{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-04-17_1_StR_116_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-04-17","aktenzeichen":"1 StR 116/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 116/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd G EEE ,„ ohne festen Wohnsitz, geboren\nem BD. EEE 1950 in Sch, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nyP\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär Eunn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1983 wird das Verfahren eingestellt,\n\nII. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse,\n\nIII. Der Angeklagte wird für die seit 18. Dezember\n1983 in dieser Sache erlittene Untersuchungs-\n\nhaft aus der Staatskasse entschädigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nK\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Grundsatzes \"ne bis in idem\",\nDas Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens,\n\nII. Vom 22, Januar 1972 bis zum 1. Februar 1973 hatten\nsich der Angeklagte und die mit ihm befreundete Frau FEB\n(jetzt Frau RER) ohne Wohnung oder feste Bleibe im\nRaum Sch aufgehalten. Genächtigt hatten sie bei\nBekannten und in Gaststätten, bei sich hatten sie das am\n27. Dezember 1972 geborene gemeinsame Kind Andreas FM.\nDas Kind verstarb am @. EEEEB 1973 an schweren, gewaltsam verursachten Schädelverletzungen.\n\nNach eingehenden Ermittlungen gegen den Angeklagten\nund gegen Frau FB stellte die Staatsanwaltschaft am\n6. Juli 1973 das Verfahren gegen den Angeklagten \"wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge\" ein, weil kein hinreichender\nVerdacht bestehe, der Angeklagte sei am Tod des Kindes schuldhaft beteiligt gewesen. Gegen Frau FB wurde wegen Totschlags Anklage erhoben. Das Schwurgericht Stuttgart verurteilte sie am 9. November 1973 wegen Mordes zu zehn Jahren\nFreiheitsstrafe, Es hielt auf Grund der Einlassung von Frau\nFEB für erwiesen, daß sie das Kind mit voller Wucht gegen\ndas hölzerne Fußteil des Bettes geworfen oder geschlagen hatte,\n\nAndererseits wurde dem Angeklagten mit Anklage vom\n6. Juni 1974 vorgeworfen, er habe in der Zeit von 5. Januar bis @, we 1973 Andreas FM durch böswillige\nVerletzung der Sorgepflicht an der Gesundheit geschädigt\n\nund dadurch gegen § 223 b StcB verstoßen, indem er in\nder genannten Zeit\n\n\"aus Gleichgültigkeit und Eigensucht Susanne Fa\nnicht zur notwendigen Pflege und ausreichenden Ernährung des Kindes anhielt und sich auch selbst\n\nnicht darum kümmerte, da ihm das Kind bei seiner\nLebensweise eine Last war, auch nicht dagegen einschritt, daß Susanne FEB das Kind mehrmals schlug,\nes auch unterließ, wegen des offensichtlich schlechten\nGesundheitszustandes des Kindes einen Arzt aufzusuchen,\nwobei der Angeschuldigte mindestens billigend in Kauf\nnahm, daß Andreas Fe infolge der schlechten Ernährung sowie der ihm durch Susanne FB zugefügten\nSchläge Gesundheitsschäden erlitt\".\n\nIm Ermittlungsergebnis wurde darauf hingewiesen, es könne\ndem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß er am Tod\ndes Kindes Schuld trage, auch nicht, daß er selbst es geschlagen und verletzt habe,\n\nDas Schöffengericht Schorndorf verurteilte den Angeklagten am 26. März 1975 wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen (§ 223 b StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe und\nsetzte die Vollstreckung zur Bewährung aus, Das Verschulden\ndes Angeklagten sah das Schöffengericht darin, daß der Angeklagte Frau Fee nicht zur notwendigen Pflege und Ernährung\ndes Kindes anhielt, sich selbst nicht um das Kind kümmerte,\nauch nicht dagegen einschritt, daß Frau Fb das Kind mehrmals schlug. Ein Verschulden des Angeklagten am Tod des\nKindes sei dem Angeklagten dagegen nicht nachzuweisen. Zwar\nbehaupte Frau FB nunmehr, der Angeklagte habe dem Kind\n\nFE\n\ndie todbringenden Schläge verabreicht, doch genüge das -\nangesichts der früheren Angaben dieser Zeugin - nicht zur\nÜberführung des Angeklagten. Auch als Folge der Verletzung\nseiner Obhutspflicht könne der Tod dem Angeklagten nicht\nangelastet werden.\n\nNach Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten von\nFrau IB hob das Schwurgericht Heilbronn am 14. März 1980\ndas Urteil des Schwurgerichts Stuttgart vom 9. November 1973\nauf und verurteilte Frau FB wegen Beihilfe zum Totschlag\nzu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe.\n\nIn dem jetzt angefochtenen Urteil stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe das Kind schon vor dem\n@. EEE 1973 immer wieder geschlagen. An diesem Tag\nhabe er dann das Kind zunächst durch Schläge mißhandelt\nund schließlich durch einen heftigen Faustschlag an den\nKopf getötet,\n\nStrafklageverbrauch durch das Urteil des Schöffengerichts vom 26. März 1975 verneint das Schwurgericht,\nweil Gegenstand jenes Verfahrens \"allein die fortgesetzte,\nfür den Tod des Säuglings nicht ursächliche Vernachlässigung\"\ndes Kindes gewesen sei, das zum Tod führende Schlagen aber\nauf einem neuen Entschluß des Angeklagten beruht habe. Von\nBedeutung sei insbesondere, daß der Angeklagte nur wegen\nUnterlassens von Fürsorge- und Obhutspflichten, nicht aber\nwegen fortgesetzter Kindesmißhandlung durch aktives Tun\nverurteilt worden sei; das seien verschiedene Lebenssachverhalte,\n\nIII. Der Senat ist anderer Auffassung.\n\n\"Tat\" im Sinne von Art. 103 Abs, 3 GG (und damit\nauch von § 264 StPO) ist \"der geschichtliche - und damit\nzeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf\nwelchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen\" (BVerfGE\nBd. 56, 22, 28 m.w.N.). Dabei ist \"unter dem geschichtlichen\nVorkommnis nicht nur die einzelne, im Eröffnungsbeschluß\nhervorgehobene Betätigung, sondern das ganze Tun des Angeklagten zu verstehen, soweit es sich mit jenem verknüpft\nund einen einheitlichen Vorgang darstellt\" (RGSt 56, 324),\ndas \"gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem\ndurch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen\nVorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen\nVorgang bildet\" (BGHSt 23, 143, 145). Freilich gibt es keine\nBegriffsbestimmung für die Tat im Sinne des § 264 StPO, die\neine zweifelsfreie Anwendung in jedem Fall ermöglichte, es\nkommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein\npersönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes genügen nicht; die notwendige innere Verknüpfung der\nmehreren Beschuldigungen muß sich unmittelbar aus den ihnen\nzugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt\n13, 21, 26; BGH, Urteil vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77).\n\nDaß es keine Begriffsbestimmung der Tat gibt, die\neine \"zweifelsfreie Anwendung in jedem Fall ermöglichte\"\n(BGH aa0), liegt in der Natur der Sache begründet, Sachlich\nZusammengehöriges kann in erheblichem zeitlichen Abstand\nsich abspielen, zeitlich Zusammenfallendes kann ohne sachlichen Zusammenhang nebeneinander ablaufen. Dabei können\nVerknüpfungen aller Art und Intensität eine Rolle spielen.\n\nFE\n\nDie \"Tat\" im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO\n\nzu bestimmen, bedeutet, aus dem fortwährenden Ablauf der\nEreignisse einen Teil auszusondern und strafrechtlicher\nBeurteilung zuzuführen. Daß hierbei - obgleich es sich\n\num Geschehensabläufe, also etwas Tatsächliches handelt -\ndie Frage der strafrechtlichen Bedeutung und des strafrechtlichen Sinnzusammenhanges nicht außer Betracht bleiben\nkann, versteht sich von selbst.\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich, daß die beim\nSchöffengericht Schorndorf angeklagte und abgeurteilte\nTat die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Tötung\ndes Kindes umfaßte. Gegenstand jener Anklage war das\ngesamte gegen das körperliche Wohlbefinden des Kindes\ngerichtete Verhalten des Angeklagten in der dem Tod des\nKindes unmittelbar vorhergehenden Zeit. Die Anklage beschränkte sich nicht auf den Vorwurf, der Angeklagte habe\ndie Mutter des Kindes nicht zur ausreichenden Pflege und\nErnährung angehalten, sondern legte ihm zusätzlich zur\nLast, nicht dagegen eingeschritten zu sein, daß die Mutter\ndas Kind mehrmals schlug. Die ausdrückliche Anschuldigung,\nder Angeklagte selbst habe das Kind geschlagen, unterblieb\nnicht deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieses\nVerfahrens sich hierum nicht hätte kümmern wollen oder gekümmert hätte, sondern allein aus Gründen mangelnden Nachweises. Das zeigen die - mit entsprechender Beweiswürdigung\nbelegten - Erwägungen im wesentlichen Ermittlungsergebnis\nmit aller Deutlichkeit: \"Daß der Angeschuldigte seinen Sohn\nselbst geschlagen und ihn dabei verletzt hat, konnte ihm\nnicht nachgewiesen werden.\" In gleichem Sinn verstand auch\ndas Schöffengericht die Anklage. Es beschäftigte sich mit\nder Frage, ob der Angeklagte das Kind selbst geschlagen habe,\n\nund prüfte, ob den Angeklagten auf Grund eigener Schläge,\nauf Grund der von ihm nicht verhinderten Schläge der Mutter\noder wegen sonstiger Verletzung der Obhutspflicht eine\nSchuld am Tod des Kindes treffe,\n\nDaß hierbei sowohl aktives Tun wie auch Unterlassen\nin Betracht kamen, stand nicht entgegen; derselbe geschichtliche Vorgang kann beides umfassen (vgl. BGHSt\n16, 200; BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76). Zuden\nist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Alternative\ndes \"Quälens\" (§ 223 b StGB) durch aktives Tun wie auch\ndurch Unterlassen begangen werden kann (BGH, Urteil vom\n12. September 1961 - 5 StR 339/61; Urteil vom 1, April 1969 .\n1 StR 561/68).\n\nBei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob Fallgestaltungen denkbar wären, bei denen das Unterlassen hinreichender Pflege und Ernährung eines Kindes von dessen\ngewaltsamer Tötung in tatsächlicher Hinsicht (obwohl zeitlich zusammenhängend) so deutlich geschieden wäre, daß\nvon mehreren Taten im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG, § 264\nStPO gesprochen werden könnte; denn so lag es hier nicht,\nDie gewaltsame Mißhandlung des Kindes - sei es durch die\nMutter in Kenntnis des Angeklagten, sei es durch den Angeklagten selbst - war Gegenstand des Anklagevorwurfs. Hieran\nändert nichts, daß das Schöffengericht, hätte es ein Verschulden des Angeklagten am Tod des Kindes bejaht, die\nSache gegebenenfalls an das Schwurgericht hätte verweisen\nmüssen (§ 270 StPo),\n\nGehörten aber vom Angeklagten dem Kind versetzte\nSchläge zu der beim Schöffengericht Schorndorf angeklagten\nTat, so gilt dies auch für den durch solche Schläge vor-\n\nFE\n\nsätzlich verursachten Tod des Kindes, zumal Tötungsvorsatz stets Körperverletzungsvorsatz enthält (BGH NJW 1962,\n\n115).\n\nIV. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO\nder Staatskasse zur Last. Ein \"vorwerfbares prozessuales\nFehlverhalten\" des Angeklagten (vgl. Schikora in KK § 467\nRdn. 10), das dazu hätte führen können, seine notwendigen\nAuslagen nicht zu übernehmen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO),\nscheidet im vorliegenden Verfahren aus. Der Verbrauch der\nStrafklage war schon vor Anklageerhebung zu erkennen. Daß\nder Angeklagte das Urteil des Schöffengerichts Schorndorf\nvom 26. März 1975 durch sein massives Einwirken auf die als\nZeugin vernommene Frau FB maßgeblich beeinflußt haben\nmag, muß bei der jetzt zu treffenden Auslagenentscheidung\naußer Betracht bleiben.\n\nÄhnliches gilt für die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für die in dieser Sache erlittene\nUntersuchungshaft, Weder hat der Angeklagte die Verfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht (§ 5\nAbs. 2 Satz 1 StrEG), noch besteht ein Grund, ihm die Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (Bestehen eines Ver-\n\n- 10 -\n\nfahrenshindernisses) zu versagen. Der Senat hat nach\nLage des Falles keine Bedenken, über die Entschädigung\nselbst zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar\n1983 - 4 StR 709/82).\n\nHerdegen Schikora Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/1-str-116-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-17/1-str-116-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:17.301053+00:00"}}