{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-05-03_1_StR_189_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-05-03","aktenzeichen":"1 StR 189/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 189/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Sekretärin Inrid Me aus LEE, geboren\nam EP, EEE 1945 in Rei,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\noo\n\n„.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 1a (Fall B 1) und 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Mai 1984\ngem. § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 15. Dezember 1983\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagte in den Fällen B 1 und\nB 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch der in den Fällen B 5 und B6 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen;\n\nc) im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen drei fortgesetzter Vergehen der veruntreuenden Unterschlagung, in einem\nFall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, eines Vergehens\nder Untreue sowie zwei Vergehen der Urkundenfälschung Jeweils\nin Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision der\nAngeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen.\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben, da keine\nTatsachen vorgetragen worden sind, die einen Verfahrensmangel begründen könnten.\n\n2. Die Sachrüge führt zur teilweisen Aufhebung des\nangefochtenen Urteils.\n\na) In den Fällen B 1 und B 2 sieht das Landgericht ein\nVergehen der fortgesetzten veruntreuenden Unterschlagung\ndarin, daß die Angeklagte Gelder, die sie von den Mitarbeitern\nihres Arbeitgebers für Möbelkäufe eingenommen hatte, in einer\nnicht näher bestimmten Zahl von Fällen entgegen der Weisung\nihres Arbeitgebers nicht an den jeweiligen Möbellieferanten\nabführte, sondern für sich verbrauchte. Dies hält einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe enthalten keine näheren Feststellungen, die eine Beurteilung\nder Eigentumsverhältnisse an den einbehaltenen Geldbeträgen\nermöglichen. Weiter ist nicht erörtert, wie die Rechtsbeziehungen der an den Möbelkäufen Beteiligten im einzelnen\nin tatsächlicher Hinsicht ausgestaltet waren, insbesondere,\nwer Schuldner des jeweiligen Möbellieferanten war. Schließlich\nfehlt es auch an tragfähigen Feststellungen zur Frage, wie\ndas Inkasso der Geldbeträge und deren Abführung an die Möbelfirmen geregelt war und wie die Angeklagte beides handhabte,\nEiner Erörterung all dieser Umstände hätte es in den Urteilsgründen aber bedurft, um rechtsfehlerfrei eine veruntreuende\nUnterschlagung bejahen zu können. Wegen der vorhandenen\nLücken in den Feststellungen des Urteils kann die Verurteilung in den Fällen B 1 und B 2 daher nicht bestehen bleiben.\n\n>\n\nErgänzend weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDer neue Tatrichter wird, um den Anforderungen für\ndie Annahme einer fortgesetzten Handlung gerecht zu werden,\nin den Fällen B 1 und B 2 nähere Feststellungen zu den\neinzelnen Akten der Nichtabführung einbehaltener Beträge\nzu treffen haben; hieran mangelt es im angefochtenen Urteil,\n\nIn der neuen Verhandlung wird außerdem für den Fall B 1\ndie Frage der Verjährung zu untersuchen sein. In diesem Fall\nist die Angeklagte für Taten verurteilt worden, die sie \"bis\nzum Februar 1978\" begangen hatte (UA S. 3). Den Urteilsgründen\nist nicht zu entnehmen, wann genau die Angeklagte den letzten\nEinzelakt ausgeführt hat. Die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3\nNr. 4 StGB wäre nur dann nicht abgelaufen, wenn die erste\nUnterbrechungshandlung in Form der richterlichen Durchsuchungsund Beschlagnahmeanordnung vom 16. Februar 1983 (Bl. 17 £.\nd.A.) auf einen Zeitpunkt fiele, in dem seit der Verwirklichung der letzten Tathandlung fünf Jahre noch nicht verstrichen waren. Dieser Punkt bedarf deshalb weiterer Aufklärung.\n\nb) Die Verhängung von zwei Einzelfreiheitsstrafen unter\nsechs Monaten in den Fällen B 5 und B 6 der Urteilsgründe\nist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Der bloße Hinweis auf\ndie \"Schwere der jeweiligen Taten\" (UA S, 11) genügt nicht.\nEs bedurfte einer Darliegung der besonderen Umstände im Sinne\nvon § 47 StGB, die jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte oder zur Verteidigung\nder Rechtsordnung unerläßlich machen,\n\nce) Infolge der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen\nB 1 und B 2 und des Strafausspruchs in den Fällen B5 und\nB 6 kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird zu\nbeachten sein, daß eine formelhafte Begründung einer Gesamtstrafe, wie sie im angefochtenen Urteil enthalten ist, weder\ndem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht\nnoch der Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die\nverhängte Gesamtstrafe erkennbar macht (vgl. BGHSt 24, 268,\n271).\n\n3. Im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auch\nunter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung durchgreifende Rechtsfehler nicht auf; sie war daher im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwaltes entsprechend, zu verwerfen,\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-03/1-str-189-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-03/1-str-189-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.912579+00:00"}}