{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-13_1_StR_883_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-13","aktenzeichen":"1 StR 883/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Io\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 883/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Wilhelm W EEE zus wii\ngeboren am. BEE 1935 in rem,\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt DB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEB aus EEE =1s Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n18. Juli 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Lohnsteuer verurteilt worden\nist (Fall II 1 der Urteilsgründe);\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten unter\nFreisprechung im übrigen wegen zwei Vergehen der Steuerhinterziehung, in einem Fall rechtlich zusammentreffend\nmit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der\nRüge der Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Lohnsteuer\n(Fall II 1 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand.\n\na) Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß die\nMitglieder der Arbeitskolonnen und ihre \"Wortführer\" B-Sm, KB und OÖ Arbeiter der CEB-BAU GmbH bzw. der\nCWP-BAU GmbH & Co. Beton und Schp KG gewesen sind\n(vgl. UA S. 7/9, 17, 28/29).\n\nb) Die Auslegung der zwischen diesen Unternehmen\nund den Arbeitern getroffenen Vereinbarungen dahin, \"daß\ndie GmbH bzw. KG den Arbeitern zusätzlich die diesen Nettolöhnen entsprechenden Lohnsteuerbeträge schuldet und\ndiese an das Finanzamt abzuführen nat\" (UA S. 29), wird\njedoch von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.\nDanach wurden \"hohe\" Stundenlöhne verlangt und nach Arbeitsleistung ungekürzt ausbezahlt. Die Zahlungen soll-\n\nten durch Vortäuschung von Subunternehmern verschleiert\nwerden. Die überwiegend ausländischen Arbeitnehmer hatten zum Teil keine Arbeitserlaubnis und legten weder\nLohnsteuerkarten noch sonstige Unterlagen vor. Diese Unstände drängen zu der Annahme, daß der Arbeitgeber das\nArbeitsverhältnis gegenüber den Behörden verheimlichen\nund infolgedessen auch keinerlei Abgaben abführen sollte. Nur auf diese Weise konnte sich der Angeklagte einen \"Wettbewerbsvorteil\" (UA S. 33) verschaffen.\n\nDie rechtsfehlerhafte Annahme einer Nettolohnvereinbarung berührt das dem Schuldspruch zugrunde liegende\nTatgeschehen. Sie kann sich zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt haben, weil das Landgericht - von seinem\nStandpunkt aus folgerichtig - den Betrag der hinterzogenen Lohnsteuer im Wege der Abtastmethode (Abschn. 89 LStR)\nermittelt hat. Bei der Hochrechnung des Nettolohns auf\nden fiktiven Bruttolohn wurden entgegen der getroffenen\nAuslegung allerdings auch weitere gesetzliche Lohnabzugsbeträge in Ansatz gebracht (UA S. 24). Trotz weitgehender\nUnterstellungen zugunsten des Angeklagten bei der Berechnung, die nicht in allen Einzelheiten überprüfbar dargelegt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich bei\nZugrundelegung einer Bruttolohnvereinbarung niedrigere\nLohnsteuerbeträge ergeben und sich somit der Schuldumfang\nmindert.\n\nc) Die Höhe der hinterzogenen Beträge fiel bei der\nStrafzumessung strafschärfend ins Gewicht (UA S. 33). Wegen des engen Zusammenhangs der beiden Straftaten und der\njeweiligen Strafzumessungserwägungen - die im Fall II 2\ngefälschten Unterlagen sollten auch der Verschleierung der\nim Fall II 1 bezahlten Schwarzlöhne dienen (UA S. 34) -\nist die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche geboten.\n\nd) Auf die weiteren Einwendungen der Revision gegen\ndie Verurteilung im Fall II 1 braucht unter diesen Unständen nicht mehr eingegangen zu werden. Der neue Tatrichter wird sie bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen müssen. Falls erneut festgestellt wird, daß die\nCEB-BAU GmbH den Geschäftsbetrieb im April 1975 eingestellt hat und der Anstoß zu den neuen Tatteilen Anfang\n1975 von ÜEP ausgegangen ist (UA S. 8, 33), könnte dies\ndie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den\nvor und nach der Unterbrechung des Geschäftsbetriebs begangenen Straftaten in Frage stellen.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II 2 der Urteilsgründe) läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\na) Insbesondere ist die rechtliche Würdigung des\nSachverhalts als Urkundenfälschung nicht zu beanstanden.\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die als Aussteller\nder Rechnungen angegebene Firma \"Montagebau Gebrüder Pe\" nie\nmals existent gewesen ist (UA S. 7, 18, 30); sie sollte |\nals Arbeitgeber der Kolonne BB und Subunternehmer der\nC@BP-BAU GmbH ausgegeben werden (UA S. 6, 10, 17). Selbst |\nwenn man mit der Verteidigung davon ausgehen wollte, daß\ndie Firmenbezeichnung nur ein Andername der Arbeitskolonne BEER selbst gewesen sei, käme dem Einverständnis des\nKolonnenführers mit dem Gebrauche dieses Namens keine\nrechtfertigende Bedeutung zu. Denn nach den Feststellungen hatte Adem BEB - schon wegen der Rechtsfolgen aus\n§ 14 Abs. 3 UStG - nicht den Willen, sich durch den Angeklagten rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen und die\nin der Urkunde verkörperte Erklärung als eigene anzuerkennen (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126; BGHSt 27,\n\n255, 258; BGH, Urt. vom 2.2.1954 - 2 StR 483/53; Tröndle\nin LK 10. Aufl. § 267 Rän. 20 m.w.N.).\n\nur\n\nb) Auch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang begegnet keinen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Hinterziehung von Steuern derselben Art\nüber mehrere Steuerzeiträume hinweg eine fortgesetzte\nHandlung sein kann. Voraussetzung für die Annahme eines\nGesamtvorsatzes ist dabei allerdings, daß der einheitliche Vorsatz des Täters die geplante Handlungsreihe in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung erfaßt\nund nicht lediglich dahin geht, je nach Entwicklung der\nEinnahmen unrichtige Steuererklärungen abzugeben. Jedoch\nkönnen auch solche Einzelhandlungen Bestandteil einer fortgesetzten Handlung sein, die der Täter zwar nicht von vornherein, aber doch noch vor Beendigung des letzten ursprüng-\n\nlich geplanten Teilaktes einer fortgesetzten Tat in sein\nVorhaben mit einbezieht (BGHSt 30, 207, 209). Ein Verstoß gegen diese Rechtsgrundsätze ist nicht ersichtlich,\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-13/1-str-883-83","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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