{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-20_1_StR_145_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-20","aktenzeichen":"1 StR 145/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 145/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudi Franciszek P EB . ohne festen Wohnsitz,\ngeboren aa. EB 1331 in SEEEB, Kreis Sciiiib/Ober-\n\nschlesien, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 20. März 1984 gemäß S 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 7. Dezember 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom\n9. März 1984 ausgeführt:\n\n\"Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe aus\nniedrigen Beweggründen gehandelt, hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Zur inneren Tatseite des Handelns\naus niedrigen Beweggründen hat das Schwurgericht festgestellt (UA S. 22), der Angeklagte sei sich des krassen\nMißverhältnisses zwischen dem Anlaß zur Tat und der Tat\nselbst bewußt gewesen; er habe nicht an solchen Ausfallerscheinungen gelitten, daß er gehindert gewesen wäre,\n\nsein Verhalten vor und während der Tat kritisch zu würdigen.\nDas reicht hier nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes (BGHSt 28, 210, 212; BGH NJW 1981,\n1382; BGH Strafverteidiger 1981, 231; 1983, 503, 504) muß\n\n77\n\nsich der Täter bei der Tat nicht nur der Umstände bewußt\nsein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie auch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. In\nFällen, die sich, wie hier, ohne Plan und Vorbereitung\nplötzlich aus einer Situation entwickeln, sind diese inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen (BGH bei Holtz,\n\nMDR 1979, 280). Ein Ausnahmefall, bei dem die Nichterörterung dieser Frage unschädlich ist (BGH bei Holtz MDR 1981,\n266), ist hier nicht gegeben. Nach den Urteilsfeststellungen liegt bei dem Angeklagten eine\"ausgeprägte psychopathische\nPersönlichkeitsstörung\" vor (UA S. 26). Er verfügt”\"wegen\nseiner defizitären Ich-Strukturen ... und einer Geistesschwäche in nur eingeschränktem Maße über Möglichkeiten\nder Steuerung der aus dem emotionalen Bereich stammenden\nStrebungen\" (UA S. 29). Demgemäß ist das Tatgeschehen von\nden Sachverständigen \"als eine komplexe Handlung im Affekt\"\nbezeichnet worden, \"bei der die beschriebene psychopathische\nPersönlichkeitsstruktur, die vermutlich mittelgradige\nBerauschung mit konsekutiver Enthemmung und ein situativer\nAffekt des Ärgers und des Sichbedrohtfühlens zusammengespielt\nhätten\" (UA S. 27/28). Das Schwurgericht ist zwar der Auffassung, daß das von den Sachverständigen bejahte Moment\ndes Sichbedrohtfühlens bei dem Angeklagten nicht vorgelegen habe (UA S. 28). Sonst hat es sich aber der Deutung\nder Sachverständigen voll angeschlossen (UA S. 28, 30) und\nist mit den Sachverständigen auch davon ausgegangen, daß\nbei dem Angeklagten zur Tatzeit \"ein Blutalkoholgehalt\n\nvon nur unwesentlich mehr als 3 o/oo angenommen werden\"\nmüsse (UA S. 26/27). Bei dieser Sachlage hätte die Frage\n\neingehend erörtert und geprüft werden müssen, ob der Angeklagte in seinem geistig-seelischen Zustand zur Tatzeit\nfähig war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu\nbeherrschen und willensmäßig zu steuern. Diese Prüfung\nwird durch die Feststellung, daß die Schuldfähigkeit des\nAngeklagten nicht völlig ausgeschlossen war, nicht entbehr-\n\nlich gemacht.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-20/1-str-145-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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