{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-15_1_StR_72_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-15","aktenzeichen":"1 StR 72/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem\nvom Täter verfolgten Handlungsziel der sexuellen\n\nNötigung muß eine f i na 1 e Verknüpfung bestehen.\nb) In bereits angewendeter Gewalt kann die konklu -\n\ndente Drohung des Täters liegen, er werde körper-\n\nlich wirkenden Zwang fortsetzen oder erneut zufügen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 178 Abs. 1\n\na) Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem\nvom Täter verfolgten Handlungsziel der sexuellen\n\nNötigung muß eine f i na 1 e Verknüpfung bestehen.\nb) In bereits angewendeter Gewalt kann die konklu -\n\ndente Drohung des Täters liegen, er werde körper-\n\nlich wirkenden Zwang fortsetzen oder erneut zufügen.\n\nBGH, Beschl. v. 15. März 1984 - 1 StR 72/84 - LG Ravensburg\n\nDo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 72/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz D EB aus Fr, geboren am\nWW. ED 123° in SEE. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nIB]\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1984 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n10. Oktober 1983 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen sexueller\nNötigung zum Nachteil von Gabriele Mm»\nverurteilt worden ist (Fall II 2 der Ur-\n\nteilsgründe),\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen\nnotwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nI\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen\nsexueller Nötigung, weaen eines weiteren Vergehens der ?7uhälterei, wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung in\nTateinheit mit Nötigung und weaen drei vorsätzlich begangener, rechtlich zusammentreffender Vergehen gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags zur Frage seiner Schuldfähigkeit beanstandet\nund die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechts-\n\nmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von Gabriele MB (Falı 11 2 der Urteilsgründe)\n\nbegegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nl. Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe die 7eucin “En\n\"mit Gewalt\" genötigt, an ihm sexuelle Handlunaen vorzunehmen (UA S. 36), nicht. Der Angeklagte hatte \"aus\nirgendeinem nicht mehr feststellbaren Grund\" mit einem\nAschenbecher, einer Kaffeekanne, einer Kaffeetasse und\neinem Wandteller nach der Zeugin geworfen, er schlug sie\ndann mit der Hand und mit den Fäusten etwa zehn Minuten\n\nlang zusammen, anschließend tobte er in der Wohnung\n\nherum; zwischen dem Ende der Mißhandlungen und den vom\nAngeklagten verlangten sexuellen Handlungen lag ein Zeitraum von etwa einer Stunde (UA S. 16,36). Fiernach diente die Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht dem\nziel, die Zeugin zur Vornahme sexueller Handlungen zu\nbewegen. Denn erst nach Anwendung der Gewalt sagte er\n\n- offenbar auf Grund eines neuen Entschlusses - zu ihr:\n\"So und jetzt bedienst Du mich wie einen Deiner Freier\"\nsowie: \"So jetzt gehen wir ins Bett\" (UA S. 16). Da\n\nder Täter im Falle des § 178 Abs. 1 StGB das Nötiqunasmittel zum Zwecke der sexuellen Nötigung einsetzen muß,\ngenücdt es nicht, wenn er eine mit anderer zielrichtung\noder ohne ein bestimmtes Motiv durch Nötiguna geschaf-\n\nfene, psychisch fortwirkende 7Zwangslage zur Tatbegehung\n\nausnutzt, ohne daß eine andauernde Zwangsausübung vor-\n\nliegt (vqal. BGH, Urteile vom 9. November 1976\n\n- 1 StR 393/76 - und vom 27. Mai 1982 - 4 StR 181/82 -\nbei Holtz MDR 1982, 810/811 sowie Herdegen in LK\n\n10. Aufl. S$S 249 Rdn.ı16). Eine finale Verknüpfung zwischen der vorangegangenen Gewaltanwendung und dem sexuell\n\nmotivierten Ansinnen an die Zeugin bestand indessen nicht.\n\n2. Nahe liegt allerdings, daß der Angeklagte die\nzeugin MED \"durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben\" nötigte, ihn durch Mundverkehr zu\nbefriedigen. \"Drohen\" kann der Täter nicht nur mit unmißverständlichen Worten oder Gesten,sondern auch durch\n\nschlüssige Handlungen (BGHSt 7, 252, 253). Insbesondere\n\nkann in bereits zugefügter Gewalt die konkludente Drohung\nliegen, der körperlich wirkende Zwang werde fortgesetzt\n\noder erneut angewendet, falls das (weitere) Vorhaben oder\n\nVerlangen des Täters auf Widerstand stoßen sollte (vgl.\nHerdegen aa0 und Rdn. 10 sowie Geilen JZ 1970, 521, 525\nund Jura 1979, 109/110). Dafür, daß die Zeugin das Gesamtverhalten des Angeklagten in diesem Sinne auffaßte,\nalso für eine entsprechende Einschüchterung des Opfers\nspricht, daß sie nur \"unter dem Eindruck der zuvor bezogenen Schläge und aus Angst, erneut geschlagen zu werden,\" die sexuellen Handlungen an dem Angeklagten vornahm (UA S. 16/17, 29). Die Feststellungen des Landgerichts, das die Frage einer Drohung ım Sinne des § 178\nAbs. 1 StGB unerörtert läßt, ergeben jedoch nicht, daß\nder Angeklagte sich des Umstands bewußt war, er bedrohe\ndas Opfer mit weiteren Mißhandlungen von einiger Erheblichkeit (vgl. BGH, Beschl. vom 28. August 1974\n\n= 3 StR 196/74 - bei Dallinger MDR 1975, 22 sowie Urt.\nvom 29. Oktober 1974 - 1 StR 525/74 - bei Dallinger MDR\n1975, 196), und daß er diese (latente) Drohung als\nMittel zur Erzwingung sexueller Handlungen einsetzte\n(vgl. BGHSt 17, 1, 3 £f£). Ob der Angeklagte unter dem\nGesichtspunkt einer Drohung vorsätzlich handelte, wird\n\ndie neu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben.\nII.\nIm übrigen ist die Revision, wie der Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 1984\n\ndargelegt hat, offensichtlich unbegründet.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zur Folge.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-15/1-str-72-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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