{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-20_1_StR_52_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-20","aktenzeichen":"1 StR 52/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B24\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 52/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Holger K EEE „zus Ko\ngeboren am 9. EEEEEEED 1962 in Kaum\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\n>/\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 20. März 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt von emume-WEEEEEEEEEEEEEn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kempten\n(Allgäu) vom 20. Oktober 1983 hinsicht-\n\nlich des Angeklagten Ki»\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der fortgesetzten\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nfortgesetztem unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb\nvon Betäubungsmitteln schuldig ist.\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften wird\num § 36 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ergänzt.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nse\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt\nmit der Sachrüge eine tateinheitliche Verurteilung des\n\nI\n\nAngeklagten auch wegen fortgesetzter unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat\nder Angeklagte Mitte Juli 1982 200 g Haschisch und\n20 g Heroin unerlaubt eingeführt; im Februar 1983\nführte er gemeinsam mit dem Mitangeklagten Ku\n450 g Haschisch, 50 g Haschischöl und 90 g Heroin\nein. Die Betäubungsmittel sollten teils dem Eigenverbrauch dienen, teils sollten sie veräußert werden\n(UA S. 10 bis 13).\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen\nfortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG\nverurteilt, weil sich die auf wiederholte Tatbegehung\ngerichtete Tätigkeit des Angeklagten insgesamt als\nfortgesetzes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG darstelle (UA S. 22).\nDie darin zum Ausdruck kommende Beurteilung, die Tathandlung der Einfuhr stelle nur einen unselbständigen\nTeilakt des Handeltreibens dar, war zwar nach der alten\nFassung des Betäubungsmittelgesetzes zutreffend (BGHSt 30,\n28); an dieser Rechtsprechung ist jedoch nach dem Inkrafttreten des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 für\nFälle der vorliegenden Art, in denen die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar ist,\nnicht mehr festgehalten worden. Die Tatbestandsausgestaltung des neuen Rechts, durch die der Gesetzgeber\ndie Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge als die gegenüber dem Handeltreiben nit Betäubungsmitteln schwerere Straftat bewertet, führt vielmehr dazu,\n\ndaß die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge nicht mehr vom Handeltreiben umfaßt\nwird, sondern als ein das Unrecht wesentlich mit\nbestimmender Gesichtspunkt im Schuldspruch zum\nAusdruck zu bringen ist (BGHSt 31, 163, 165).\n\nAuf Grund der getroffenen Feststellungen konnte\nder Senat den Schuldspruch selbst ändern. § 265 Abs. 1\nStPO steht nicht entgegen, weil die Anklageschrift\ndem Angeklagten hinsichtlich der zweiten Einzelhandlun;\nbereits unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge\nnach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vorgeworfen hatte und der\ngeständige Angeklagte sich im übrigen nicht anders\nhätte verteidigen können,\n\n3, Die Änderung des Schuldspruchs führt, auch wenn\nbei Verhängung einer Jugendstrafe der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist (BGH MDR 1982,\n339), wegen des erweiterten Schuldvorwurfs und der\nhöheren Strafdrohung (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG) zur\nAufhebung des Strafausspruchs,.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/1-str-52-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/1-str-52-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:16.044123+00:00"}}