{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-03-08_1_StR_12_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-03-08","aktenzeichen":"1 StR 12/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Revolver in der Ausführung \"double action\"\nist eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne\nvon § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Waff£G.","text_plain":"<7\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nWaffG § 1 Abs. 5, 8 53 Abs. 1 Satz I Nr. 3a\n\nEin Revolver in der Ausführung \"double action\"\nist eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne\nvon § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Waff£G.\n\nBGH, Beschl. v. 8. März 1984 - 1 StR 12/84 - I. AG München\nII. LG München I\nIII. BayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_12/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Eike PB „aus MB,\ngeboren am. Bi 1937 in Bm,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz\n\nFT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen und die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth und Dr. Granderath\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts\n\nund des Angeklagten am 8. März 1984\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Bayerische Oberste\nLandesgericht zurückgegeben,\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht München hat den Angeklagten wegen\neines vorsätzlich begangenen Vergehens des unerlaubten\nFührens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit\neiner Länge von nicht mehr als 60 cm gemäß § 35 Abs. 1\nSatz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG zu\neiner Geldstrafe verurteilt. Bei dieser Schußwaffe\nhandelte es sich um einen Revolver der Marke Smith &\nWesson (Einrichtung für fünf Patronen, Kaliber 9,63 mm,\nLauflänge fünf bis sechs cm) in der Aus führung\n\"double action\", \"bei der mit der Betätigung des\nAbzuges zunächst die Trommel weitergedreht wird,\n\nso daß ein Lager mit einer neuen Patrone vor den\n\nLauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt; ferner\nwird dabei die Feder gespannt. Die Schußauslösung\nerfolgt erst nach vollständigem Durchziehen des\nAbzuges\" (vgl. die Erläuterung in Nr. 1.5 Abs. >?\n\nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz\n- WaffVwV - vom 29. November 1979 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 229 a vom 7. Dezember 1979). Auf die\nBerufung des Angeklagten hat das Landgericht München I\ndie Zahl der Tagessätze herabgesetzt; im übrigen ist\ndas Rechtsmittel als unbegründet verworfen worden.\n\nHiergegen richtet sich - mit der Sachbeschwerde -\ndie Revision des Angeklagten, Unter Bezugnahme auf das\nUrteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezenber 1981 - 2 Ss 615/81 - vertritt er die Auffassung,\nein Revolver in der Ausführung \"double action\" stelle\nkeine \"halbautomatische Selbstladewaffe\" im Sinne von\n§ 1 Abs. 5, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WaffG dar. Das\nOberlandesgericht Düsseldorf, dessen Rechtsansicht sich\n\ndas Oberlandesgericht Hamm im Beschluß vom 14. Juni 1982\n\n- 4 Ss 826/82 - grundsätzlich angeschlossen hat, wertet\nzwar Revolver in der Ausführung \"double action\" als\n\"Selbstladewaffen\" im Sinne von § 1 Abs. S5iWaffG, meint\nJedoch, es handele sich dabei nicht um\n\n\"halbautomatische\" Schußwaffen.\ny\n\nDas zur Entscheidung berufene Bayerische Oberste\nLandesgericht möchte die Revision als unbegründet\nverwerfen. Es will an seiner früheren Entscheidung\n(BayObLGSt 1981, 151 = BayVBl. 1981, 762) festhalten,\ndaß ein Revolver in der Ausführung \"double action\",\nwenn er auch kein Selbstlader im waffen technische n\nSinn ist, gleichwohl zu den halbautomatischen Selbstladewaffen im Sinne des Waffengesetzes gehört. Da sich das\nBayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten\nEntscheidung in Widerspruch zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzen würde, hat es mit Beschluß\nvom 6. Dezember 1983 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDer Generalbundesanwalt beantragt, die Sache an\ndas vorlegende Gericht zur eigenen Entscheidung zurück -\nzugeben.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung waren allerdings bei der Beschlußfassung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts gegeben. Denn mit der beabsichtigten\nEntscheidung wäre es jedenfalls von dem angeführten\nUrteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgewichen.\nInzwischen ist jedoch die Rechtsfrage durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantwortet worden,\nund zwar im Sinne der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts.\n\nIm seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 - 1 StR 599/82 -\nist der Senat - freilich ohne nähere Erörterung der\nRechtsfrage - davon ausgegangen, daß ein Revolver in\nder Ausführung \"double action\" eine halbautomatische\nSelbstladewaffe im Sinne von § 5? Abs. 1 Satz ! Nr. 3 a\nWaffG ist. An dieser Auffassung hält der Senat aus\nfolgenden Gründen fest:\n\nHi\n\n1. Das Waffengesetz vom 19. September 1972 (BG3i.\nS. 1797) hat erstmals den Begriff der Selbstladewaffe\nin einer Legaldefinition umschrieben. Gemäß § 1 Abs.\ndieses Gesetzes sind \"Selbstladewaffen\" im waffenrechtlichen Sinn alle Schußwaffen, \"bei denen nach dem ersten\nSchuß lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere\nSchüsse aus demselben Lauf abgegeben/werden können\".\nMaßgebend ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut\nnur, daß aus demselben Lauf mehrere Schüsse abgegeben\nwerden können, \"ohne daß nach jedem Schuß von Hand nachgeladen und der Verschluß gespannt werden muß\" (Begründun\nzum Entwurf eines Waffengesetzes - BTDrucks. V1/2678 5. 2\nAuf Revolver in der Ausführung \"double action\" trifft\ndie Legaldefinition zu. Für die rechtliche Einordnung\nmacht es keinen Unterschied, ob die Waffe als Arbeitsenergie für die Nachladung und das Spannen der Feder den\nRückstoß oder rückwärts geleitete Pulvergase verwendet,\nwie das etwa bei Selbstlade pis to\\1len der Fall\nist (Lampel/Mahrholdt/Ahlborn/Teichmann, Waffenlexikon\n9. Aufl. Stichworte \"Halbautomatische Waffen\" sowie\n\"Selbstlader, Halbautomaten\"), oder ob dies - wie bei\neinem Revolver mit Doppelbewegung - durch mechanische\n\nY\nPa\n\niY\n\nUmsetzung der mit dem Durchziehen des Abzuges entwickelten Fingerdruckenergie geschieht, indem gleichzeitig\n\ndie Trommel um ein Patronenlager bewegt, der Hahn\ngespannt und dieser nach Überwindung des Druckpunktes\ngelöst wird. Auch in diesem Fall wird jeder der Schüsse\n\"]ediglich durch Betätigen des Abzuges\" ausgelöst. Daß\nin technischer Hinsicht ein Selbstladevorgang in einem\nengeren Sinn zu verstehen ist, nämlich als Vorgang ohne\nZutun menschlicher Kraft (vgl. Hinze, Waffenrecht\n\n§ 1 WaffG Anm. 23), ist demgegenüber ohne Belang.\n\n2. Ein Revolver in der Ausführung \"double action\"\nstellt zugleich eine \"halbautomatische\" Selbstladewaffe\n- mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm - im Sinne\nvon § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WaffG dar. Diese Vorschrift\nist durch das Gesetz vom 31. Mai 1978 zur Änderung des\nWaffenrechts (BGBl. I S. 641) eingefügt worden. Sie enthält eine verschärfte Strafdrohung gegenüber der\nRegelung in § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG,\ndie nur noch subsidiär gilt.\n\na) Den Begriff der \"halbautomatischen\" Selbstladewaffe definiert das Waffengesetz nicht. Doch ergibt die\nSystematik dieses Gesetzes, daß nicht ein zusätzliches\nMerkmal mit selbständiger Bedeutung gegenüber der\nQualifikation als Selbstladewaffe gemeint ist. Bei dem\nBegriff der Selbstladewaffe (§ 1 Abs. 5 WaffG) handelt\nes sich um einen Oberbegriff, der zwei Gruppen umfaßt:\n\n=\n\nwie schon die - dem Waffengesetz vom 19. September 1972\nzugrunde liegende - Begründung zum Entwurf eines Waffengesetzes (BTDrucks. VI/2678 S. 25) klargestellt hat,\ngehören zu den Selbstladewaffen sowohl die halbautomatischen Waffen, \"bei denen vor jedem einzelnen Schuß der\nAbzug betätigt werden muß\", als auch die vollautomatischen\nWaffen, die zur Abgabe von Feuerstößen oder von Dauerfeuer geeignet sind (ebenso Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. 8 1 WaffG Anm. 8). Für vollautomatische\nund halbautomatische Selbstladewaffen bestehen wunterschiedliche Vorschriften (vgl. § 37 Abs. 1 Satz\n\nNr. 1 Buchst. d und e, § 52 a Abs. ', § 53 Abs. *\n\nSatz 1 Nr. 3 a WaffG). Eine - weitere - Gruppe von\nSelbstladewaffen, die weder vollautomatisch noch halbautomatisch sind, kennt das Waffengesetz nicht. Den\nBegriff der halbautomatischen Selbstladewaffe erfüllen\nvielmehr (alle) diejenigen Selbstladewaffen, die nicht -\nwie beispielsweise Maschinenpistolen - vollautomatisch\neingerichtet sind. Insofern, als sich die halbautomatische\nSelbstladewaffe von der vollautomatischen unterscheidet,\nkann bei der gesetzlichen Bezeichnung als \"halbautomatische\nSelbstladewaffe\" nicht von einer Tautologie gesprochen\nwerden.\n\nb) Daß § 53 Abs. 1 Satz 1! Nr. 3 a WaffG nach dem\nwillen des Gesetzgebers auch Revolver in der Ausführung\n\"double action\" erfaßt, ist schließlich der Entwurfsbegründung zu entnehmen, die sich auf den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG\n\nA?\n\nnach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1978\nbezieht. Danach sollte es lediglich für \"Einzelladerwaffen\" und \"Handrepetierer\" bei der Strafandrohung des\n\n§ 53 Abs. 3 WaffG verbleiben (Bundesrat in BT Drucks.\n8/977 Anlage 2 S. 6). Ein Revolver mit Doppelbewegung\n1äßt sich aber weder unter den einen noch unter den\nanderen Waffentyp einstufen.\n\n3. Diese Beurteilung entspricht dem Sinn und Zweck\ndes Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1978. Seinen Vorschlag,\n\"nhalbautomatische Kurzwaffen\" aus dem Strafrahmen des\n§ 53 Abs. 3 WaffG herauszunehmen und ihren Gebrauch der\nstrengeren Vorschrift des § 53 Abs. 1 WaffG zu wnterwerfen, begründete der Bundesrat (BTDrucks. 8/977\nAnlage 2 S. 6) unter anderem damit, daß \"mit diesen\nWaffen in schneller Folge zum Teil bis zu 15 Schüsse\nabgegeben werden können\". Das trifft bei einem Revolver\nin der Ausführung \"double action\" zu. Darin, daß Selbstladewaffen eine schnelle Schußfolge ermöglichen, hat\naber der Gesetzgeber bereits bei Erlaß des Waffengesetzes\nvom 19. September 1972 \"eine besondere Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit!\" gesehen (Bundesrat in BT Drucks.\nv1/2678 S. 25).\n\nZu demselben Ergebnis ist der Senat in seinem\nUrteil vom 13. Dezember 1983 gekommen. Damit entfiel,\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, die\nVorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG. Die Sache war\ndeshalb an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-03-08/1-str-12-84","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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