{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-04-19_1_StR_163_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-04-19","aktenzeichen":"1 StR 163/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 163/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Anton B EB aus LEE, geboren am\n®. WE 960 in TED, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.3,\n\n„7\n\nA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - zu III. auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts - gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nam 19. April 1984 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 15. Dezember 1983\n\na) im Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrauschs,\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\n\nce) im Ausspruch über die Reihenfolge der\nVollstreckung von Strafe und Maßregel\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\"hoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch nach\n§ 176 Abs. 1 StGB und gegen die Anordnung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus richtet. Insoweit wird\nauf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 14. März 1984 verwiesen. Im übrigen\nhat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrauschs\nhält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der objektive\nTatbestand des § 323 a Abs. 1 StGB ist zwar mit hinreichender Klarheit festgestellt; dagegen läßt sich den\nUrteilsausführungen nicht in einer für das Revisionsgericht\nüberprüfbaren Weise entnehmen, daß sich der Angeklagte\nschuldhaft (fahrlässig) in einen Rausch versetzt hat.\n\nFeststellungen zu der Frage, wie es zu dem Alkoholgenuß des sonst abstinenten Angeklagten gekommen ist, hat\ndas Landgericht nicht getroffen. Mit der Einlassung des\nAngeklagten, er habe nicht trinken wollen, sei vielmehr\nvon anderen \"dazu genötigt worden\" (UA S. 7), setzt es\nsich nicht im einzelnen auseinander. Zu Gunsten des Angeklagten wird vielmehr \"unterstellt, daß ihm das Bier und\nder Schnaps von anderen aufgedrängt wurden und er eigentlich\ngar nicht trinken wollte\" (UA S. 8). In der Strafzumessung\nwird ihm schließlich konzediert, daß er \"von anderen zum\nTrinken animiert worden ist\" (UA S. 12). Alle diese - miteinander kaum in Einklang zu bringenden - Beschreibungen\nsind Wertungen eines Sachverhalts, dessen Klärung die\nStrafkammer unterlassen hat.\n\nDamit fehlt es bereits an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für den in der rechtlichen Würdigung enthaltenen\nSchuldvorwurf, es sei dem Angeklagten \"durchaus möglich und:\nzumutbar gewesen, sich dem Drängen anderer, Alkohol zu\ntrinken, dadurch zu entziehen, daß er einfach weggeht\"\n\n(UA S. 8). Insbesondere aber hätte die Strafkammer prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte, bei dem nach den Urteilsfeststellungen eine \"Kombination von deutlicher Minderbegabung,\nAffektlabilität ... sowie der epileptischen Wesensveränderung'\nvorliegt und der auch in der Hauptverhandlung \"stark retardiet\nwirkte (UA S. 11), überhaupt in der Lage war, sich einem\n\n„\n\nintensiveren Drängen Dritter zu widersetzen. Die Bejahung\n\nder Voraussetzungen des § 21 StGB auch für das Sichberauschen\nmachte eine derartige Erörterung nicht überflüssig. Möglicherweise reichte die allgemein geminderte Steuerungsfähigkeit\n\ndes Angeklagten nicht aus, sich dem in der konkreten Situation auf ihn ausgeübten Druck zu entziehen.\n\n2. Der Strafausspruch war in vollem Umfang aufzuheben.\nAuch die Ausführungen des Tatgerichts zur Strafzumessung für\ndas Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern sind\nrechtsfehlerhaft.\n\nDem Urteil läßt sich nicht entnehmen, von welchem Strafrahmen die Kammer bei der Festsetzung der Einzelstrafe von\neinem Jahr ausgegangen ist. Die Urteilsgründe beschränken\nsich in diesem Zusammenhang auf die Bemerkung, das \"Vorliegen\ndes § 21 StGB\" sei \"deutlich strafmildernd berücksichtigt\"\nworden (UA S, 12). Diese knappe Formulierung läßt nicht erkennen, ob das Landgericht einen minder schweren Fall nach\n8 176 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen hat oder ob es vom\nNormalstrafrahmen ausgegangen ist, ob es die Strafe nur\ninnerhalb des vorgegebenen Strafrahmens gemildert oder ob\nes von der Möglichkeit nach 8§ 21, 49 Abs. ?1 StGB Gebrauch\ngemacht hat.\n\n3, Die auf rechtsfehlerfreie Erwägungen gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB\nwird durch die Aufhebung des Schuldspruchs nach §§ 323 a StGB\nnicht in Frage gestellt. Das Urteil beruht auf der Annahme\neiner konkreten Gefahr weiterer Sexualstraftaten des Angeklagten, nicht auf einer Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuß.\n\nAuch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs steht\n\nder Aufrechterhaltung der Anordnung nach § 63 StGB nicht\nentgegen (BCH, Beschl. vom 4. August 1982 - 3 StR 206/82 -\nbei Holtz MDR 1982, 971 £. m.w.N.). |\n\nDagegen konnte die Bestimmung nach 8 67 Abs. 2 StGB\nkeinen Bestand haben. Die für die Neufestsetzung der Strafe\nzuständige Strafkammer muß frei darüber entscheiden können,\nob aus ihrer Sicht im Zeitpunkt der Urteilsverkündung von\nder Regel des § 67 Abs. 1 StGB im Interesse einer besseren\nVerwirklichung der Maßregel abgewichen werden muß. Im übrigen\nlassen aber auch die allein auf die Erzielung eines \"Leidensdrucks\" abgestellten Ausführungen im angefochtenen Urteil die\nerforderliche Gesamtwürdigung, insbesondere nach der Persönlichkeit des Angeklagten, der Länge der Freiheitsstrafe\nund der Art der notwendigen Behandlung (vgl. BGH NJW 1983, 240\nm.w.N.) vermissen, Eine vorherige Strafvollstreckung kann\nnur dann sinnvoll sein, wenn die anschließende Behandlung\nim Maßregelvollzug überhaupt erfolgversprechend ist und es\ndazu der aktiven Mitwirkung des Untergebrachten bedarf (BGH\nNJW 1983, 350). Die auch in der Formulierung bedenkliche\n\nFeststellung, dem Angeklagten seien \"bisher nie drastische\nstaatliche Sanktionen vorgeführt worden\" (UA S. 14), 1äßt\nschließlich unberücksichtigt, daß sich der Angeklagte seit\ndem 1. Juli 1983 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet,\n\nHerdegen Schikora Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-19/1-str-163-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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