{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-15_1_StR_819_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-15","aktenzeichen":"1 StR 819/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Für die Frage, ob ein Anspruch des Verletzten der\nVerfallanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegensteht, ist entscheidend allein die rechtliche\nExistenz des Anspruchs, nicht ob er voraussichtlich\ngeltend gemacht wird.","text_plain":"7\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 73 Abs. 1 Sätze 1, 2\n\nFür die Frage, ob ein Anspruch des Verletzten der\nVerfallanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegensteht, ist entscheidend allein die rechtliche\nExistenz des Anspruchs, nicht ob er voraussichtlich\ngeltend gemacht wird.\n\nBGH, Beschl. v. 15. März 1984 - 1 StR 819/83 - LG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 819/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Ernst H i Hm zus VOREEEp,\n\ndort geboren am WB. &B 1952,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\noT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 1, 3, 4 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März\n1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1,\n\n1.\n\nDer Angeklagte HiiB wird auf seinen\n\nAntrag zum Zweck der Nachholung der mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1983 erhobenen Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 8. Juni 1983 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das genannte\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe dahin geändert,\ndaß der Ausspruch über den Verfall von Orientteppichen und Schmuckstücken (Nr. 1, 2 des Urteilstenors) wegfällt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils\n\nauf Grund der Revision des Angeklagten hat hinsichtlich\ndes Schuldspruchs und der verhängten Strafe keine Rechtsfehler ergeben. Insoweit tritt der Senat den Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom\n\n26. Januar 1984 bei.\n\nor\n\n2. Dagegen kann der Ausspruch über die Verfallerklärung\nkeinen Bestand haben. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung,\n“ ob die Verfallanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB, soweit sie\nSachen oder Rechte betrifft, Eigentum des Betroffenen daran\nvoraussetzt (so BGHSt 31, 145, 148 für der Fall einer nach\n§ 134 BGB nichtigen Übereignung), ob die Feststellung genügt, daß kein tatunbeteiligter Dritter Eigentümer ist\n(so Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 73 Rdn. 19,\n20) oder ob, wie das Landgericht annimmt, Besitz des Betroffenen ausreicht, wenn der Eigentümer nicht zu ermitteln\n\nist. Jedenfalls scheitert die Verfallanorädnung hier an den\n| Ansprüchen, die den Verletzten aus den Taten erwachsen sind\n(8 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nDas Landgericht hat die Regelung des § 73 Abs. 1\nSatz 2 StGB nicht übersehen, jedoch gemeint, sie greife\nnicht ein, da der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen\nnicht mit Ansprüchen rechnen müsse. Obwohl bereits über\nein Jahr seit der Sicherstellung der Gegenstände verstrichen und mehrfach in öffentlichen Aufrufen auf die\nSachen hingewiesen worden sei, hätten sich die Eigentümer\nnicht gemeldet; es erscheine auch ausgeschlossen, auf andere\nWeise die Geschädigten zu ermitteln.\n\nDieser Beurteilung kann jedoch nicht beigetreten werden.\nEntscheidend ist allein die rechtliche Existenz des Anspruchs,\nnicht ob er voraussichtlich geltend gemacht wird (BGH, Beschlul\nvom 25. November 1976 - 4 StR 603/76; Lackner, StGB 15. Aufl.\n§ 73 Anm, 2 d; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 Rdn. 23, 25; Hom\nin SK 3. Aufl. § 73 Rdn. 15; Eser in Schönke/Schröder, StGB\n21. Aufl. § 73 Ran. 27). Diese in § 73 Abs. 1Satz 2 StGB getroffene Regelung beruht auf einem Kompromiß zwischen verschiedenen im Entstehungsstadium der Vorschrift zutage getretenen Gestaltungsmöglichkeiten (Schäfer aaO Rdn. 25).\n\n-L.\n\nDieser Kompromiß, der sich bereits in § 109 Abs. 2 des\nEntwurfs eines Strafgesetzbuches 1962 (BT-Drucks. IV/650\n\nS. 241) findet, beinhaltet, daß der Verfall nur in solchen\nFällen anzuordnen ist, \"wo von vornherein überhaupt keine\nAnsprüche vorhanden seien, und zwar in der Erwägung, daß\n\ndie Verfallerklärung nur in diesen Fällen notwendig sei,\nweil sonst ein zivilrechtlich Berechtigter da sei, der sich\num die Geltendmachung der Ansprüche kümmern könne, Dabei\nwerde in Kauf genommen, daß es Fälle gebe, in denen sich die\nVerletzten nicht um die Geltendmachung der Ansprüche kümmern\nwürden\" (Protokolle der 53, Sitzung des Sonderausschusses für\ndie Strafrechtsreform in der 5. Wahlperiode 5. 1004).\n\nUm dadurch entstehende Lücken zu schließen und die Rechte\nder noch unbekannten Eigentümer zu sichern, sieht § 111 i StPO\ndie Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten\nder Verletzten zu verlängern. Läuft die dort vorgesehene Frist\nab, ohne daß sich ein Berechtigter meldet und seine Ansprüche\ngeltend macht, sind die Sachen nach § 983 BGB zu behandeln\n(vgl. RiStBV Nr. 75 Abs. 5).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-15/1-str-819-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 983","ref_norm":"983","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-15/1-str-819-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.967225+00:00"}}