{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-05-15_1_StR_169_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-05-15","aktenzeichen":"1 StR 169/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1 StR 169/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIngo H HE zus LED Hein, geboren\nem. ED 1955 in StB- FO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\n4\n\nAh\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 12. Dezember 198% wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nzwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\n- 3 -\n\nund sechs Monaten verurteilt; zugleich hat es ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein\neingezogen und bestimmt, daß ihm für die Dauer\nvon einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf. Hiergegen richtet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt. Die Anklagebehörde will erreichen, daß der Angeklagte als Mittäter\ndes in der Schweiz strafrechtlich verfolgten Rauschgifthändlers Ralph MB verurteilt wird (Ziff. 1\nder Revisionsbegründung); ferner wendet sie sich\ngegen einzelne Strafzumessungserwägungen (Ziff. 2\nder Revisionsbegründung). Da in beiden Fällen die\nAnnahme von Be ihi 1 f e angegriffen wird,\nhatte der Antrag, \"das angefochtene Urteil im\nStrafausspruch - unter Fortbestand der dem Urteil\nzugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen -\naufzuheben\", keine wirksame Revisionsbeschränkung\nzur Folge (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 27, 70, 72; 29,\n359, 364/365; Pikart in KK § 352 Rdn. 5). Das - vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\nI.\nDer Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\n4. Unter den Begriff des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Umsatz\ngerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine\ngelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde\nTätigkeit handelt. Sie setzt deshalb weder eigene\nUmsatzgeschäfte noch das Gelingen des Absatzes voraus.\nAuch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen\n\n- u -\n\n(BGHSt 25, 290, 291; 28, 308, 309/310; 29, 239, 2L0;\nKörner, BtMG 1982 § 29 Rdn. LO). Demnach stellt\n\nauch die Tätigkeit des Kuriers Handeltreiben dar,\n\ndas Tun eines Beteiligten, der gegen Entlohnung\nselbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein\n(BGH NJW 1979, 1259; NStZ 1983, 124). Wenn der\nBegriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nauch we i t ausgelegt wird, so geschieht die\nAbgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)\n\nund Beihilfe doch nach den Grundsätzen, die auch\n\nim allgemeinen Strafrecht gelten (Pelchen in Erbs/\nKohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 29 BtMG\n\nAnm. 2 c): Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens\nlediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder\nBeitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken und auch auf dem Wege\npsychischer Einwirkung geleistet werden kann; hierfür genügt allerdings in der Regel eine ganz untergeordnete Tätigkeit nicht (BGHSt 11, 268, 271/272;\n14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH, Urt. vom 17. März\n1977 - 1 StR 39/77 - und Beschl. vom 9. Februar 1984\n- 1 StR 35/84). Hat der Beteiligte einen solchen\nBeitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen,\nwenn er die Tat als e ige ne wollte. Die innere\nWillensrichtung muß beim Mittäter so beschaffen sein,\ndaß sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung\nfremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit\naller und dementsprechend die Handlungen der anderen\nals eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen\n1äßt. Ob das der Fall ist, ist eine Frage, die auf\nGrund aller Umstände, die von der Vorstellung des\n\n61\n\n-5-\n\nAngeklagten umfaßt waren, in wertender\nBetrachtung zu beantworten ist. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad\ndes eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der\nTatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch\nwenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch\nvom Willen des Angeklagten abhängen (BGHSt 8, 393,\n396; 14, 123, 129; 18, 87, 89/90; BGH GA 1974, 370,\n371; Urt. vom 17. Januar 1978 - 1 StR 714/77 - bei\nLiemersdorf/Miebach MDR 1979, 982; Beschl. vom\n\n26. Juni 1980 - 1 StR 290/80; Körner aaO § 29\n\nRdn. 76 - 80). Mittäterschaft kommt vor allem\n\nin Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle\n\neines gleichberechtigten Partners mitgewirkt\n\nhat (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\nRdn. 82 vor § 25).\n\n2. Diese Kriterien hat das Tatgericht beachtet.\nEs geht davon aus, daß es sich hier um einen \"Grenzfall\" handelt, und ist der Auffassung, daß dieser\nFall im Bereich der Beihilfe anzusiedeln ist (UA\nS. 8). Diese Entscheidung, die sich auf eine wertende Betrachtung der gesamten Umstände stützt, kann\nnicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden (zur\nAnwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" vgl. BGHSt 23, 203, 207).\n\na) Der Revision ist zuzugeben, daß das Ver-\n‚bringen der Betäubungsmittel von Amsterdam nach\nBasel eine wesentliche Voraussetzung\nfür deren Weiterverkauf war. Dies hat die Strafkammer aber auch nicht verkannt: Bei der Prüfung,\nob ein besonders schwerer Fall vorliegt (für die\n\no1\n\n-6 -\n\nStrafbarkeit des Gehilfen vgl. BGH StrVert 1981,\n\n602, 603), hebt sie hervor, daß in beiden Fällen\n\ndie Beihilfehandlung \"nahe an eine Mittäterschaft\nheranreicht\" (UA S. 9). Entgegen der Meinung der\nAnklagebehörde war der Umstand, daß MB als\nInitiator der Transporte den Angeklagten jedes-\n\nmal begleitete, geeignet, auch in der Transportphase die Tatherrschaft des Angeklagten in Frage\n\nzu stellen. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich nicht um Fahrten des Angeklagten, an denen dieser MR \"als Beifahrer\" teilnehmen ließ und in deren Gestaltung er im wesentlichen frei gewesen wäre. Vielmehr fanden sämtliche\nFahrten \"unter der alleinigen Regie\" von MB statt\n(UA S. 8). MEMP hatte sowohl für die Fahrt im Fall\nII 1 der Urteilsgründe als auch für die sechs Fahrten\nim Fall II 2 der Urteilsgründe das Fahrzeug zur Verfügung gestellt und nahm lediglich \"Chauffeurdienste\"\ndes Angeklagten in Anspruch. ME bestimmte, ob und\nwann ein Haschisch-Transport durchgeführt wurde; er\nlegte auch die Fahrtroute genau fest. Besonderes Gewicht kommt der Tatsache zu, daß der Angeklagte weder\nbei Ankauf und Übernahme der Betäubungsmittel in Amsterdam zugegen noch an deren Verkauf in Basel beteiligt\nwar: MOB \"hielt den Angeklagten von dem Kernbereich\nder Haschischgeschäfte bewußt fern\" (UA S. 8).\n\nb) Weiter hebt die Revision darauf ab, bei jedem\nGrenzübertritt und auch während der Fahrten sei das\nRisiko der Entdeckung für den Angeklagten \"gleich\nhoch\" gewesen wie für MB. Das trifft zwar zu. Doch\nkann nicht außer Betracht bleiben, daß das vom Angeklagten eingegangene Risiko beim Aufenthalt in Ansterdam ganz gering blieb, während es dort beim Erwerb der\nBetäubungsmittel für Mb besonders groß war.\n\n- 7 -\n\nc) Entscheidende Bedeutung möchte die Anklagebehörde der Tatsache beimessen, \"daß das von der\ntransportierten Rauschgiftmenge abhängige Entgelt\nfür den Angeklagten aus dem durch Weiterverkauf\ndes Haschisch erzielten Gewinn finanziert wurde\nund sich damit als ein auch vom Erfolg des Geschäfts abhängiges Honorar darstellt\". Daß der\nLohn von der in die Schweiz verbrachten Haschisch-Menge abhing - für jedes transportierte Kilogramm\nwar eine Vergütung von 300 SFr. vereinbart -, lag\nindessen vor allem im Interesse von ME, der den\nvereinbarten Lohn nur für einen erfolgreichen Rauschgifttransport zu zahlen hatte. Der Angeklagte hat\naber nichts unternommen, um darauf hinzuwirken, daß\neine besonders große Rauschgiftmenge eingekauft\nund transportiert wurde. Daß der Angeklagte bei\nseinen für MEER erbrachten Fahrerdiensten \"auch\neigene finanzielle Vorteile\" erstrebte (UA S. 8\noben) - im Fall II 2 der Urteilsgründe handelte\nder Angeklagte sogar gewerbsmäßig (UA S. 6, 9) -,\nzwang das Tatgericht nicht ohne weiteres zu dem\nSchluß, er sei Mittäter beim Handeltreiben\ngewesen (zum Schwerpunkt des Wollens vgl. Liemersdorf/\nMiebach MDR 1979, 981, 984/985). Es kann als ein ausschlaggebender Umstand angesehen werden, daß der\nAngeklagte auf die Abwicklung der Haschisch-Geschäfte\nselbst keinen Einfluß hatte.\n\nIl.\n\nAuch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen\ndurchgreifenden Bedenken.\n\noT\n\n1. In beiden Fällen hat die Strafkammer einen\nbesonders schweren Fall im Sinne von § 29 Abs. 3\nBtMG bejaht. Sie vertritt dazu die Ansicht, eine\nnicht geringe Menge von Betäubungsmitteln liege\n\"bereits bei 100 Gramm Haschisch\" vor (UA S. 9).\nAuf Grund dieser Betrachtungsweise hat das Tatgericht weder konkrete Feststellungen zur Qualität der in Amsterdam erworbenen Betäubungsmittel\ngetroffen noch dargelegt, von welcher Mindestqualität es ausgegangen ist. Das steht nicht in\nEinklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der wiederholt ausgesprochen hat,\nbei der Prüfung des Merkmals der \"nicht geringen\nMenge\" komme dem Anteil des reinen wirkstoffs\nmaßgebende Bedeutung zu (vgl. BGH NStZ 1983,\n322/323; BGHSt 32, 162, 164; BGH StrVert 1983,\n\n505; 1984, 26; BGH, Beschl. vom 19. April 1984\n\n- 1 StR 213/84; vgl. auch Körner NStZ 1984, 222/223).\nGleichwohl kann es nicht zweifelhaft sein, daß es\nsich in jedem der beiden Fälle um Betäubungsmittel\n\"in nicht geringer Menge\" im Sinne von § 29 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 4 BtMG handelte: Die Höhe der Vergütung,\ndie der Angeklagte aus dem Veräußerungserlös erhielt (für die sieben Fahrten insgesamt 10.400 SFr.\n- UA S. 6), spricht eindeutig dafür, daß der Stoff,\nden er transportierte, \"wertvoll\", von mindestens\ndurchschnittlicher Qualität war. Zudem war die\nHaschisch-Menge, die der Angeklagte transportierte\n(5 kg im Fall II 1 der Urteilsgründe, insgesamt\n\n45 kg im Fall II 2 der Urteilsgründe), außergewöhnlich groß. Es ist auch nicht zu beanstanden,\ndaß das Tatgericht straferschwerend berücksichtigt\nhat, in beiden Fällen sei das Mindestmaß der nicht\ngeringen Menge \"um ein Vielfaches überschritten\"\n(VA S. 10).\n\n- 9 -\n\n2. Die Strafbemessung weist keinen Rechtsfehler\nauf. Die Strafkammer durfte bei der Entscheidung,\nwelche Strafe zur Einwirkung auf den Angeklagten\nund zum Ausgleich seiner Schuld notwendig erscheint, auch seine persönlichen Verhältnisse\nberücksichtigen.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/1-str-169-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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