{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-05-22_1_StR_185_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-05-23","aktenzeichen":"1 StR 185/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 185/84 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Zeichner Harald Michael K DJ\n\naus DEEEEED, geboren am @. WER 1955 in OpeiimiEED,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n607\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund |\nder Hauptverhandlung vom 22. Mai 1984 in der Sitzung\nvom 23. Mai 1984, woran teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE und\nRechtsanwalt MB aus EB in der Verhandlung\n\n| als Verteidiger,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom\n\n18. November 1983 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision\nbleibt ohne Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Mordqualifikationen des Handelns aus niedrigen Beweggründen\noder der Heimtücke vorliegen; die sonstigen mit der Revisionsbegründung vorgetragenen Beanstandungen sind im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des\nLandgerichts, die Beweggründe des Angeklagten seien als\n\"niedrig\" im Sinne von § 211 StGB zu beurteilen, durchgreifende Bedenken erwecken mag. Indes kann das dahinstehen, weil das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke zu\nRecht bejaht worden ist. Daß Frau Reg als der Angeklagte auf sie einstach, arg- und wehrlos war und der\nAngeklagte dies - objektiv - ausnutzte, steht außer Zweifel\nund wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Ohne\nerkennbaren Rechtsfehler geht das Schwurgericht - entgegen\nder Meinung der Revision -— aber auch davon aus, der Angeklagte habe diesen Zustand subjektiv für sein Tötungsvorhaben ausgenutzt. Diese Feststellung beruht - mögen die\nAusführungen des Landgerichts zu dieser Frage auch knapp\nsein -— auf möglichen Folgerungen und wird vom sonstigen\nSachverhalt gestützt.\n\nAls der Angeklagte am 28. Februar 1983, elf Tage vor\nder jetzt abgeurteilten Tat, seine in ihrem Bett schlafende\nFreundin mit Tötungsvorsatz würgte, erwachte sie und setzte\nsich zur Wehr, so daß beide aus dem Bett fielen; der Ange-\n\nklagte ließ schließlich von ihr ab. Auch hier hatte\n\nsich der Angeklagte gegen seine Freundin gewandt, als\n\nsie arg- und wehrlos war, doch war es ihm selbst unter\ndiesen Umständen nicht gelungen, sein Tötungsvorhaben\nohne Waffe oder Werkzeug durchzuführen. Es drängt sich\nauf, diesen Vorfall im Zusammenhang mit der Einlassung\ndes Angeklagten zu sehen, er hätte die jetzt abgeurteilte\nTat nicht \"von Angesicht zu Angesicht\" begehen können,\nferner im Zusammenhang damit, daß er zum ausschließlichen\nZweck der Vorbereitung der Tat ein \"Schlachtermesser\"\n\n(UA S. 18) kaufte und so in der Gesäßtasche trug, daß\n\nes unter dem Pullover verborgen war, bevor er es unmittelbar vor dem Zustechen hervorholte. Es liegt auf der Hand,\ndaß der Angeklagte die Tat nicht hätte ausführen können,\nwenn er, das Messer offen tragend, zu dem Gespräch bei\nder Psychologischen Beratungsstelle erschienen wäre oder\nauch, nach beendeten Gespräch, sich angeschickt hätte,\nseine Freundin in eben dieser Weise zu ihrem Auto zu\nbegleiten. Auch in diesem Verhalten vor der Tat liegt\n\nein Indiz für Heimtücke.\n\nor\n\nUnter diesen Umständen genügen die Ausführungen\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte habe erkannt, daß\nseine Freundin in Anbetracht seines Verhaltens am Ende\ndes Beratungsgesprächs keinen Angriff erwartete und sich,\nins Auto gebeugt, nicht zur Wehr setzen konnte, und er\nhabe diese Umstände für sein Vorhaben ausgenutzt (UA S. 22,\n51, 56).\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-23/1-str-185-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-23/1-str-185-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.735729+00:00"}}