{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-20_1_StR_782_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-20","aktenzeichen":"1 StR 782/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 782/83 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1. Peter I EEE aus N geboren am\n\nw. Em 1953 in Au, zur Zeit in Haft,\n\n2. Wilhelm B En aus NE, dort geboren am\n>. GEB 1952, zur Zeit in Haft,\n\n53. Wilhelm J EEE aus NEE, zeboren am\nWB. Gm 1950 in AUEEEEES,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n‘ Herdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt von m-EEEEEEE dei der\n\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus CEEEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Peter JE,\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten Peter JB, Wilhelm\nIE und Wilhelm BEE gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 1983 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten Peter JB wegen tateinheitlich mit\nräuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung\nbegangenen Raubes und wegen Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren,\n\nden Angeklagten Wilhelm BB wegen tateinheitlich mit\nräuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung\nbegangenen Raubes, wegen Freiheitsberaubung und wegen\n\ndrei tatmehrheitlicher Vergehen des Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten,\n\nden Angeklagten Wilhelm JB wegen Raubes in Tateinheit\nmit räuberischer Erpressung und wegen Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\n1, Die von dem Angeklagten Wilhelm JMD erhobene\nRüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt\nund daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Auf die von allen Beschwerdeführern erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft.\nRechtsfehler sind nicht zu Tage getreten. Näherer Erörterung\nbedarf es nur in folgenden:\n\nDer Schuldspruch wegen gemeinschaftlich von den Beschwerdeführern (tateinheitlich mit Raub) begangener\nräuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung stand.\nDer Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nfolgende Feststellungen: Die Beschwerdeführer verschafften\nsich ihrem gemeinsam gefaßten Tatplan entsprechend Zutritt\n\nzu der Wohnung der Mitangeklagten Sp, um von dem\n\"Türken Geld zu kassieren\". Die Angeklagten Bea und\n\nPeter IR schlugen auf das Opfer ein, forderten\nvergeblich Geld. Die gewaltsame Durchsuchung des Zeugen\nerbrachte nur zwei 10,-DM-Scheine und die Kfz-Schlüssel,.\n\nDie Angeklagten entschlossen sich, den Pkw wie ein Faustpfand zu nehmen, um das Opfer zur Zahlung von DM 1500,-\ngegen Rückgabe des Pkw zu zwingen. In Verwirklichung der\nBereicherungsabsicht \"prügelten\" die Angeklagten Peter\nICE und Wilheln BEEEEB \"das Auto heraus\" (UA S. 19,\n\n25, 26): sie ließen sich den Standort des Pkw und ferner\nmitteilen, wo das Opfer den Kfz-Schein aufbewahrte, brachten\ndiesen an sich und zwangen den blutig geschlagenen Zeugen,\neinen vom Angeklagten Peter JB gefertigten \"Kaufvertrag\"\nzu unterschreiben; schließlich fuhren sie mit dem Pkw\n\ndavon (UA 5. 19, 20).\n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das\nLandgericht hier räuberische Erpressung angenommen hat,\nDas äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens 1äßt diese\nAnnahme zu (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl. § 249 Rdn. 25).\nBesitzerpressung mit den Nötigungsmitteln des Raubes ist\nräuberische Erpressung. Zutreffend hat das Landgericht in\nder gewaltsamen Wegnahme der Geldscheine und in der auf\ndie Inpfandnahme des Pkw gerichteten räuberischen Erpressung\neine Tat - natürliche Handlungseinheit - der Beschwerdeführer gesehen. Da sich Raub und räuberische Erpressung auf\nverschiedene Gegenstände richteten, liegt Tateinheit vor\n(vgl. Herdegen aa0 § 249 Rdn, 26).\n\nDie Einstufung auch des Mitangeklagten Wilhelm TC»\nals Mittäter (UA S, 35) kann nicht als rechtsfehlerhaft\nbeanstandet werden. Nach dem von den Beschwerdeführern\n‚gemeinsam gefaßten und im Tatverlauf modifizierten Tatplan\nsollte und wollte der Angeklagte Wilhelm JE am Erfolg\nvon Raub und räuberischer Erpressung mit partizipieren.\n\nEr war während der Tat anwesend und hat die Mitangeklagte\nSCHIED ebenfalls aufgefordert, bei der Polizei falsche\nAngaben zu machen, Diese Tatbeiträge reichen zur Annahme\nvon Mittäterschaft aus.\n\nSchließlich tragen die Feststellungen auch den Schuldspruch wegen tatmehrheitlich begangener Freiheitsberaubung.\nAls die Angeklagten Bggp und Peter JB die Wohnung verließen (UA S,. 20), schlossen sie die Türe ab, um das Tatopfer zunächst zu hindern, die Polizei anzurufen (UA S. 27);\nnach etwa drei Stunden kehrten sie zurück und ließen das\nTatopfer nach weiteren Drohungen, die den Zeugen von einer\nAnzeige abhalten sollten, frei (UA S. 21). Das Landgericht\ndurfte hiernach ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß Raub\nund räuberische Erpressung formell vollendet und materiell\nbeendet waren, als die Angeklagten zeitweilig die von ihnen\nabgeschlossene Wohnung verließen, daß die Freiheitsberaubung\n\nnicht der Sicherung der Beute oder der Inpfandnahme\ndes Pkw diente und daher als rechtlich selbständige\nTat zu werten sei. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist demnach nicht zu beanstanden.\n\nVRiBGH Herdegen ist Ulsamer Maul\nin Urlaub und deswegen\n\nan der Unterschrifts-\n\nleistung verhindert.\n\nUlsamer\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/1-str-782-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/1-str-782-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.083747+00:00"}}