{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-04-17_1_StR_20_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-04-17","aktenzeichen":"1 StR 20/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6.4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 20/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter H EB aus MEEEMB, dort geboren am we. EB 1940,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nS0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 17. April 1984 in der Sitzung vom\n19. April 1984, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor @EEEEEB bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n5. August 1983 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die den Nebenklägern\ndurch das Rechtsmittel erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSU\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten wegen\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat\nfestgestellt, daß der Angeklagte am Nachmittag des 26. August 1982 im OMMEEED Mo@iM bei IMMER den ihm unbekannten\n15-jährigen Schüler Peter S@8 durch vier Schüsse aus\nseiner Pistole vorsätzlich und aus Mordlust getötet hat.\nGegen das Urteil vom 5. August 1983 wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des\nformellen und des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.\n\n4. Die Verwerfung der gegen den Vorsitzenden Richter\nam Landgericht MB gerichteten Ablehnungsgesuche vom\n27.7.1983 und 28.7.1983 wegen Besorgnis der Befangenheit\nist nicht zu beanstanden, der absolute Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 3 StPO deshalb nicht gegeben.\n\na) Die dem Gesuch vom 27.7.1983 zugrunde liegenden\nAblehnungsgründe (vgl. Bd. IX, Bl. 1081, 1168/1173 d. A.)\nsind von der Revision nur insoweit zur Überprüfung gestellt\nworden, als es sich um die an den Verteidiger gerichtete\nÄußerung des Vorsitzenden \"Ihre Beweisamträge gehen alle\nins Blaue\" handelt.\n\nDas Landgericht hat diese Äußerung als Vorhalt gewertet, der zur Klarstellung oder Ergänzung von Anträgen\nder Verteidigung geboten gewesen sei (Beschluß vom 28.7.1983,\nBd. VII, Bl. 846).\n\nAllein aus der Form der Äußerung kann vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus nicht der Schluß\ngezogen werden, daß der Vorsitzende bereits von der Schuld\ndes Angeklagten überzeugt sei und alle Bemühungen des Verteidigers um Entlastung des Angeklagten von vornherein als\naussichtslos betrachte. |\n\nEine weitergehende Prüfung ist dem Senat hier aus\nGründen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verwehrt. Die Bemerkung\ndes Vorsitzenden war die Reaktion auf bestimmte, kurz zuvor\ngestellte Anträge des Verteidigers und auf dessen Verhalten\ngegenüber bestimmten Fragen eines Beisitzers. Sie kann in\nihrem sachlichen Gehalt letztlich nur in der Gesamtschau\nmit dem sie auslösenden Prozeßgeschehen gewürdigt werden.\nDie Umstände, die zu der beanstandeten Äußerung geführt\nhaben, insbesondere der Inhalt der Beweisamträge wurden\nvon der Revision jedoch nicht vollständig vorgetragen.\n\nb) Das Ablehnungsgesuch vom 28.7.1983 (Bd. IX, Bl. 1096,\n1182/1187) ist auf Darlegungen des Vorsitzenden im dritten\nAbsatz seiner dienstlichen Äußerung vom 28.7.1983 gestützt,\ndie sich mit der Rolle des Verteidigers als Organ der Rechtspflege und ihrer Bedeutung für die Stellung von Beweisamträgen befassen (Bd. VII, Bl. 849). Der die Ablehnung zurückweisende Beschluß vom 28.7.1983 (Bd. VII, Bl, 854) erachtet\nsie zutreffend als \"rechtstheoretisch\" und im konkreten Fall\nnicht geeignet, Mißtrauen des Angeklagten gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen. Die Auffassung\nder Revision,: der abgelehnte Richter mißachte die Doppelfunktion des Verteidigers als Organ der Rechtspflege und\nBeistand des Angeklagten, wolle die Beistandsfunktion nicht\nakzeptieren und zum Nachteil des Angeklagten in das gesetzlich\ngeschützte Mandatsverhältnis eingreifen, findet in den beanstandeten Wendungen keine Grundlage.\n\nDU\n\n2. Die Rüge der Ablehnung des Antrags vom 28.7.1983\n(Bd. IX, Bl. 1102, 1188/1191) bleibt ohne Erfolg.\n\nMit diesem Antrag hatte die Verteidigung durch Sachverständige unter Beweis gestellt, daß die den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten des Angeklagten -\nErschießung des Schülers Franz StB am 24.11.1956; Erschießung des Rentners Johann Hu am 23.5.1959; Erschießung\ndes Hilfsarbeiters Gerhard HaMiB am 25.6.1960 - \"keinen\nAnhaltspunkt bieten, daß der Angeklagte in gleicher oder\nähnlicher Weise nach der Entlassung strafbar wird\"; die\nangestrebte Begutachtung solle nicht die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten betreffen, sondern vielmehr dem Nachweis\ndienen, \"daß das in der Vergangenheit gezeigte Bild des\nAngeklagten nicht zwingend nach über 20-jähriger Abstinenz\nauf eine neue Tat schließen läßt\", dem Vorleben des Angeklagten (für den Nachweis der neuen Tat) also keine \"zwingende\nBeweiskraft\" zukomme.\n\nDas Landgericht hat den Antrag als Eventualbeweisamtrag\nangesehen und im Urteil sachlich beschieden (UA S. 191/193).\n\nDie Frage nach der Rechtsnatur des Antrags und der\nZulässigkeit des Begehrens im Hinblick auf den Grundsatz\nder freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) kann\ndahingestellt bleiben. Denn das Landgericht hat dem Begehren\nder Verteidigung letztlich in vollem Umfang Rechnung getragen.\nAus dem Urteilszusammenhang ergibt sich eindeutig, daß die\nVortaten bei der gesamten Beweiswürdigung, also auch bei\nder Überführung des Angeklagten als Täter der Tat vom\n26.8.1982, keine Rolle gespielt haben (vgl. insbesondere\nUA S, 160, 192). Somit kann sich ein etwaiger Begründungsmangel bei der Ablehnung des Antrags vom 28.7.1985 nicht zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\n3, Die Aufklärungsrüge ist unbegründet,\n\na) Soweit die Revision behauptet, eingehende Explorationen würden ergeben, daß Persönlichkeit und Lebensweise des Angeklagten gegen die Tatausführung sprächen\n(Revisionsbegründung S. 44, 48), fehlt es an der von\n§§ 34h Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Darlegung konkreter\nTatsachen. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen\nsich ergeben könnte, daß der Angeklagte zur Begehung der\nTat nicht in der Lage war,\n\nb) Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat\ndas Landgericht Prof. Dr. WEB als Sachverständigen gehört. Die im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen sind umfassend, schlüssig und wissenschaftlich\nvertretbar (UA S. 181 - 194). Ein dem Fall BGHSt 23, 176\nvergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Angesichts der\nKompetenz des Gutachters (UA S,. 192) drängte sich die Zuziehung weiterer Sachverständiger nicht auf, zumal auch\ndie Verteidigung dies nicht beantragt hatte und die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ohnehin angenommen wurden. Daß der Angeklagte schuldunfähig im\nSinn von § 20 StGB ist, wird von der Revision selbst nicht\nbehauptet. Dieser Schluß wurde auch von den zu den früheren\nStrafverfahren zugezogenen Sachverständigen nicht gezogen\n(vgl. UA S. 36, 48) und kommt nach den Feststellungen nicht\nin Betracht.\n\nII. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n30\n\n1. Das Schwurgericht ist von der Täterschaft des\n\n_ Angeklagten überzeugt (UA S. 159). Für seine Überzeugung\nwaren neben dem Besitz der Tatwaffe und der Kenntnis des\nTatorts zahlreiche weitere Umstände als Indizien von Bedeutung. Die Beweiswürdigung läßt einen Rechtsfehler nicht\nerkennen. Es kann keine Rede davon sein, daß die Verurteilung\nauf bloßen Vermutungen beruht.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Mordes ist nicht zu beanstanden. Die das Tatbestandsmerkmal der Mordlust (§ 211\nAbs. 2 StGB) konstituierenden Umstände sind rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 77, 159, 194). Unnatürliche Freude\nan der Vernichtung von Menschenleben liegt auch den früheren\nMordtaten des Angeklagten und seinen Äußerungen gegenüber\nMichael BEE und Oliver Dep zugrunde (vgl. UA S. 24/\n26, 37, 57, 101, 186).\n\n3, Auch der Strafausspruch läßt einen Rechtsfehler nicht\nerkennen.\n\nDas Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr, WB festgestellt, daß beim Angeklagten eine Triebanomalie vorliegt, die auf die Tötung\nvon Menschen gerichtet ist und als schwere seelische Abartigkeit im Sinn von § 21 StGB möglicherweise das Hemmungsvermögen erheblich vermindert hat (UA S. 89, 191, 195/196).\nGleichwohl hat es von der nach §§ 21, 49 StGB zugelassenen\nStrafrahmenmilderung keinen Gebrauch gemacht. Die hierfür\ngegebene Begründung ist knapp, aber unter Berücksichtigung\ndes Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe unter den besonderen Umständen des Falles ausreichend.\n\n§ 21 StGB sieht auch bei der absolut bestimmten\nStrafdrohung des § 211 StGB nur eine fakultative Strafmilderung vor. Der Tatrichter hat unter Berücksichtigung\naller Umstände des Falles nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nentscheiden, ob die Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1\nStGB vorzunehmen oder zu versagen ist. Hierbei kann sich\nergeben, daß die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schuldangemessen ist, weil die infolge der verminderten Schuldfähigkeit geringere Schuld des Täters durch andere, schulderhöhende Elemente aufgewogen wird. Denn der Schuldgehalt\neiner Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der\nSchuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten\nUmständen, die die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld\nals mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen\n(BVerfG NJW 1979, 207).\n\nVon diesen Grundsätzen hat sich der Tatrichter ersichtlich leiten lassen und in der Schuldfrage eine Gesamtwürdigung vorgenommen (UA S. 196). Die Annahme schulderhöhender Umstände ist frei von Ermessensfehlern. Sie\nsind darin zu sehen, daß der Angeklagte trotz Kenntnis\nseiner Veranlagung und der damit verbundenen Gefährdung\nDritter nichts unternommen hat, um den wieder auflebenden\nTrieb unter Kontrolle zu bringen und der sich anbahnenden\nEntwicklung gegenzusteuern, Hierzu war er nach seinen\nintellektuellen und psychischen Fähigkeiten in der Lage.\n\nDie Tat ist nicht das Ergebnis einer raschen Eingebung\n\noder einer plötzlichen Überwältigung durch den Trieb, Seit\nder Anschaffung der ersten Waffe hatte der Angeklagte monatelang Zeit, Arzt, Bewährungshelfer oder Verlobte ins Vertrauen zu ziehen und sich bei der Bewältigung seines Problems\n\nunterstützen zu lassen, Weil er bereits dreimal Menschen\ngetötet hatte, war er bei der Bekämpfung des Dranges zu\nden größten Anstrengungen verpflichtet, Ihr Unterbleiben\nkann dem Angeklagten als Verschulden zugerechnet werden,\n\n4, Soweit der Senat auf Einwendungen der Revision\nnicht ausdrücklich eingegangen ist, erachtet er sie für\noffensichtlich unbegründet.\n\nHerdegen Schikora Foth\nGranderath Schimansky\n\n3o","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/1-str-20-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/1-str-20-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.326768+00:00"}}