{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-28_1_StR_902_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-28","aktenzeichen":"1 StR 902/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£ J Ph\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 902/83 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm S t EEE 4 aus Bi, geboren am\n@. Gm 193: in Sch *r<is \"aim,\n\nwegen unterlassener Bilanzierung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1984 gemäß $S 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 13. Oktober\n1983 mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben\n\n1) im Schuldspruch in den Fällen III und IV der\nUrteilsgründe;\n\n2) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\n- neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nl) Die Verurteilung wegen Untreue (Fall III der\nUrteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht allein aus der Tatsache der Sicherungsübereignung\neine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB hergeleitet hat; das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 5, 61, 63/\n64; BGH, Urt. vom 28. Februar 1978 - 1 StR 671/77 - bei Holtz\nMDR 1978, 625; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn 50 m.w.N.).\nIn neuer Verhandlung werden die rechtlichen Beziehungen\n\nzwischen Sicherungsgeber und -nehmer näher zu erörtern sein.\n\nGegebenenfalls kommt Bestrafung wegen (erschwerter) Unter-\n\nschlagung in Betracht.\n\n2) Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs\nzum Nachteil von Lieferanten und eines Arbeitnehmers der 2 - KG\nverurteilt worden ist (Fall IV der Urteilsgründe), hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte an der\nKommanditgesellschaft nicht beteiligt, sondern nur ihr Geschäftsführer war. Deshalb kam es nicht auf seine Vermögensverhältnisse, sondern insbesondere auf die des (unbeschränkt\nhaftenden) Komplementärs an. Hierzu finden sich im Urteil\nkeine Feststellungen. Die dem Abschnitt IV der Urteilsgründe\nvon der Strafkammer gegebene Überschrift (UA S. 9) und die\nzusammenfassende Bezeichnung im Rahmen der Strafzumessung\n(UA S. 17 oben) legen nahe - lassen jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen -, daß sämtliche in diesem Abschnitt\n\naufgeführten Bestellungen die Firma AB - KG betrafen.\n\n3) Im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nauf. Dennoch muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß auch die Einzelstrafen in den Fällen II und V der Urteilsgründe von den\n\nsonstigen Erwägungen zur Strafzumessung beeinflußt sind.\n\nxo\n\nWegen des Zusammenhangs bedarf das im angefochtenen Urteil\n\nausgesprochene Berufsverbot gleichfalls neuer Prüfung.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-28/1-str-902-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-28/1-str-902-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.225095+00:00"}}