{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-04-05_1_StR_128_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-04-05","aktenzeichen":"1 StR 128/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 128/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunststoffpresser Vincenc H MEIN aus Kein,\n\ngeboren am &. EB 1935 in ID (Sum), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nVI\n\n- 2.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III, auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 II - IV StPO am\n5. April 1984 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 1983\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?!\n\nZur Schuldfrage deckt die Überprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf,\nDagegen bedarf die Straffrage neuer Entscheidung.\n\nDas Landgericht nennt als straferschwerend zwei Gründe:\nZum einen habe der Angeklagte den Totschlagsversuch gegenüber seiner Ehefrau mit direktem Vorsatz begangen, zum\nanderen habe er die Zuspitzung der Lage, die schließlich\nzur Tat führte, wesentlich selbst verschuldet, weil er seine\nFrau durch ständige Beschimpfungen und Bedrohungen zum Auszug\naus der ehelichen Wohnung veranlaßt habe.\n\nLetztere Erwägung ist als Strafschärfungsgrund ungeeignet. Sie versagt dem Angeklagten lediglich den - unter\nUmständen strafmildernden - Einwand, seine Frau habe durch\nihren Auszug zur Tat beigetragen, vermag aber darüber hinaus\ndie Schuld des Angeklagten nicht zu vergrößern.\n\nAuch der direkte Tötungsvorsatz, für sich allein als\nStraferschwerungsgrund gewertet, gibt zu Bedenken Anlaß\n(vgl. BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 - L StR 51/84; Urt,\nvom 19. Januar 1984 -— 4 StR 742/83; Urt. vom 15. November\n1983 - 3 StR 447/83 - bei Holtz MDR 1984, 276; Beschl. von\n8. Februar 1978 - 3 StR 425/77; Beschl. vom 5. Oktober 1977\n- 3 StR 369/77; Mösl NStZ 1984, 162).\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-05/1-str-128-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-04-05/1-str-128-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.923653+00:00"}}