{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-08_1_StR_826_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-08","aktenzeichen":"1 StR 826/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 826/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Fred B EB aus ME, geboren am\nmW. GEB 1956 in Sc, zur Zeit in Haft,\n\n-Sachbezeichnung: Ei u.a.-\n\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nyh\nes Sn\n\\\n\ner\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII,\n\nAuf die Revision des Angeklagten De\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 13. Juni 1983, auch soweit es den Angeklagten Ei betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLe\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nnit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischem Angriff\nauf einen Kraftfahrer zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine mit der Verletzung sachlichen Rechts\nbegründete Revision hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte und der Mitangeklagte Ei hatten\nvereinbart, den volltrunkenen Adolf KB (BAK 3,35 %o) im\nKraftwagen mitzunehmen, an eine einsame Stelle zu fahren,\nihm dort sein Geld abzunehmen und \"eine Abreibung zu verpassen\" (UA S. 24), \"ihm gleichzeitig eine Tracht Prügel\nzu verabreichen\" (UA S. 37); letzteres deshalb, weil )\nzuvor in einer Gaststätte Ein zeohrfeigt hatte.\n\nAuf einem Waldparkplatz hielt der Angeklagte an, zerrte\nKB aus dem Wagen und versetzte ihm mehrere Faustschläge\nins Gesicht. Ki leistete keine Gegenwehr. Daraufhin nahm\nihn der Angeklagte mit einem Arm in den \"Schwitzkasten\", riß\nihn zu Boden und setzte den Würgegriff so lange fort, bis\nKB kein Lebenszeichen mehr von sich gab; das Würgen\nhatte seinen Tod herbeigeführt.\n\nAuch Ei war ausgestiegen. Er hatte - zum Eingreifen bereit - die Tätlichkeiten zunächst beobachtet,\nhatte gesehen, daß der Angeklagte mit KEEEEB allein fertig\nwurde, und war daraufhin in den Wagen zurückgekehrt, um\nsich der Geldtasche KB zu bemächtigen. Diese war auf\nder Rückbank des Wagens, wo KB und Ei gesessen\nhatten, zurückgeblieben, \"ohne daß sich zur Überzeugung des\nGerichts feststellen ließ, ob ihm die Geldbörse ohne fremdes\n\nZutun entglitten ist oder von einem der Angeklagten aus\ndem Hosenbund gezogen wurde\" (UA S. 26). Ei durchsuchte die Börse und entnahm ihr das Papiergeld in Höhe\nvon DM 210,--. DM 100,-- gab er dem Angeklagten.\n\nDas Landgericht hat nicht erörtert, wann die Wegnahme - objektiv und nach den Vorstellungen des Angeklagten\nBeEEEB - abgeschlossen war, und hat nicht dargelegt, worin\nes die der Wegnahme dienende Gewalt sieht. Die Klärung\nbeider Fragen wäre erforderlich gewesen, um beurteilen\nzu können, ob die Wegnahme des Geldes \"mit Gewalt\" im\nSinne von § 249 StGB erfolgte. Angesichts der Trunkenheit\nKR ist nicht von vornherein auszuschließen, daß die\nGeldbörse, sobald sie auf der Rückbank lag, endgültig aus\nseiner Verfügungsmacht in die der Täter übergegangen war.\nMöglich ist aber auch, daß hierzu - auch nach Auffassung\nder Täter - weitere Einwirkung auf Kg erforderlich war.\nIn Frage käme hierfür insbesondere dessen Entfernung aus\ndem Wagen - wobei zu klären gewesen wäre, ob das \"Zerren\"\nals Gewalt im Sinne von § 249 StGB einzustufen war -, in\nBetracht kämen aber auch die KR verabreichten Schläge,\nschließlich der Würgegriff. Die bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls gestatten dem Revisionsgericht nicht,\nein klares Bild zu gewinnen und Rechtsfehler auszuschließen.\n\nDa somit schon die Voraussetzungen des § 249 StGB nicht\nzweifelsfrei feststehen, kann die Verurteilung des Angeklagten\nBEE und - da ebenfalls von dem Rechtsfehler betroffen -\ndes Mitangeklagten Ei nicht bestehen bleiben (§ 357\nStPO).\n\n6\n\nWenn sich in neuer Verhandlung wiederum die Voraussetzungen des § 249 StGB ergeben, aber nicht auszuschließen\nist, daß das den Tod herbeiführende Würgen nicht mehr der\nWegnahme, sondern nur noch der \"Abreibung\" dienen sollte,\n4st es fraglich, ob der Tod Ke im Sinne von § 251 StGB\n\"durch den Raub\" verursacht worden ist. Die Worte \"durch\nden Raub\" werden unterschiedlich interpretiert (vgl. Dreher/\nTröndle, StGB 41. Aufl. § 251 Rdn. 2; Eser in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. § 251 Rdn. 4; Lackner, StGB 15. Aufl. § 251\nAnm. 1; Herdegen in LK 10. Aufl. § 251 Ran. 2 ff.). Auch\nnach der weitergehenden Auffassung ist es erforderlich, daß\nder Tod des Opfers durch irgendeine Tathandlung nach §§ 249,\n250 StGB verursacht wird.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/1-str-826-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/1-str-826-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.527477+00:00"}}