{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-05-15_1_StR_135_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-05-15","aktenzeichen":"1 StR 135/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SIG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 _StR_135/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz M EEE aus Roi, geboren am @. ME 1965\nin TB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n29\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 15. Mai 1984 gemäß § 349\nAps. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 15. November 1983\n\n1) im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und der Vergewaltigung in\neinem weiteren Falle schuldig ist;\n\n2) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründes\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n- 3 -\n\n\"In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die\nJugendkammer zu Unrecht angenommen, daß\ndie Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung der Zeugin SED zwei selbständige Taten darstellen (UA S. 40). Nach\nden Urteilsfeststellungen beruht zwar die\nNötigung der Zeugin Siemesgelüss zur Vornahme und Duldung der manuellen Befriedigungshandlungen auf einem neuen Willensentschluß des Angeklagten (UA S. 8, LO).\nDer Angeklagte hat dazu aber keine neue\nGewalt angewandt oder neue Drohungen ausgesprochen, sondern hat die fortdauernde\nAngst der Zeugin ausgenutzt, die er durch\ndie zum Zwecke der Vergewaltigung vorgenommene gewaltsame Entführung hervorgerufen hatte. Er hat somit die sexuelle\nNötigung und die Vergewaltigung unter\nAusnutzung einer einheitlichen, während\ndes gesamten Geschehens fortdauernden\n'Gewaltanwendung begangen, so daß ein Teil\nder tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Damit ist Tateinheit begründet (BGH 18, 66, 69; BGH bei\nHoltz MDR 1981, 99). Der Schuldspruch\n\nmuß deshalb entsprechend berichtigt\nwerden. § 265 StPO steht der Änderung\n\ndes Schuldspruchs nicht entgegen, weil\nsich der Angeklagte hiergegen nicht\nanders hätte verteidigen können.\n\nDie Berichtigung des Schuldspruchs nötigt\nzur Aufhebung der wegen der Tat zum Nach-\n\nteil der Zeugin SED verhängten\n\n27\n\n-uL-\n\nbeiden Einzelstrafen. Dies zwingt zusätzlich auch zur Aufhebung der für die zweite\nTat verhängten weiteren Einzelstrafe, weil\nnicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden\nkann, daß diese ohne die beiden anderen\nEinzelstrafen milder ausgefallten wäre.\nDie Strafen des Angeklagten müssen deshalb insgesamt neu zugemessen werden.\"\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen au. Im\nübrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/1-str-135-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/1-str-135-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.309745+00:00"}}