{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-15_1_StR_69_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-15","aktenzeichen":"1 StR 69/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 69/84 BESCHLUSS\n15.3. 1984\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nMustafa C EEE zus ME, geboren am\n\nem. EEE 1946 in Aue (TEE), zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: Ar#® u.a. -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n1020\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mustafa\nCOEEEEB wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 30. September 1983, soweit\n\nes diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts München II, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat, zurickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CB wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun\nJahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge\nhinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom\n14. Februar 1984 ausgeführt:\n\n\"1. Die allgemein erhobene Verfahrensrüge ist\nunzulässig. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO\nmüssen bei einer Verfahrensrüge 'die den\nMangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden'.\nDaran fehlt es hier vollständig.\n\n2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils\nhat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt haben könnte. |\n\n3. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\nBedenken im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB\nbegegnet bereits die zum Nachteil des Angeklagten angestellte Erwägung, daß 'er mit\nerheblichem eigenen wirtschaftlichen Interesse\nhandelte und versuchte, einen möglichst hohen\nGewinn - er dachte an ca. 60.000,-- DM - aus\ndem Verkauf des Rauschgiftes herauszuholen'\n(UA S. 47). Denn die vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen bieten hierfür kaum Anhalt. Es\nist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer\nErlös mit Gewinn verwechselt hat (vgl. auch\nUA S. 32 unten). Jedenfalls aber verstößt es\ngegen das Verbot der Doppelverwertung von\nTatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB),\n\nwenn die Strafkammer straferschwerend berück -\nsichtigt, daß der Angeklagte als Dealer tätig\nwurde, 'der allein unter dem Gesichtspunkt der\nGewinnmaximierung aus strafrechtlichem Tun! -\ngehandelt hat (UA S. 47 unten). Denn Handel -\ntreiben im Sinne des § 29 BtMG ist dem Wesen\n\nnach eigennütziges Verhalten (BGHSt 25, 290, 291).\n\nDaß sich der Täter von Gewinnstreben oder Gewinnsucht leiten läßt, ist nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs subjektives Merkmal des\nHandelstreibens, das nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden darf (vgl. BCH,\nBeschluß vom 14. Mai 1980 - 2 StR 174/80). \"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath\n\n5%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-15/1-str-69-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-15/1-str-69-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.930134+00:00"}}