{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-05-10_1_StR_591_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-05-10","aktenzeichen":"1 StR 591/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 591/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther Herbert Gerhard G Ep aus Bad WEB,\ngeboren am 9. EB 1962 in Us, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n416. Oktober 1984 nach Anhörung - zu Nr. III auf\nAntrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs, 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 10. Mai 1984\n\n1. dahin abgeändert, daß der Angeklagte\nder versuchten Vergewaltigung in\n\nTateinheit mit sexueller Nötigung\nschuldig ist;\n\n>. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; doch bleiben\ndie zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen bestehen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSL\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nNachdem der Angeklagte den Versuch, mit der\nSchülerin geschlechtlich zu verkehren, aufgegeben\nhatte, weil sein Glied nicht steif wurde, forderte\ner sie auf, sein Glied in den Mund zu nehmen.\nDieser Aufforderung \"kam sie aus Angst nach\"\n\n(va S. 6), ohne daß zu diesem Zeitpunkt der\nAngeklagte Gewalt angewandt oder ausdrücklich\nangedroht hätte. Vielmehr ängstigte sich das\nMädchen, weil der Angeklagte es zuvor - beim\nVersuch der Vergewaltigung - fast bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt, mit den Füßen getreten und mit\nSchlägen bedroht hatte. Dieses Verhalten wirkte\nals konkludente Drohung fort und verbindet Vergewaltigungsversuch und sexuelle Nötigung zu\neiner Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ungeachtet des Umstands, daß die sexuelle\nNötigung auf einem neuen Willensentschluß des Ang&klagten beruhte (BGH NJW 1984, 1632; BGH, Beschl.\nvom 15. Mai 1984 - 1 StR 135/84).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO\nsteht nicht entgegen. Die Strafe muß neu festgesetzt\nwerden. Dagegen kann der Maßregelausspruch (Unter-\n\n-uL-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nund Entzug der Fahrerlaubnis) bestehenbleiben,\nGleiches gilt für die zu § 21 StGB getroffenen\nFeststellungen, weil sie von dem Rechtsfehler\n\nnicht betroffen werden.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nF oth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-10/1-str-591-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-10/1-str-591-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.216297+00:00"}}