{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-05-08_1_StR_835_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-05-08","aktenzeichen":"1 StR 835/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 835/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Helmuth C EEE zus MEEEEEB, geboren\nam &. ED 1929 in St. TEED/S:s ER,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n5\n\nor\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\nSitzung vom 8. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr, Maul,\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 2\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 5. August 1983\n\nwird verworfen.\n\nII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet\nsich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision gegen\ndiese Entscheidung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der seine Zulassung als Rechtsanwalt\naufgegeben hatte, war seit Herbst 1978 in einer Rechtsanwaltskanzlei zeitweise als oberlandesgerichtlich bestellter\nVertreter, im übrigen als juristischer Mitarbeiter tätig.\nIm Jahre 1980 wurde er mit der Wahrnehmung der Interessen\nder damals 21jährigen geschäftsunerfahrenen Zeugin Ks\nbefaßt, für die er unter anderem die Räumung eines Haus- .\ngrundstücks betrieb, das sie, weil sie in bedrängter\nfinanzieller Lage war, veräußern wollte. Da sich zunächst\nkeine Kaufinteressenten fanden, erklärte sich der Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt\nim Mai 1981 gegenüber den Eheleuten Ki anläßlich einer\nBesprechung ihrer Rechtsangelegenheiten in den Räumen der\nAnwaltskanzlei bereit, sich nach einem Käufer umzusehen.\nFrau K@MER Demerkte, sie wolle einen möglichst hohen Preis\nerzielen. Dabei waren sich die Beteiligten einig, daß der\nAngeklagte zur Vermittlung eines Verkaufs oder zu einer\ndarauf gerichteten Tätigkeit rechtlich nicht verpflichtet\nsein sollte.\n\nIn der Absicht, das Anwesen zu Spekulationszwecken\nbillig an sich zu bringen, teilte der Angeklagte den Eheleuten KW einige Zeit später wahrheitswidrig mit, er\nhabe einen Interessenten gefunden, der für das Grundstück\n\n130.000,-- DM anlegen wolle; aus steuerlichen Gründen\nmüsse im Kaufvertrag allerdings ein Preis von 200.000,-- DM\nangegeben werden. Auch wolle der Käufer ungenannt bleiben.\nEs sei daher erforderlich, daß der Sohn des Angeklagten\n\ndas Grundstück als Treuhänder erwerbe und das Eigentum\nspäter auf den Kaufinteressenten übertrage. Im Vertrauen\nauf diese Erklärungen verkaufte die Zeugin KB das Grundstick am 7. Juli 1981 durch einen notariellen Vertrag, den\nder Angeklagte mit dem Notar vorbereitet hatte, an dessen\nSohn Martin CB.\n\nAls der Angeklagte kurz darauf erfuhr, daß eine Frau\nSCEED zum Erwerb des Grundstücks für 170.000,-- DM bereit\nsei, teilte er den Eheleuten KB mit, der geschlossene\nKaufvertrag komme nicht zum Tragen, weil der zunächst ins\nAuge gefaßte Interessent seine Kaufabsichten aufgegeben habe,\nEr werde sich jedoch um einen anderen Käufer bemühen.\n\nDer Angeklagte veranlaßte darauf Frau SEHR unter\ndem Vorwand, es gebe einen weiteren ernsthaften Kaufwerber,\neinem Kaufpreis von 200.000,-- DM zuzustimmen. Den Eheleuten\nKEEEB erklärte er dagegen, Frau SEM würde das Grundstück\nzu denselben Bedingungen kaufen, wie sie im Vertrag vom\n7, Juli 1981 vereinbart seien, bei einem verbrieften Kaufpreis von 200.000,-- DM also nur 130.000,-- DM zahlen.\n\nAm 31. Juli 1981 schloß die Zeugin Kb nit Frau\nSC@MED einen entsprechend diesen Angaben wiederum von dem\nAngeklagten vorbereiteten notariellen, später im Grundbuch\nvollzogenen Kaufvertrag. Am 8. September 1981 überwies\nFrau SGB, die unter Anrechnung auf den Kaufpreis zwei\nauf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte für insgesamt\n\n27\n\n83.459,67 DM abgelöst hatte, den Restkaufpreis von\n116.540,33 DM vereinbarungsgemäß auf ein Konto des\nMartin CB; der Angeklagte hob diesen Betrag ab\nund verbrauchte ihn für sich, Der Zeugin KB ließ\ner verschiedene Vermögenswerte im Gesamtbetrag von\n48.684,32 DM zukommen, so daß sie für das Grundstück\nunter Berücksichtigung seiner Belastungen insgesamt\n132.143.99 DM erhielt. Dem Angeklagten verblieb ein\nBetrag von 67.856,01 DM.\n\nZu seiner Absicherung ließ sich der Angeklagte von\nden Eheleuten KB verschiedene Schriftstücke unterzeichnen, in denen sie unter anderem bestätigten, daß sie aus\ndem Grundstücksverkauf keine Forderungen gegen den Angeklagten hätten. Erst Anfang 1982 erfuhr die Zeugin Ki,\ndaß Frau SB 200.000,-- DM für das Grundstück bezahlt\nhatte.\n\nDie Feststellungen tragen im Ergebnis das auf die\nSachrüge vom Senat umfassend überprüfte Urteil. Es enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler, Der\nErörterung bedürfen nur die im Folgenden dargestellten\nRechtsfragen.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten der Untreue\nim Sinne des Treubruchstatbestandes gemäß § 266 Abs. 1,\n2. Alternative StGB schuldig gesprochen, Es ist davon ausgegangen, der Angeklagte sei kraft \"eines Treueverhältnisses\"\nverpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen der Zeugin\nKW beim Verkauf ihres Grundstücks wahrzunehmen. Diese\nWürdigung wird den zwischen den Beteiligten getroffenen\nAbmachungen nicht ausreichend gerecht; tatsächlich bestand\ndie dem Angeklagten obliegende Vermögensbetreuungspflicht\nkraft Rechtsgeschäfts in der Form eines Auftrags (§ 662 BGB).\n\nDer Angeklagte hatte sich zwar Frau KÜlb gegenüber\nzunächst nur bereit erklärt, gefälligkeitshalber nach\nKaufinteressenten Ausschau zu halten, Als er einige Zeit\nspäter einen Interessenten mitteilte, beschränkte er sich\njedoch nicht darauf, sondern übernahm im Einverständnis\nmit Frau KEEEB auch die Vereinbarung und Abwicklung des\nVerkaufs. Diese Tätigkeit stellte sich gegenüber dem ursprünglich in Aussicht gestellten Interessentennachweis\nals selbständige Aufgabe dar; daß der Angeklagte auch bei\ndiesen Bemühungen von rechtlichen Bindungen freigestellt\nsein sollte, ist nicht vereinbart worden. Die ursprünglich\ngetroffene Abrede besagte, wie auch das Landgericht selbst\nannimmt, nicht mehr,als daß der Angeklagte nicht \"zu einem\nTätigwerden oder gar zu einer erfolgreichen Vermittlung\nrechtsgeschäftlich verpflichtet\" war (UA S. Lu), diese\nFreistellung umfaßte nicht die - zunächst gar nicht vorgesehen:\nAbwicklung des Geschäfts, Entscheidend für die Frage einer\nrechtlichen Bindung des Angeklagten ist daher, ob Frau KOEEER\nals Leistungsempfängerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht\nauf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen des\nAngeklagten schließen konnte und mußte (vgl. BGHZ 21, 102,\n106; RG JW 1915, 19). Hier hatte sich der Angeklagte, indem\ner die Gestaltung und Abwicklung des Grundstücksverkaufs\n(mit) übernahm, bereit erklärt, für Frau KB außerordentlich bedeutsame wirtschaftliche und rechtliche Interessen\nwahrzunehnen; es liegt daher auf der Hand, daß er damit\neinen Auftrag der Verkäuferin im Sinne von § 662 BGB ausführte\nund sich in diesem Rahmen rechtlich gebunden hatte (vgl.\n\nBGHZ aa0; RG LZ 1923 Sp. 275).\n\n2. Der Angeklagte hat die aus dem Auftrag sich ergebenden Vermögensfürsorgepflichten verletzt und Frau KB\ndadurch in mehrfacher Weise Vermögensnachteile zugefügt;\nzugleich hat er sie bei der Abwicklung des Geschäfts betrogen:\n\n5F\n\na) Durch den durch Täuschungshandlungen bewirkten\nVerkauf des Grundstücks an den angeblichen Treuhänder\nMartin CME und die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung für ihn hatte Frau KB über ihr Grundstück verfügt. Diese Verfügung führte jedenfalls zu einer Vermögensgefährdung, denn weder der Angeklagte noch sein Sohn waren\nbereit, den Vertrag zu erfüllen und den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von 130.000,-- DM umgehend in voller Höhe\nzu entrichten; der Vertrag diente vielmehr nur dazu, Frau\nKW die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück zu entziehen und so die weitere Durchführung des Tatplans zu ermöglichen.\n\nb) Darüber hinaus hat der Angeklagte Frau KB dadurch\ngeschädigt, daß er ihr unter Verletzung seiner Treuepflicht\nvorspiegelte, Frau SB habe nur 130.000,-- DM für das\nGrundstück gezahlt. Auf Grund ihres so verursachten Irrtums\nhat Frau KB dadurch über ihr Vermögen verfügt, daß sie\nes unterließ, ihren Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreisrestes (§ 667 BGB) von 67.856,01 DM geltend zu machen (vgl.\nBGH NJW 1955, 508; BGH BB 1964, 1456; Dreher/Tröndle, StGB\n41. Aufl. § 263 Rdn. 25 m.w.N.); in dieser Höhe hat sie auch\neinen Vermögensschaden erlitten. Die abweichende Schadensberechnung des Landgerichts (UA S. 50) beschwert den Angeklagten nicht.\n\nSein Einwand, an einem Schaden fehle es deshalb, weil\nder Verkehrswert des Grundstücks nicht mehr als 150.000,-- DM\nbetragen habe, ist unbegründet. Frau SM hat tatsächlich\n200.000,-- DM für das Grundstück bezahlt; dieser Betrag stand\nFrau KR nach dem notariellen Kaufvertrag vom 31. Juni 1981\nzu (vgl. BGHSt 31, 232, 235).\n\n3. Keine Bedenken bestehen schließlich gegen die Annahme tateinheitlicher Begehung von Betrug und Untreue\n(UA S, 52). Allerdings tritt die Untreue als mitbestrafte\nNachtat hinter § 263 StGB zurück, wenn sie ohne Zufügung\neines neuen Nachteils lediglich die Weiterführung eines\nzuvor begangenen Betruges darstellt (BGHSt 6, 67; Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 54). So lag\nes aber hier nicht. Zwar hatte der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich erbot, den Verkauf abzuwickeln, bereits\nden Vorsatz gefaßt, das Grundstück zu Spekulationszwecken\nbillig an sich zu bringen; daß der Angeklagte bereits bei\nder Begründung des Treueverhältnisses zum Mittel der Täuschung\ngriff, spricht jedoch nicht gegen die Annahme von Tateinheit\nzwischen Untreue und Betrug (vgl. BGH GA 1971, 83, 85; OLG\nBraunschweig NJW 1951, 932). Denn verwirklicht wurde der Betrug an Frau KB erst mit dem Abschluß des notariellen Vertrages vom 7. Juli 1981 und der Täuschung über den mit dem\nnotariellen Vertrag vom 31. Juli 1981 vereinbarten Kaufpreis.\n\nB2\n\n‚Die vorhergehenden Täuschungshandlungen dienten zwar\ndazu, das Vertrauen der Verkäuferin zu erlangen und den\nAuftrag zur Abwicklung des Verkaufs zu erhalten; sie\nstellten jedoch noch keine eine Vermögensbeschädigung\nim Sinne von § 263 StGB bewirkenden Handlungen dar.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nMaul RiBGH Dr. Schikora _\nist in Urlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-08/1-str-835-83","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-08/1-str-835-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.073456+00:00"}}