{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-04-05_1_StR_168_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-04-05","aktenzeichen":"1 StR 168/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 168/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkäuferin Carola E WW aus BeEEEB, seboren am. EB 1951 in Vouguumm,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nYH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 1. und 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts.und nach\nAnhörung der Angeklagten am 5. April 1984 - zu 2. und 4.\neinstimmig - beschlossen:\n\n1. Das Verfahren im Fall II. 4, der Gründe des\nUrteils des Landgerichts Bayreuth vom 14. November 1983 wird vorläufig eingestellt (8§ 154\nAbs. 2 StPO).\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das bezeichnete Urteil im Ausspruch der Einzelstrafen\nin den Fällen II 18, 24, 26, 27, 28, 29, 33, 34\nund 36 der Urteilsgründe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n(§ 349 Abs, 4 StPO).\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349\nAbs. 2 StPO),\n\nGründe:\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat\ndas Verfahren im Falle II. 4, der Urteilsgründe (UA S. 5b)\nnach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; daher entfallen\nder Schuldspruch wegen unbefugten Verabreichens von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 BtmG a.F. , UA S. 18) und die\ninsoweit verhängte Einzelstrafe von drei Monaten (UA S. 24).\n\nZu den nach der Einstellung verbleibenden Schuldsprüchen\nhat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben,\n\nJedoch hält der Strafausspruch nicht in vollem Umfange\nrechtlicher Nachprüfung stand: In den Fällen II. 26, 27, 28,\n29, 33 und 34 hat das Landgericht ohne nähere Erörterung\njeweils einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3\nNr. 4 BtmG angenommen, weil es um Heroingemische von 6 bis\n10 g ging und deshalb jeweils eine \"nicht geringe Menge\"!\nHeroin vorliege. Feststellungen zur Wirkstoffkonzentration\nfehlen. Bei derartigen Gemischmengen im Grenzbereich zur\n\"nicht geringen Menge\" im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtmG\nmuß sich der Tatrichter zum Reinheitsgrad des Heroins und\nzur Anzahl der Rauschzustände, die mit ihm erzeugt werden\nkönnen, äußern (vgl. BGH NStZ 1982, 425; vgl. auch BGHSt\n32, 162, 163). Läßt sich das Heroin gerade noch als \"nicht\ngeringe Menge\" einstufen, so genügt das für sich allein\nnicht ohne weiteres zur Bejahung eines besonders schweren\nFalles. Gerade im Grenzbereich entbindet die Erfüllung eines\nRegelbeispiels des besonders schweren Falles den Tatrichter\nnicht von der Pflicht zur abwägenden Prüfung, ob in der Tat\noder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom\nRegelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung\ndes erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen\nlassen. Hier hätte der Tatrichter u.a. erwägen müssen, daß\nmehrere gesetzliche Milderungsgründe - § 21 StGB und § 31\nNr. 2 BtmG - vorliegen, die jeder schon für sich geeignet\nsein konnten, die Annahme eines besonders schweren Falles\nauszuschließen,\n\nDarüber hinaus hat die Strafkammer auch die rechtiichen\nWirkungen des Zusammentreffens der beiden Strafmilderungsgründe verkannt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne!\n\ndie Milderungsgründe nach § 21 StGB und § 31 Nr. 2 BtnG\n\nzur doppelten Milderung des Strafrahmens führen. Für den\nStrafrahmen des § 29 Abs. 3 BtmG ergibt die Anwendung der\n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Milderung auf drei Monate bis\n\nzu elf Jahren und drei Monaten; die Anwendung der §§ 31\n\nNr. 2 BtmG, 49 Abs. 2 StGB führt zu der weiteren Milderung,\ndaß das Mindestmaß auf einen Monat herabgesetzt wird, so\n\ndaß der doppelt gemilderte Strafrahmen - Geldstrafe (§ 49\n\nAbs. 2 StGB) kommt hier nicht in Betracht (UA S. 20, 22, 28) -\nvon einem Monat bis zu elf Jahren und drei Monaten reicht.\n\nWegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß auch\ndie Höhe der in den Fällen II. 18, 24 und 36 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von den dargelegten Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt ist. Deshalb\nwurden auch diese Strafaussprüche aufgehoben.\n\nBei den übrigen Einzelstrafen besteht diese Besorgnis\nnicht. Auch der Maßregelausspruch nach § 64 StGB weist\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-05/1-str-168-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-05/1-str-168-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.938358+00:00"}}