{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-04-17_1_StR_736_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-04-19","aktenzeichen":"1 StR 736/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_736/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Ulrich H ammEEEEEEB zus Ren,\ngeboren am EB. MB 1946 in Lu,\n\n2. die Arztsekretärin Susanne H EmmEEEEEEEBer geborene\n\nNEED aus RO, geboren am @. EEE 1942 in\nStuttgart,\n\nwegen Bankrotts u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 17. April 1984 in der Sitzung\nvom 19. April 1984, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt MB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor MW bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23, Februar 1983 aufgehoben, soweit der Angeklagte\nUlrich Haie vom Vorwurf des Bankrotts freigesprochen worden ist (3. Abschnitt A 4 der Urteilsgründe). Aufgehoben werden auch die zugehörigen\nFeststellungen, soweit sie nicht die äußere Tatseite betreffen,\n\nW\n\nI\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, soweit es den\nAngeklagten Ulrich Hemumum betrifft, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4, Die Kosten des Rechtsmittels, soweit es die\nAngeklagte Susanne Hm betrifft, und die\nihr durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Susanne Haus\nwegen Bankrotts und wegen Betrugs zum Nachteil der Firma\nMB GmbH zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt.\nZugleich hat es die Angeklagte vom Vorwurf des Betrugs zum\nNachteil] der Raiffeisenbank Amiib sowie den Angeklagten\nUlrich HB in vollem Umfang freigesprochen.\n\nMit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft\ngegen den Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf des\nBetrugs zum Nachteil der Bank sowie gegen den Freispruch des\nAngeklagten vom Vorwurf des Bankrotts. Die Anklagebehörde beanstandet, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 264 StPO\ndie den Eheleuten HB in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat zum Nachteil der Bank nicht vollständig gewürdigt;\nferner rügt sie die Verletzung materiellen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde insoweit\nErfolg, als es sich gegen den Freispruch des Angeklagten\nvom Vorwurf des Bankrotts richtet. Im übrigen ist es unbegründet,\n\nI.\n\n1. Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 Buchst. b StGB) verwirklicht hat. Insbesondere hat sie ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß er - neben seiner Ehefrau, die allein zur Geschäftsführerin bestellt und im Handelsregister eingetragen\nwır- faktisch er Geschäftsführer der Firma Handelsagentur HellB GmbH (im folgenden: HH) war (vgl. BGHSt 31,\n118, 121/122; ferner BGH, Urteile vom 10. Juni 1958 - 5 StR\n190/58 - in GmbHRdsch 1958, 179/180 und vom 14. Oktober 1969\n5 StR 426/69 - bei Herlan GA 1971, 36).\n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Annahme\nder Strafkammer, der Angeklagte habe sich insoweit in einem\nVerbotsirrtum befunden, den er \"nicht vermeiden konnte\" (§ 17\nSatz 1 StGB).\n\nFragwürdig ist schon die Überlegung, der Angeklagte hat:\nzwar die Umstände gekannt, die ihn zu einem tatsächlichen\nGeschäftsführer machten, es sei ihm aber nicht zu widerlegen,\ndaß er \"irrtümlich meinte\", onne fo rm e 11 e Bestellung\nzum Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Buchführung und\ndie rechtzeitige Bilanzerstellung nicht verantwortlich zu\nsein und \"diesen Bereich entsprechend der internen Aufgabenverteilung ganz seiner Ehefrau überlassen zu können\" (UA S, !\n\nW\n\nDie tatsächliche Grundlage dieser Erwägung trifft nicht\n\nzu. Denn der Angeklagte nahm sich ab 1. Januar 1977 der\nlaufenden Buchhaltung an und führte sie in der Folgezeit\n\nbis zur Konkursanmeldung (UA S. 40 unten); freilich erstellte er auch in dieser Zeit die Bilanzen per 30. Juni 1976\nund per 30. Juni 1977 nicht. Außerdem wirkte er bei der\nEinstellung von Buchhaltungskräften selbst mit und erteilte\nAuskünfte an Steuerberater (UA S. 31).\n\nDas Tatgericht setzt sich auch nicht näher auseinander\nmit Umständen, die gegen das Vorliegen eines Verbotsirrtums\nsprachen, Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen erfahrenen Kaufmann, der bereits früher - unter formeller Beteiligung seiner Ehefrau - mehrere Firmen betrieben und mit\ndiesen Konkurs gemacht hatte (UA S. 2/3, 6, 28). Es liegt\ndeshalb nahe, daß er das Bewußtsein hatte, er sei durch die\nÜbernahme der Geschäftsführung - der gegenüber der Mitwirkung\nseiner Ehefrau \"ein Übergewicht\" zukam (UA S. 32, 42) - auch\nin die entsprechende Pflichtenstellung eingerückt,\n\nJedenfalls erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der\nvon der Strafkammer angenommene Verbotsirrtum verschu]lde t war (§ 17 Satz 2 StGB). Unüberwindlich ist ein solcher\nIrrtum nur, wenn der Täter trotz gehöriger Anspannung des\nGewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Verhaltens\nnicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, daß er alle\nseine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und aufgetretene\nZweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat bei einer sachkundigen und vertrauenswürdigen\nPerson oder Stelle beseitigt hat (BGHSt 2, 194, 201; 4, 1, 5;\n4, 236, 243; 4, 347, 352/353; 21, 18, 20/21; vgl. ferner KG\nJR 1977, 379, 380 mit Anm. Rudolphi). Dem Urteil ist indessen\n\nnicht zu entnehmen, daß sich der Angeklagte danach erkundigte, ob ihn die Pflichten eines Geschäftsführers\n\ntrafen, und daß er dabei eine unrichtige Auskunft erhielt.\nDaß die - zu anderen Fragen - beratenden Rechtsanwälte, die\n\"seine Funktion in der Firma kannten\", ihn nicht von sich\naus auf die Pflichten des faktischen Geschäftsführers hingewiesen haben (UA S. 43), entschuldigt den Angeklagten nicht.\nSoweit das Landgericht auf die \"schwierige Rechtslage\" und\ndie \"unklare Rechtsprechung\" zur strafrechtlichen Haftung\ndes tatsächlichen Geschäftsführers abhebt, ist ebenfalls\nnicht hinreichend dargetan, daß ein Verbotsirrtum unvermeidbar gewesen sei. Denn die Pflichtenstellung des \"faktischen\" Geschäftsführers ist nicht erst mit der Entscheidung\nBGHSt 31, 118 anerkannt worden (vgl. die bereits angeführten\nUrteile sowie BGEHSt 3, 32, 38/39; 21, 101, 103 und BGH, Urt.\nvom 20. Januar 1955 - 4 StR 492/54 - in GmbHRdsch 1955, 61\nmit zust. Anm. Vogel; ferner - aus dem Jahre 1976 - Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 14 Rdn. 17). Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß auch\ndie Ehefrau selbst \"Geschäftsführungsaufgaben von Gewicht\"\nwahrnahm (UA S. 43). Gleichwohl hätte es eingehender Prüfung\nbedurft, ob der Angeklagte die mit seiner Geschäftsführertätigkeit verbundenen Pflichten erkennen konnte. Er durfte -\nfalls er überhaupt irrte - nicht ohne weiteres von der für ihr\ngünstigsten Beurteilung ausgehen.\n\nDer allein im subjektiven Bereich liegende Rechtsfehler\nberührt die Feststellungen zur äußeren Tatseite nicht; sie\nkönnen bestehen bleiben,\n\n4\n\n- 7-\nII.\n\nDer Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf\neiner Straftat zum Nachteil der Raiffeisenbank AED\n(3. Abschnitt C der Urteilsgründe) ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n1. A) Zunächst erblickt die Revision ein strafbares Verhalten in der Bestellung von - in Wahrheit wertlosen -\nSicherheiten im Sommer und im Herbst 1976:\n\na) Am 9. August 1976 trat HH Forderungen gegen ihre\nKunden aus Wurstverkäufen, \"auf die auch MB wegen des\nverlängerten Eigentumsvorbehalts Anspruch hatte\" (die Firma\nMEER GmbH hatte diese Wurstwaren geliefert), bis zur Höhe\nvon 320.000 DM sowie Forderungen aus Fuhrleistungen gegen\ndrei Hauptauftraggeber bis zum Gesamtbetrag von 350.000 DM\nab (UA S, 25). Zu diesen Abtretungen ist zu sagen:\n\nZwar steht nach den Feststellungen der Strafkammer fest,\ndaß die Schulden von HH bei der Bank von rund 387.000 DM am\n9, August 1976 auf rund 491.000 DM am 22. November 1976,\nalso um rund 104.000 DM anstiegen, ohne daß die in diesem\nZeitraum zur Verfügung gestellten Sicherheiten werthaltig\nwaren (UA S. 50). Dennoch ist der Betrugstatbestand (§ 263\nAbs. 1 StGB) nicht erfüllt. Denn bei der Bank war, wie das\nTatgericht ausführt, auf Grund des vorangegangenen Arrestverfahrens, in dem es zur Pfändung der Firmenkonten gekommen\nwar (UA S. 18), bekannt, daß Mila gegen HH Ansprüche geltend machte, welche die am 9. August 1976 abgetretenen Forderungen aus Wurstverkäufen um nahezu 185.000 DM\nüberstiegen; schon hieraus ergaben sich für die Bank Zweifel\nan der Werthaltigkeit der ihr abgetretenen Forderungen (UA\nS. 51). Dieser Beweiswürdigung steht nicht entgegen, daß die\n\nZwangsvollstreckung gegen HH, die sich auf Gegenansprüche\nvon beträchtlicher Höhe berief, Ende Juli 1976 einstweilen\nund am 6. August 1976 endgültig eingestellt wurde (UA S. 19\noben). Das Tatgericht geht offenbar davon aus, daß die Bank\nmit der Möglichkeit rechnete, die Gegenforderung von Mei\ntangiere nach wie vor die ihr abgetretenen Forderungen. Da\nsich die Verantwortlichen der Bank auf Grund ihrer Kenntnis\nvon den wirtschaftlichen Verhältnissen \"auch aus der Sicht\nder Angeklagten Susanne und Ulrich Hgg\" über den Wert\ndieser Sicherheit nicht irrten (UA S. 51), scheidet auch\nein Betrugsversuch (§ 263 Abs. 2, § 22 StGB) aus.\n\nWas die Abtretung von Fuhrlohnforderungen angeht, so\nist darauf hinzuweisen, daß die Firma DB und zwei\nweitere Auftraggeber erst spät er zahlungsunfähig\nwurden und dadurch ganz erhebliche Ausfälle für HH verursachten (UA S. 22/23). Ein betrügerisches Handeln war\nsomit nicht gegeben.\n\nZur Zeit dieser Forderungsabtretungen galt § 265 b StGB,\neingefügt durch das am 1. September 1976 in Kraft getretene\nErste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität\n(1. WiKG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034), noch nicht.\n\nb) Am 10. September 1976 wurden für den Fall, daß die\nZahlungseingänge bei MW den Betrag von 350.000 DM überstiegen, der Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses und zugleich eine von MB beigebrachte Bankbürgschaft über\n100.000 DM abgetreten (UA S. 25/26; vgl. dazu UA S. 19/20).\nZuvor erhielt die Bank Mitteilung von der Vereinbarung, welche HH und MW an 3. September 1976 getroffen hatten;erst diese ermöglichte der Firma Meii® GmbH\ndie Ausübung des verlängerten Eigentunsvorbehalts (UA S. 25/\n26, 51).\n\nw\n\nInsofern, als die Angeklagten ihre Beziehungen zu\nMB 0 ffenNleg ten, begingen sie keine\nTäuschungshandlung. Hierzu stellt das Tatgericht fest,\ndaß die Geschäftsleitung der Bank und deren Berater der\nForderungsabtretung vom 10. September 1976 selbst nur\nnoch einen Wert von höchstens 100.000 DM (für welchen\nBetrag die Bankbürgschaft bestellt war) beimaßen, daß\nandererseits die Angeklagten vom Bestehen einer solchen\nForderung überzeugt waren (UA S. 51/52; vgl. ferner S. 34,\n65).\n\nc) Am 29. September 1976 wurden weitere Forderungen\ngegen MI \"in Form sonstiger Übererlöse aus dem Verkauf\nder OCEEEEEEE Filiale\" abgetreten (UA S. 26).\n\nZu diesem Punkt ergeben die Urteilsgründe nicht, daß\ndie Angeklagten annahmen oder damit rechneten, eine solche\nForderung gegen MER komme in Wirklichkeit nicht in Betracht.\n\nEs ist auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer\ndie Kausalität \"einer etwaigen Täuschung der Bank für die\nzugelassene Kreditüberziehung\" verneint (UA S. 52). Der Aussage des Mitangeklagten Pf, die drei Forderungsabtretungen seien in dieser Hinsicht \"von Bedeutung\" gewesen,\nfolgt das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht. Es\nstützt sich nicht nur auf die Aussage des Zeugen Hi (eines\nVorstandsmitglieds der Bank), der bekundet hat, die Forderungsabtretungen seien \"nicht der Grund für die Kreditausweitungen\"\ngewesen, sondern es geht auch auf den objektiven Verlauf des\nKreditengagements ein: Pf@EED - der in dieser Sache\nwegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist (3. Abschnitt\nD der Urteilsgründe) - ließ auch in der vorhergehenden Zeit\n\n- 10 -\n\n\"laufend Kreditüberziehungen im ungesicherten Bereich!\n\nzu, ohne sich um die ihm erteilten Warnungen zu kümmern.\n\nIm pflichtwidrigen Verhalten von Pie, der spätestens\nab Frühjahr 1976 \"über die zweifelhafte Bonität der HH und\nden beschränkten, völlig unzureichenden Wert der Sicherheiten\" Bescheid wußte (UA S. 60), liegt die Ursache für\nden Vermögensschaden, den die Bank erlitt. Die Forderungsabtretungen erfolgten, wie das Tatgericht hervorhebt, lediglich im Rahmen \"der von Vorstand und Aufsichtsrat ab Anfang\nAugust 1976 verstärkt durchgeführten Bemühungen um eine\nErgänzung der Sicherheiten für die bereits vorher gewährten\nKredite\" (UA S, 52/53).\n\nNach dem Urteilszusammenhang waren sich auch die Angeklagten darüber im klaren, daß diesen Forderungsabtretungen\nnur eine \"Feigenblattfunktion\"zukam. Deshalb kann ihnen auch\nkein Betrugsversuch vorgeworfen werden.\n\nd) Am 8, Oktober 1976 wurde die am 9. August 1976 vorgenommene Abtretung von Fuhrlöhnen auf sämtliche Aufträge ausgedehnt (UA S. 26). Diese Abtretung war den Angeklagten unter\nI 5 der Anklageschrift nicht zur Last gelegt worden, Demgemäß\ngeht die Strafkammer bei der Erörterung des Betrugsvorwurfs\nauf sie nicht ein (vgl. UA S. 50 - 53),\n\nWenn auch in der Krise des Unternehmens wesentliche\nAußenstände an Fuhrlöhnen nicht vorhanden waren (UA S, 34/\n35), so enthält das Urteil doch keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß die Angeklagten bei dieser Abtretung falsche Angaben\nüber bereits entstandene oder über künftig entstehende\nFuhrlohnforderungen machten. Das Fuhrgeschäft wurde ab\nSommer 1976 bis zur Konkursanmeldung fortgeführt; in diesem\nGeschäftszweig betrugen die monatlichen Umsätze rund 100.000®\n(UA S. 8, 9, 22). Zu bedenken ist, daß die Beurteilung des\n\nM\n\n47\n- 11 -\n\nWertes von Außenständen und von Möglichkeiten zur\nSteigerung des Umsatzes erfahrungsgemäß vielen Unsicherheiten ausgesetzt ist. Daher ist betrügerisches Handeln\njedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht erkennbar.\n\nAllerdings erörtert die Strafkammer nicht, ob die\nAngeklagten in den drei zuletzt genannten Fällen ein Vergehen des Kreditbetrugs (§ 265 b StGB) begangen haben. Die\nErörterung dieser Frage war indessen nicht geboten, weil\ndem Urteil zu entnehmen ist, daß die Angeklagten bei diesen\nForderungsabtretungen n i ch t \"im Zusammenhang mit einem\nAntrag \" auf Gewährung oder Belassung eines Kredits\nunzutreffende Angaben machten, die \"für den Kreditnehmer\"\nvorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen\nAntrag \"erheblich\" waren. Es handelte sich vielmehr nur\num eine fo rme 1 1 e Absicherung der Bank \"für die\nbereits vorher gewährten Kredite\" (UA S. 52/53).\n\nB) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus\nden Feststellungen des Landgerichts aber auch, daß sich die\nAngeklagten im Zusammenhang mit der am 22. November 1976 mit\nder Bank geschlossenen Vereinbarung (UA S. 26/27) nicht strafbar gemacht haben,\n\na) Wie die Strafkammer darlegt, ging der von den Organen\nder Bank gefaßte Kreditbeschluß vom 22. November 1976 nicht\nauf die früheren Forderungsabtretungen zurück, sondern kam\n\"ausschließlich\" auf Drängen des Württembergischen Genossenschaftsverbandes auf \"eine formelle Ordnung des Kreditverhältnisses\" zustande (UA S. 53). Da diese Regelung nicht auf\nfalschen Angaben der Angeklagten oder auf einem Verschweigen\nungünstiger Umstände beruhte, scheidet schon aus diesem\nGrund vollendeter Betrug aus.\n\n- 12 -\n\nZudem geht aus dem Urteil hervor, daß die erwähnte\nVereinbarung keinen Vermögensschaden der Bank zur Folge\nhatte, Mit dieser Vereinbarung verfolgte die Bank - in\nihrem eigenen Interesse - das Ziel, das mit fast 504.000 DM\nangenommene Gesamtobligo in der vorgesehenen Weise \"abzubauen!\nund hierfür unter anderem \"etwaige Zahlungseingänge von\nMarten\" sowie die Auszahlung einer Investitionszulage von\nrund 45.000 DM zu verwenden (UA S,. 26/27). Insoweit verpflichtete sich also HH zur Rückführung des Gesamtengagements,\nWeitere Krediterhöhungen erfolgten nach jenem Zeitpunkt nicht,\nEs kam nur noch zum Auflaufen von Zinsen und zu Rückbelastunge\n(UA S. 59). Da HH bereits ab Anfang September 1976 überschulde\n\nwar (UA S. 34/35), konnte die Gesamtforderung der Bank durch\n\nderen Beschluß vom 22. November 1976 nicht mehr an Wert verlieren (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Die getroffenen Feststellunge\n‚ergeben, daß eine sofortige Kündigung des Kreditverhältnisses\ndurch die Bank zum gleichen Ausfall geführt hätte,\n\nb) Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die\nAngeklagten am 22. November 1976 auch keinen Betrugsversuch\nbegangen. Die \"förmliche\" Bewilligung eines Kreditvolumens\nvon 504.000 DM geschah \"bei gleichbleibenden Sicherheiten\"\n(UA S. 27), also ohne daß die Angeklagten weitere - von ihnen\nals wertlos erkannte - Sicherheiten anboten und damit eine\nBetrugshandlung vornahmen, Im übrigen ist zur inneren Tatseite zu bemerken: Aus der Sicht der Angeklagten war die\nMöglichkeit nicht ausgeschlossen, daß es noch zu Zahlungseingängen von MB kam (vgl. UA S. 65). Die Überweisung\nder Investitionszulage war sogar mit Sicherheit zu erwarten.\n\n<\n\n7272\n\n-13 -\n\nc) Schließlich ergeben die Urteilsgründe nicht,\ndaß die Angeklagten im Zusammenhang mit dem Kreditbeschluß\nvom 22. November 1976 \"schriftlich \" unrichtige\noder unvollständige Angaben machten, wie es § 265 b Abs. 1\nNr. 1 Buchst. b StGB voraussetzt. Nur mündlich gemachte\nFalschangaben werden aber - zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten - von diesem Tatbestand nicht erfaßt\n(Müller-Emmert/Maier NJW 1976, 1657, 1662). Auch ist nicht\nersichtlich, daß die Angeklagten insoweit einen \"Antrag\"\nauf Gewährung oder Belassung eines Kredits stellten,\n\n2, Aus vorstehenden Ausführungen folgt, daß entgegen\nder Meinung der Revision das Tatgericht die ihm obliegende\nKognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht verletzt hat. Insbesondere erstreckte sich die Untersuchung auch auf den Abschluß der Kreditvereinbarung vom 22. November 1976. Daß\nin dieser Hinsicht - wie die Anklagebehörde behauptet -\ndie Feststellungen unzulänglich sind, könnte indessen nur\nmit einer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründeten Rüge\nder Verletzung von § 244 StPO oder einer anderen Verfahrensvorschrift oder - auf der Grundlage der Urteilsgründe (vgl.\nBGHSt 21, 149, 151) - mit der Sachbeschwerde beanstandet\n\n- 14 -\n\nwerden, Einen bestimmten Verfahrensfehler zeigt die\nRevision jedoch nicht auf. Auch lassen die Urteilsgründe weder eine Lücke in der Darlegung und Würdigung\nder Tatumstände noch einen sonstigen sachlich-rechtlichen\nMangel erkennen,\n\nHerdegen Schikora Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-19/1-str-736-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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