{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-04-10_1_StR_33_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-04-10","aktenzeichen":"1 StR 33/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Yr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 33/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunststofftechniker Bruno D EEEB zus StenE,\ngeboren am GR. EEE 19.5 in Mam-KE, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen versuchter Brandstiftung u.a.\n\nff\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. April 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr, Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE zus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n26. Mai 1983 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nBrandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, Das Einzelvorbringen\nder Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen\ndie Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkamner.\nFerner verkennt die Revision, daß die Überlegungen und\nSchlußfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein\nbrauchen; es genügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20).\n\n2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand,\n\nEnthält eine Vorschrift - wie dies bei §§ 308 Abs. 2,\n265 Abs. 2 StGB der Fall ist - außer dem Normalstrafrahmen\neinen Sonderstrafrahmen für minder schwere (oder für besonders schwere) Fälle, so ist der Tatrichter grundsätzlich\ngehalten, zunächst die Frage zu entscheiden, von welchem\nStrafrahmen er im Einzelfall ausgeht. Das Gericht muß die\nStraftat entsprechend ihrem Gewicht in die Wertskala eines\nbestimmten Strafrahmens einstellen. Erst danach hat es -\ninnerhalb des so festgelegten Strafrahmens - die Strafzumessung im engeren Sinne vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1983,\n407 /108). Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall\n\n47\n\nvorliegt, hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht\nkommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Nur nach dem auf\n\ndiese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden\nwerden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten\n\ndes Falles entspricht oder ob der Fall vom Durchschnitt\n\nder erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem\nMaße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheint (BGH, Urt, v. 20. Dezember 1983 - 1 StR\n802/83). Hier hätte dem Tatrichter Anlaß zu dieser Prüfung\nschon der Umstand geben müssen, daß ein gesetzlicher Milderungsgrund (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) vorliegt, der bereits\nfür sich allein geeignet sein kann, einen minder schweren\nFall zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1983 -\n\n1 StR 338/83). Daß der Tatrichter von der durch §§ 23 Abs. 2,\n49 Abs. 1 StGB eröffneten Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann schon deshalb zu keiner anderen\nBeurteilung führen, weil die Versagung dieser Milderung\nihrerseits rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Es liegt\nzwar allein im tatrichterlichen Ermessen, ob eine Strafmilderung vorgenommen wird, weil die Tat nur versucht wurde.\nDer Tatrichter hat diese Entscheidung aber auf Grund einer\nGesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu treffen, um die versuchte Tat als\nAusfluß der Täterpersönlichkeit in ihrer Bedeutung für die\nverletzte Rechtsordnung voll zu erfassen (BGHSt 16, 351, 353).\nDiese Ganzheitsbetrachtung muß den Urteilsgründen zu entnehmen\nsein (BGH Strafverteidiger 1981, 514). Auch hieran fehlt es\nhier,\n\nVon der Strafrahmenfrage abgesehen, geben die Strafzumessungserwägungen zu folgenden Bemerkungen Anlaß: Zwar\nkann es nicht Aufgabe des Tatrichters sein, alle Strafzumessungserwägungen erschöpfend aufzuzählen (BGHSt 3, 179;\n24, 268). Er hat aber nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die\nfür die Zumessung bestimmenden Umstände aufzuführen, Dem\ngenügen die knappen Darlegungen des Landgerichts nicht\n(UA S. 30). Milderungsgründe, deren Gewicht eine Erörterung\ngebot, ergaben sich sowohl aus der wirtschaftlichen und\npersönlichen Situation des Angeklagten (UA S. 6) als auch\naus den » möglicherweise wegen der Art der Tatausführung -\nbegrenzt gebliebenen Auswirkungen der Tat (UA S. 7).\n\nHerdegen . Kuhn Ulsanmer\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-10/1-str-33-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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