{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-20_1_StR_96_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-20","aktenzeichen":"1 StR 96/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 96/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurerlehrling Helmut K EEE aus\nOO, geboren am EB. WB 1966 in AUD,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nm\n\nJu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nAugsburg vom 14. November 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über .\ndie Kosten der Revision, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des versuchten Totschlags in Tatmehrheit\nmit rechtlich zusammentreffenden Verbrechen des gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und\ndes versuchten schweren Raubs unter Einbeziehung einer\nanderen Verurteilung zur Einheitsjugendstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei die Strafe vor der Maßregel vollzogen werden soll.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision mit\nder Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nA) Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist\nsie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs.2\nStPO.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum\nSchuldspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Die Einzelausführungen der Revision\nenthalten unzulässige und deshalb unbeachtliche Angriffe auf die Feststellungen. Insbesondere hat das Landgericht auch den bedingten Tötungsvorsatz im Fall 1 (Wenbacher) ohne Rechtsfehler festgestellt. - Im Falle 2\n(Schröder) hat das Landgericht auch das Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem schwerem Raub (§ 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB) und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer\n(§ 316 a StGB) zutreffend beurteilt.\n\nB) Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu u.a. dargelegt:\n\"Zur Frage der Anwendbarkeit der §§ 213, 250 Abs. 2,\n316 a Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafkammer lediglich\nausgeführt: 'Minder schwere Fälle ... liegen nicht vor,\nda keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die den Regelstrafrahmen für das Vorgehen der Täter unangebracht erscheinen ließen! (UA S. 27). Diese knappe Begründung\nreicht im vorliegenden Falle nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Kammer\nsich bei ihrer Entscheidung von den maßgebenden Rechtsgrundsätzen hat leiten lassen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte\nTatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der\nTäterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß\ngewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten er-\n\nscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine\nGesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände\nheranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung\nder Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgül-\n\ntig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,\n\nihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98, 99;\nBGH Urteil vom 10. Mai 1979 - L StR 154/79; BGH Beschluß\nvom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80; BGH Urteil vom 3.April\n1980 - 4 StR 115/80; BGH Urteil vom 25. März 1982 - 1 StR\n34/82; BGH Beschluß vom 21. Mai 1982 - 4 StR 194/82).\nDabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der\nGrundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck\nist entscheidend dafür, ob der außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189; BGH NJW\n1966, 894; BGH GA 1976, 303). Diese Abwägung muß tatsächlich vorgenommen werden. Die formelhafte Wendung, es seien\nkeine Gesichtspunkte erkennbar, die den Regelstrafrahmen\nfür unangebracht erscheinen ließen, genügt nicht (BGH Beschluß vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81). Dieser Hinweis\nzeigt im Gegenteil, daß eine Abwägung, die erkennen lassen muß, welches Gewicht den mildernden Umständen im Verhältnis zu denjenigen, die zuungunsten des Angeklagten\nsprechen, zukommt (BGH Urteil vom 15. Februar 1977 -\n\n1 StR 12/77), gerade nicht vorgenommen wurde. Gesichtspunkte, die die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigen könnten, sind nämlich durchaus ersichtlich. Bei\ndem Angeklagten war rund 15 Monate vor der Tat ein geistiger Entwicklungsrückstand von 4 Jahren festgestellt\nworden (UA S. 26); zur Tatzeit lag seine Intelligenz im\nGrenzbereich zwischen Minderbegabung und Schwachsinn\n\n(UA S. 26). Darüber hinaus war die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten wegen Alkoholkonsums und eines Erziehungsdefizits im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert. Be-\n\nreits dieser Gesichtspunkt allein kann für die Annahme\neines minder schweren Falles Anlaß geben (BGHSt 16,\n\n360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH bei\n\nHoltz MDR 1980, 104; BGH Beschluß vom 14. Mai 1981 -\n\n4 StR 164/81; BGH Urteil vom 6. Mai 1980 - 4 StR 174/80).\nDie Ausführungen der Jugendkammer lassen besorgen, daß\nsie sich dessen nicht bewußt gewesen ist.\"\n\nDem schließt sich der Senat an (vgl. BGH NJW 1972,\n693; BGH NStZ 1982, 26; BGH StrVert 1982, 473).\n\nC) Der Maßregelausspruch wird, weil rechtsfehlerfrei,\nvon der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils\nnicht berührt.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/1-str-96-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/1-str-96-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.104459+00:00"}}