{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-22_1_StR_100_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-22","aktenzeichen":"1 StR 100/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 100/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter O EEE zus Sem ZruiiD/cemn Co\n(Spanien), geboren am @. MED 1955 in Leiuiiimmp,\nzur Zeit in Haft,\n\n-Sachbezeichnung: Rip u.a.-\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nad\n\nur\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 22. März 1984 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Oi»\nwird das Urteil des Landgerichts Freiburg\ni.Br. vom 12. Oktober 1983, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge\nErfolg.\n\nDie Strafkammer hat mit Beschluß vom 5. Oktober 1983\ngemäß § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung des Protokolls über\ndie Vernehmung des spanischen Zeugen Carlos Fernandez PEN»\nvom 3. Mai 1983 angeordnet, weil er für das Gericht unerreichbar sei; der Zeuge sei im Rechtshilfeweg zum Termin\nvom 22. September 1983 ordnungsgemäß geladen worden, jedoch\nnicht erschienen (Bd. III Bl. 251/252, 255/256). Die Verlesung des Protokolls entbehrt - wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend darlegt - der gesetzlichen Voraussetzungen. Die\nAnnahme, Pe sei ordnungsgemäß geladen worden, trifft\nnicht zu; die Ladung konnte nicht zugestellt werden, weil\nder Zeuge unter der angegebenen Anschrift nicht zu erreichen\nwar (Schreiben der Deutschen Botschaft in Madrid vom 10. November 1983, Bd. IV Bl. 377). Unter diesen Umständen steht\nbisher nicht fest, daß Pe nicht gewillt ist, vor einem\n\n- 3 -\n\ndeutschen Gericht als Zeuge auszusagen, zumal er sich\nauch vor der spanischen Polizei zur Sache eingelassen\nhat. Entsprechend der Bedeutung dieses Beweismittels,\ndie das Landgericht an sich nicht verkannt hat, hätte\nes sich bemühen müssen, den Aufenthalt des Zeugen zu\nermitteln (vgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar § 244\nRdn. 91; Mayr in Karlsruher Kommentar § 251 Rdn. 10).\nAus dem Vernehmungsprotokoll vom 3. Mai 1983 ergeben\nsich zahlreiche Anhaltspunkte, die diese Ermittlungen\nals aussichtsreich erscheinen lassen.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Rechtsfehler\nberuht.\n\nAuf die weiteren Revisionsrügen braucht unter diesen\nUmständen nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nDie Einziehung des sichergestellten Cannabis-Harzes\nwird - als Rechtsfolge der Verurteilung des Mitangeklagten\nRB - von der Aufhebung nicht betroffen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-22/1-str-100-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-22/1-str-100-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.262880+00:00"}}