-29","aktenzeichen":"1 StR 262/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"06\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 262/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLeonardo G EEE aus NE, zeboren am WB. m 1939\nin CB (Italien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelm u.a.\n\n00\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 29. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n19. Dezember 1983 soweit es ihn betrifft,\ndahin geändert, daß die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln entfällt.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GEB wegen\nrechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten\nHandeltreibens und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt.\n\nDas angefochtene Urteil enthält im Schuldspruch\neinen Rechtsfehler. Die Feststellungen tragen die\nVerurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln, nicht aber die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens\nder unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln. Der Beschwerdeführer hat das Heroin gegen Entgelt, also eigensüchtig und auf Umsatz gerichtet, weitergegeben. Diese\nWeitergabe ist ein unselbständiger Teilakt des Handeltreibens i.S. des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, nicht aber ein\nin Tateinheit damit stehendes Vergehen der unerlaubten\nAbgabe i.S. dieser Vorschrift (BGHSt 25, 290 ff;\nJoachimski, Betäubungsmittelrecht, 3. Aufl., § 29 Anm. 4\nund 8; Körner,BtMG, § 29 Rdn. 82, 126, 134).\n\nAuch die vorübergehende Überlassung von Teilmengen\ndes Rauschgiftes an den Zeugen BB zum Zwecke des\nTransportes an den Zeugen SB und an die Mitangeklagte\nREED zum Zwecke des Herbeischaffens aus der gemeinsamen Wohnung in eine Gaststätte waren nur Teilakte\ndes Handeltreibens.\n\nDer Schuldspruch war daher zu ändern.\n\nDer Strafausspruch bleibt bestehen. Der Senat kann\nausschließen, daß sich die aufgehobene tateinheitliche\nVerurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln im Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten Ge»\nausgewirkt hat. Im Rahmen der Strafzumessung ist die\nStrafkammer nicht mehr auf das Delikt der unerlaubten\nAbgabe von Betäubungsmitteln zurückgekommen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nSchikora Granderath\n\nbb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-29/1-str-262-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-29/1-str-262-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.972648+00:00"}}