{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-05-08_1_StR_193_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-05-08","aktenzeichen":"1 StR 193/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"524\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 193/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Michael Dieter 5 EEEB aus KeiiEEB,\ngeboren am WB. EB 1959 in S@MW/DDR, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Mai 1984, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt MB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt &W8 bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n| als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n28. Oktober 1983 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen zugunsten des Angeklagten aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der auf den\nStrafausspruch beschränkten, zu Ungunsten des Angeklagten\neingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision bekämpft\ndie Staatsanwaltschaft die Annahme eines minder schweren\nFalles der räuberischen Erpressung. Der Generalbundesanwalt\nvertritt das Rechtsmittel nur soweit es nach § 301 StPO\nzugunsten des Angeklagten wirkt, Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten.\n\n1. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Die Annahme eines minder schweren Falles der\nräuberischen Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne\n\ndes § 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Er hat alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat\nund Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der\nTat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.\nNur nach dem auf diese Weise -— auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks von Tat und Täterpersönlichkeit in\nder Hauptverhandlung - gewonnenen Gesamteindruck kann\nentschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den\nBesonderheiten des Falles entspricht oder ob der Fall vom\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nFälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urt. vom 20. Dezember 1983 - 1 StR 802/83). Diese Grundsätze hat die\nStrafkammer beachtet, Sie hat die Umstände, die für und\ngegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechen,\nangeführt und gegeneinander abgewogen, Welches Gewicht\n\nim Rahmen der Abwägung den einzelnen Milderungsgründen\n\nim Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist,\nunterliegt der Beurteilung durch den Tatrichter. Seine\nErwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar,\nals sie Rechtsfehler aufweisen. Rechtsfehler zugunsten\n\ndes Angeklagten sind von der Revision nicht dargetan und\nnicht ersichtlich, Die Ausführungen der Revision erschöpfen\nsich in dem Versuch, die von der Strafkammer vorgenommene\nrechtsfehlerfreie Wertung durch die eigene Wertung zu ersetzen..\n\n2, Die gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten\nvorgenommene Nachprüfung des Urteils ergab, daß der\nStrafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nenthält und deshalb keinen Bestand haben kann.\n\n524\n\nDie Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDer von der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten gehörte Sachverständige hat die Auffassung\nvertreten, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei \"im\nSinne des § 21 StGB gerade noch erheblich vermindert\" gewesen, wenn man von den Alkoholmengen ausgehe, die der\nAngeklagte nach seinen Angaben vor der Tat getrunken haben\nwolle (UA S, 9). Die Strafkammer hat sich demgegenüber auf\nden Standpunkt gestellt, daß die Voraussetzungen des § 21\nStGB bei dem Angeklagten nicht vorlagen; sie sei zu der\n\"Überzeugung\" gelangt, \"daß die vom Angeklagten angegebenen\nAlkoholmengen, die er vor der Tat zu sich genommen haben\nwill, überhöht sind\" (UA S. 9). Die Strafkammer hat aber\nnicht dargelegt, auf welche Beweisanzeichen sich ihre Überzeugung gründet. Die Trinkmengen, von denen sie ausgeht,\nbleiben - zumal auch eine eigene Berechnung des Blutalkoholgehalts fehlt - unklar: Neben dem Slivowitz hat\nder Angeklagte nach seiner Einlassung sechs Flaschen Bier\n(UA S. 8), nach den Feststellungen \"weniger als fünf\nFlaschen\" (UA S,. 4), nach der \"sicheren\" Überzeugung der\nKammer zwei bis drei Flaschen Bier getrunken (UA S. 9).\n\nDem Urteil fehlt in der Frage der Trinkmenge eine eindeutige Tatsachengrundlage, Es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß es sich bei der \"Überzeugung\" der Strafkammer in Wirklichkeit um eine bloße Vermutung handelt, die letztlich\nnicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl.\n\nBGH NStZ 1981, 33; 1982, 478; BGH StrVert 1982, 256). In\ndiesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben,\n\ndaß sich der Angeklagte nach der Tat so unsinnig verhalten\nhat, daß er seine alsbaldige Identifizierung und Verhaftung\ngeradezu veranlaßte: Er hat in einem Lokal in unmittelbarer\n\nNähe der überfallenen Bank das erbeutete Geld in aller\nÖffentlichkeit gezählt und dann einen Teil der Beute\nsowie die zur Tat benutzte Plastikpistole und seine\nBrieftasche mit persönlichen Papieren in dem Lokal\nzurückgelassen (UA S,. 5/6).\n\nDie Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nso erheblich vermindert war, daß § 21 StGB zur Anwendung\nkommt, bedarf deshalb erneuter Prüfung, bei der - außer\ndem indiziellen Verhalten des Angeklagten nach der Tat -\nauch zu berücksichtigen sein wird, daß er offenbar übermüdet war und längere Zeit nichts mehr gegessen hatte\n(UA S. 4),\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-08/1-str-193-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-08/1-str-193-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.053208+00:00"}}