{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-20_1_StR_662_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-20","aktenzeichen":"1 StR 662/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 662/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nHelmut Paul S t HD „cu: VB,\ngeboren am @. NEED 93 ir Kee,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu I. 1) a), I. 2), II. und III. auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vcnm\n22. Dezember 1982\n\n1) dahin abgeändert, daß\n\na) in den Fällen B II 1 und BII 2 der\nUrteilsgründe jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens\ngegen § 145 d StGB entfällt;\n\nb) die Vergehen der üblen Nachrede (B III A\nder Urteilsgründe) und der falschen\nVersicherung an Eides Statt (B III 6)\nzueinander im Verhältnis der Tateinheit\nstehen;\n\n2) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall BI 1 der Urteilsgründe;\n\nb) im gesamten Strafausspruch,.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nI. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 145 d StGB\nhat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen B II 4\n\n(UA S. 15/16, 45) und B II 2 (VA S. 16/17, 46)\nJeweils auch wegen eines tateinheitlich begangenen\nVergehens des Vortäuschens einer Straftat verurteilt hat. Der Angeklagte hat in beiden Fällen\nbei österreichischen Polizeidienststellen wider\nbesseres Wissen die Begehung einer Straftat angezeigt. § 145 d StGB dient aber ausschließlich\ndem Schutz deutscher Behörden und Dienststellen\nvor unnützer Inanspruchnahme ihres Apparats und\nder damit verbundenen Schwächung der Verfolgungsintensität (OLG Düsseldorf NJW 1982, 1242/1243;\nDreher/Tröndle StGB § 145 d RäNr. 4; Oehler,\nInternationales Strafrecht, 2, Aufl,, RdNr. 237;\nStree in: Schönke/Schröder § 145 d RäNr. 4;\n\nWillms in: IK § 145 d RdNr. 4; Rudolphi in:\n\nSK § 145 dä RäNr. 3; vgl. auch Jescheck, Lehrbuch\ndes Strafrechts Allgemeiner Teil, 3. Aufl., S. 141).\n\n7\n\nDieser Auffassung ist zu folgen, denn grundsätzlich ist das deutsche Strafrecht als innerstaatliches Ordnungsrecht in erster Linie zum Schutze\ninländischer Belange berufen (BCHSt 21, 277, 280),\nso daß sich aus dem Straftatbestand selbst ohne\nweiteres seine Unanwendbarkeit auf außerdeutsche\nVerhältnisse ergeben kann (BGHSt 22, 282, 285).\nEine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs\ndes § 145 d StGB ist nach dem Schutzzweck dieser\nBestimmung aus den vom OLG Düsseldorf (NJW 1982,\n1242/1243) angeführten Gründen geboten.\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen bei.\n\nII. Die falsche Versicherung an Eides Statt (Fall B III 6)\nwurde mit Schriftsatz vom 14. Mai 1980 beim Amtsgericht\nMünchen eingereicht. Eben dieser Schriftsatz enthielt Teile der fortgesetzten üblen Nachrede (Fall\nB III 1). Über beides wurde im Termin vom 11. Juni 1980\nverhandelt. Auch inhaltlich stimmen die als üble\nNachrede gewerteten und die in der eidesstattlichen\nVersicherung enthaltenen Behauptungen überein, Deshalb liegt eine Handlung im Sinne von § 52 StBGC vor.\nDer Senat kann den Schuldspruch ändern,\n\nIII. Betrug liegt im Fall B I 1 der Urteilsgründe nur vor,\nwenn die Schuldner geschädigt wurden; das ist nach\n‚den Feststellungen nicht zweifelsfrei. Das Landgericht\ngeht davon aus, die an den Angeklagten geleisteten\nZahlungen hätten nicht schuldbefreiende Wirkung gegenüber Firma KB gehabt (UA S. 43), ohne diese\nRechtsfrage näher zu erörtern. Mag dem Urteil auch\nentnommen werden können, daß Gläubigerin der einzelnen\n\nIV,\n\nForderungen die Firma KO seblieben war, so ist\nGoch nicht von vornherein auszuschließen, daß diese\nFirma nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht die\nan den Angeklagten geleisteten Zahlungen gegen sich\ngelten lassen mußte (vgl. BGH WM 1977, 1170; BGH NJW\n1981, 1728). Die Firma wußte, daß der Angeklagte die\nHerausgabe der Forderungsakten verweigert hatte, und\nmußte möglicherweise damit rechnen, der Angeklagte\nwerde sein Inkasso fortsetzen. Dieser Fall bedarf\ndaher neuer Prüfung.\n\nIn den Fällen B II 1 und B II 2 können die Einzelstrafen\nnicht bestehen bleiben, weil jeweils eine in Tateinheit\nstehende Verurteilung entfällt, in den Fällen B III\nund B III 6 nicht, weil diese bisher als selbständig\nbehandelten Taten nunmehr zur Tateinheit zusammengefaßt\nsind. Daß der Strafausspruch des im Schuldspruch aufgehobenen Falles B I 1 und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben können, versteht sich von selbst. Da nicht auszuschließen ist,\n\ndaß auch die sonstigen Einzelstrafen beeinflußt sind,\nhebt der Senat den gesamten Strafausspruch auf,\n\nor\n\nV. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\naufgedeckt. Der Antrag, den Haftbefehl außer Vollzug\nzu setzen (Schriftsatz vom 25. Januar 1984), fällt\nnicht in die Zuständigkeit des Senats (§ 126\nAbs. 3 StPO).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/1-str-662-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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