{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-08_1_StR_14_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-08","aktenzeichen":"1 StR 14/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"De\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 14/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Reinhard 5 a A Azaus Dem, dort\ngeboren am Mb. EEE 1355,\n\n- Sachbezeichnung: Peib u.a. -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. März 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt a\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n4, August 1983 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten Mm wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materieilen Rechts,\nDas - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\n1. a) Zu dem Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln hat das Landgericht festgestellt,\nder Angeklagte habe auf Grund Gesamtvorsatzes zusammen mit\nzwei Mittätern im Juli, August und September 1981 drei Einkaufsfahrten nach Holland unternommen, dort insgesamt\n3200 g Haschisch (1000 g, 900 g, 1300 g) erworben und die\nersten beiden Lieferungen zum größeren Teil im oberbayerischen Raum abgesetzt, zum kleineren Teil selbst\nverbraucht. Als sie die letzte Lieferung, die die Verkäufer\nin der Nähe von MOB vergraben hatten, suchten,\nwurden B> und sein Mittäter Kb festgenommen; die Polizei\nstellte 500 g Haschisch sicher, während ein weiteres Versteck,\nin dem 750 g Haschisch lagerten, unentdeckt blieb, SEE, der\nam selben Tage wieder auf freien Fuß gesetzt worden war,\nbegab sich unmittelbar danach zu dem Versteck, brachte das\nrestliche Haschisch nach DEM und verkaufte zusammen mit\ndem Mittäter Pb mindestens 400 g hiervon, während sie\n250 g selbst verbrauchten.\n\n2.\n“\n\n-Lu-\n\nb) Gegen den Angeklagten Sie wurde bereits im\nJahr 1981 ein Strafverfahren eingeleitet, in dem er am\n9. November 1981 vom Amtsgericht Mönchengladbach wegen\nfortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen\nBeihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln rechtskräftig\nverurteilt wurde. Nach den Feststellungen dieses Urteils\nhatte er von Juli bis September 1981 Haschisch zum Eigenverbrauch erworben; weiter hatte er den Mitangeklagten\nKa Dei dem Erwerb der von der Polizei gefundenen\nLieferung von 500 g Haschisch unterstützt.\n\n2. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß durch\ndiese Verurteilung Strafklageverbrauch hinsichtlich des\nstrafbaren Geschehens eingetreten ist, das Gegenstand\ndes Verfahrens ist. Der Angeklagte kann deshalb\nnach Art, 103 Abs, 3 GG wegen dieser Taten nicht mehr\nzur Verantwortung gezogen werden.\n\na) Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt davor, daß jemand wegen\neiner Tat, deretwegen er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, erneut verfolgt wird.\n\nDer Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet\nsich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264\nStPO; eine sachlichrechtliche Tat ist auch eine\n\neinzige Tat im Sinne des § 264 StPO (BVerfGE 45, 434, 435;\nBGHSt 29, 288, 292).\n\nb) Die Strafverfahren vor den Amtsgericht Mönchengladbach und dem Landgericht München II haben dieselbe\nTat zum Gegenstand, weil die einzelnen Tathandlungen\nsachlichrechtlich und damit auch im Sinne des § 264 StPO\neine einheitliche Tat darstellen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß der Erwerb des Haschisch bei\nder ersten Hollandfahrt im Juli 1981 sowohl dem Eigenverbrauch als auch der Weiterveräußerung und der damit verbundenen Gewinnerzielung diente. Spätestens während des\nVerkaufs des zunächst erworbenen Haschisch entschlossen\nsich die drei Tatbeteiligten, alsbald weitere Fahrten nach\nHolland unter Verwendung der bestehenden Verbindungen zum\nErwerb von Betäubungsmitteln sowohl zum Eigenverbrauch als\nauch zum Weiterverkauf zu unternehmen (UA S, 19).\n\nBei dieser Sachlage stellen Erwerb und Handeltreiben\ndes Angeklagten in der Zeit vom Juli bis September 1981\neine fortgesetzte Handlung dar (vgl. BGH, Beschluß vom\n4, Oktober 1978 - 3 StR 310/78 - bei Holtz MDR 1979, 106;\nStV 1981, 126). Es handelt sich damit um einen einheitlichen\ngeschichtlichen Vorgang, der den vom Amtsgericht Mönchengladbach abgeurteilten Sachverhalt umfaßt; das Amtsgericht\nhätte bei voller Kenntnis des Sachverhalts seine Untersuchung auf das gesamte strafbare Geschehen erstrecken müssen (\nNStZ 1982, 128, 213). Damit war der Sachverhalt insgesamt\nGegenstand des damaligen Verfahrens und kann nicht nochmals\nabgeurteilt werden.\n\nGH\n\nSO\n\nc) Die Staatsanwaltschaft stellt diese Beurteilung\nnicht grundsätzlich in Frage. Sie meint Jedoch, durch\ndie Festnahme des Angeklagten am 18. September 1981 sei\ndie fortgesetzte Handlung unterbrochen worden; der später\nerfolgte Verkauf der restlichen 750 g Haschisch sei eine\nselbständige Tat und daher nicht Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht gewesen, Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden.\n\nOb eine Inhaftierung zur Unterbrechung des Gesamtvorsatzes führt, hängt von den Umständen des Einzelfalles\nab und unterliegt der Beurteilung des Tatrichters (vel.\nBGH, Urteile vom 19. April 1966 - 5 StR 112/66 - bei\nDallinger MDR 1966, 558; vom 18. Dezember 1981 - 2 StR\n395/81). Insoweit hat das Landgericht festgestellt, daß\nder Angeklagte, der noch am Tage seiner Festnahme wieder\nentlassen wurde, das restliche Rauschgift sofort an sich\ngenommen und nach Dachau verbracht hat, so daß die\nTat in unmittelbarer Fortsetzung des zuvor gefaßten\nPlanes weiterverfolgt wurde (UA S. 13, 21). Wenn\n\n- 7-\ndas Landgericht bei dieser Sachlage eine Unterbrechung\ndes Gesamtvorsatzes verneint, können dagegen rechtliche\n\nEinwände nicht erhoben werden.\n\nDas weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/1-str-14-84-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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