{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-27_1_StR_104_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-27","aktenzeichen":"1 StR 104/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 104/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred B EEE zus ice;\ngeboren am ER. EEEEED 1959 in Hammmmme,\n\n-Sachbezeichnung: KEEB u.a.-\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 27. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten BEER wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 20. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat neben der Angeklagten KB.\ndie nicht Revision eingelegt hat, den Angeklagten BER\nwegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei\n\n74\n\nJahren verurteilt. Gegen die Versagung von Strafaussetzung\n\nzur Bewährung richtet sich die Revision des Angeklagten,\nder zwar nicht ausdrücklich, aber - wie seine Einzelausführungen erkennen lassen - sinngemäß die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt (zur Erhebung der Sachbeschwerde\nvgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 26). Das Rechtsmittel, das\nwirksam auf die Frage der Strafaussetzung beschränkt ist\n(vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286), hat Erfolg.\n\nDas Landgericht, das die günstige Sozialprognose\nnicht in Zweifel zieht, führt sowohl bei der Bemessung\nder Jugendstrafe als auch bei Prüfung der Frage, ob\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden\nkann, eine Reihe von Milderungsgründen auf, meint jedoch,\nes fehle an \"besonderen Umständen\" in der Tat und in der\nPersönlichkeit des Heranwachsenden (§ 21 Abs. 2 JGG). Die\nJugendkammer legt dar, \"die relative Stabilisierung der\nLebensverhältnisse des Angeklagten nach der Tat\" - der\nungewöhnlich lange Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung\nist zu dessen Gunsten berücksichtigt (UA S. 11/12) - reiche\ninsoweit nicht aus. Sie hebt ferner hervor, allein die\nTatsache, \"daß der Angeklagte den Einflüsterungen seiner\ndamaligen Freundin unterlag und ihr durch sein Vorgehen\nimponieren wollte\", gebe dem Verbrechen nicht \"das Gepräge\neines ungewöhnlichen Ausnahmefalls oder einer Konfliktstat\"\n(VA S. 12). Damit stellt die Jugendkammer indessen zu hohe\nAnforderungen an die Annahme besonderer Umstände, welche\ndie Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht\nübersteigenden Strafe zulassen. Daran, daß diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem\nFall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken, hat der\nBundesgerichtshof nicht festgehalten. Wie im Falle des\n§ 56 Abs. 2 StGB ist die Anwendung des § 21 Abs. 2 JCG\nnicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht\netwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an\nRechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen\n(vgl. BGH NStZ 1981, 61, 62; BGHSt 29, 370, 371/372; BGH\nStrafverteidiger 1983, 502; Mösl NStZ 1983, 493, 495/496\nmit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es bedarf vielmehr\neiner Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderen\nGewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des er-\n\n7\n\nheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der\nStrafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und\nals den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei ist der das\nJugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke zu\nberücksichtigen (Brunner JGG 7. Aufl. § 21 Ran. 10;\nvgl. BGHSt 24, 360, 363/364).\n\nMaul Kuhn Ulsaner\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-27/1-str-104-84","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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