{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-27_1_StR_77_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-27","aktenzeichen":"1 StR 77/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeimeister Franz M Em zus SEE, dort\ngeboren an WW. EEEEED 1947,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n45\n\n72\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3.auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 1984\ngemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ulm/Donau vom 19. Oktober 1983\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bestechlichkeit entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n‚Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels sowie über die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht Ulm/Donau hat den Angeklagten wegen\ntateinheitlich begangener Vergewaltigung, sexueller Nötigung\nund Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie\nhat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechlichkeit\n(§ 332 Abs. 1 und 3 StGB) hat keinen Bestand.\n\nY\n\n§ 332 StGB setzt voraus, daß ein Amtsträger pflichtwidrig für eine Diensthandlung als Gegenleistung einen\nVorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Die\nbeiden letztgenannten Möglichkeiten liegen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Zu einer sog. Unrechts.\nvereinbarung ist es nicht gekommen. In Betracht kommt lediglich die erste Möglichkeit, daß der Angeklagte einen Vorteil\ngefordert hat. Für diese Art der Tatbegehung ist eine vertragähnliche Willensübereinstimmung in dem Sinne, daß ein Vorteil\nfür die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung gewährt\nwird, nicht erforderlich (BGHSt 10, 237, 241; 15, 88, 102;\nBGH Beschluß vom 11. Dezember 1962 - 1 StR 466/62). Wesentlici\nist aber, daß das \"Fordern\" auf die Herbeiführung einer\nsolchen Übereinstimmung angelegt sein muß (BGHSt 15, 217,\n222).\n\nDie Äußerung des Angeklagten, \"daß er dies nit dem Verwarnungsgeld auch anders regeln könne. Man müsse nicht unbedingt bezahlen, es gehe auch auf einem anderen Wege\" (UA S. 7)\n1äßt nicht hinreichend konkret erkennen, was der Angeklagte\ndamit zum Ausdruck bringen wollte, Diese Wortwendung läßt\nauch die Möglichkeit einer korrekten und ordnungsgemäßen\nBearbeitung der Verkehrsordnungswidrigkeit offen; das Verlangen eines Vorteils wird daraus nicht deutlich. Erst das\nnachfolgende Verhalten des Angeklagten läßt seine Absicht\nerkennen. Die eigentliche Erklärung selbst kann noch nicht\nals \"Fordern\" gewertet werden.\n\nII. Eine neue Verhandlung läßt kein anderes Beweisergebni\nerwarten. Der Senat konnte daher die tateinheitliche Verurteilung aus § 332 StGB aufheben und den Schuldspruch im\nübrigen bestehen lassen. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, weil das Tatgericht bei der Strafzumessung\nstrafschärfend berücksichtigt hat, es liege auch ein Vergehen\nder Bestechlichkeit vor (UA S. 27).\n\nIII. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nSchikora Granderath\n\n22","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-27/1-str-77-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-27/1-str-77-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.459374+00:00"}}