{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-05-15_1_StR_269_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-05-15","aktenzeichen":"1 StR 269/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 269/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fassadenmonteur Günter H EEE aus Bad\nVER zeboren an ER. EEE 1949 in Orammiiiiiiin,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a,\n\nAa\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 gemäß § 349\nAbs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n11. Januar 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist\nbegründet,\n\nDie - unverändert zugelassene - Anklage legte dem\nAngeklagten (unter anderem) einen versuchten Totschlag\nzur Last. In der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende\ndarauf hin, \"daß das Ziehen der Pistole auch als Mordversuch aufzufassen sein könnte bezüglich der Verdeckung\neines Vergehens des unerlaubten Führens einer Schußwaffe\"\n(Protokoll vom 11, Januar 1984, S. 20). Die Verurteilung\nwegen versuchten Mordes beruht demgegenüber auf der Feststellung, der Angeklagte habe deshalb auf den Polizeibeamten\nFe schießen wollen, um sein ursprüngliches Vorhaben ausführen zu können: nämlich seine Frau mit Gewalt zurückzuholen und den Nebenbuhler KEMEEB mit der Waffe auszuschalten\n(UA S. 8, 18, 20).\n\nDer Angeklagte ist somit auf Grund eines anderen\nals des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt worden, ohne zuvor in\nausreichender Weise auf die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes hingewiesen worden zu sein. Hierzu gehört,\nwie der Generalbundesanwalt an Hand der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zutreffend dargelegt hat, beim Tatbestand\ndes Mordes auch der Hinweis auf die nach den Umständen in\nBetracht kommende konkrete Begehungsform des § 211 Abs. 2 Stcß\n(vgl. BGHSt 2, 371, 373; 23, 95; 25, 287; BGH bei Dallinger\nMDR 1975, 545; BGH bei Holtz MDR 1981, 102; BGH NStZ 1983,\n34). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - beim Übergang vom Vorwurf des Tötens \"um eine andere Straftat zu verdecken\" zum Vorwurf des Tötens \"um eine andere Straftat zu\nermöglichen\" durch die geänderte Zielrichtung des täterschaftlichen Verhaltens neue Lebenssachverhalte in die\nUntersuchung einbezogen werden, die auch eine geänderte\noder zusätzliche Verteidigung erforderlich machen, Diesen\nErfordernissen genügte der vom Vorsitzenden erteilte Hinweis\nnicht,\n\nDer Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache, Es kann nicht sicher\nausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte nach einem\nordnungsgemäßen Hinweis gegenüber dem geänderten Vorwurf\nerfolgreich verteidigt hätte,\n\nco\n\nDie weiteren Rügen des Beschwerdeführers bedürfen\nbei dieser Sachlage keiner Erörterung.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/1-str-269-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/1-str-269-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.347127+00:00"}}