{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-28_1_StR_870_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-28","aktenzeichen":"1 StR 870/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der in der Revisionsinstanz gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft, eine früher ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder einzubeziehen, ist auch dann unbeachtlich,\nwenn er das Revisionsgericht daran hindern würde, einen\nrechtsfehlerfrei getroffenen Schuldspruch zu bestätigen\n(im Anschluß an BGHSt 21, 326).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu IV\nBGHSt: nein\n\nStPo 1975 § 154 a\n\nDer in der Revisionsinstanz gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft, eine früher ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder einzubeziehen, ist auch dann unbeachtlich,\nwenn er das Revisionsgericht daran hindern würde, einen\nrechtsfehlerfrei getroffenen Schuldspruch zu bestätigen\n(im Anschluß an BGHSt 21, 326).\n\nBGH, Urt. v. 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 870/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Diplom-Volkswirtin Christa Charlotte K ip\ngeborene LED aus MEI, geboren am . a 1935 in\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt pin der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. @B bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 22, Juni 1983 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n25\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nI. In einem ersten Urteil hatte das Landgericht die\nAngeklagte - zusammen mit ihrem inzwischen geflüchteten\nEhemann - wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung\nvon Einkommen-, Vermögen- und Gewerbesteuer sowie wegen\nHinterziehung von Lohnsteuer verurteilt, Auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft - die zusätzlich Verurteilung wegen\nHinterziehung von Körperschaftsteuer erstrebte - hatte der\nSenat den Schuldspruch wegen Einkommen-, Vermögen- und\nGewerbesteuer Sowie den gesamten Strafausspruch aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In der neuen Hauptverhandlung wurde die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO auf die Hinterziehung von Körperschaftsteuer und - insoweit im Schuldspruch schon bindend\nfestgestellt - Lohnsteuer beschränkt. Wegen dieser Vorwürfe\nhat das Landgericht die Angeklagte zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Die erneute Revision der Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen Erfolg.\n\nII. Anlaß zu durchgreifenden Bedenken gibt die Auffassung\ndes Landgerichts, es liege kein besonders schwerer Fall im\nSinne von § 370 Abs. 3 AO vor. Diese Frage war - wie das\nLandgericht richtig sieht - zu prüfen, obwohl die Vorschrift\nerst am 1. Januar 1977, also während der Begehung der fortgesetzten Steuerhinterziehung, in Kraft trat (BGH, Urteil vom\n17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80). Dabei war zu bedenken,\ndaß die neue Bestimmung Gedanken zum Ausdruck bringt, die\nschon vor ihrem Inkrafttreten - wenn auch nur innerhalb des\ndamals vorgesehenen Strafrahmens -— einen stärkeren Schuldvorwurf begründen konnten (BGH aaO und Urteil vom 28. Juni 1978\n- 3 StR 199/78), ferner, daß im vorliegenden Fall von der\ninsgesamt hinterzogenen Körperschaftsteuer in Höhe von annähernd DM 4,7 Millionen auf die Jahre 1977 und 1978 DM 3,2\nMillionen entfielen.\n\nZu Recht geht die Strafkammer bei Prüfung des in\n§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO genannten Regelfalls davon aus,\ndie Angeklagte habe Steuern \"in großem Ausmaß\" verkürzt.\nSeine Auffassung, die Angeklagte habe jedoch nicht \"aus\ngrobem Eigennutz\" gehandelt, begründet das Landgericht\ndamit, die nicht versteuerten Gewinne seien \"fast ausschließlich\" dem. Privatvermögen des Ehemanns - er und\ndie Angeklagte hatten Gütertrennung vereinbart - zugeflossen, die Angeklagte habe von dem Reichtum ihres Mannes\n\"keine besonderen Vorteile\" gehabt, sie habe an seinem\nReichtum \"nicht entsprechend teilhaben\" können. Ihre Lebensführung sei \"bescheiden\" gewesen; sie habe sich bei ihrem\nHandeln nicht von übermäßigem Gewinnstreben leiten lassen,\nsondern von der Hoffnung, durch Nachgiebigkeit gegenüber\nden Wünschen ihres Ehemanns ihre Ehe und ihre Stellung\nals Geschäftsführerin der Flugbüro KB GmbH erhalten\nzu können (UA S. 24).\n\nAus grobem Eigennutz handelt, \"wer seinen Vorteil in\nbesonders anstößiger Weise erstrebt\" (Hübner in Hübschmann/\nHepp/Spitaler, AO § 370 Rdn. 156 im Anschluß an RGSt 75,\n237, 240; Koch, AO 2. Aufl. § 370 Rdn. 59). Von Bedeutung\nsind hierbei u.a. \"Art und Häufigkeit der Begehung, Intensität des rechtsbrechenden Impetus und Grad der zutage getretenen Gewinnsucht\" (Kühn/Kutter/Hofmann, AO 14, Aufl.\n§ 370 Rdn. 12 b).\n\nDie Frage, ob grober Eigennutz vorliegen kann, wenn\nder Täter die Vorteile zugunsten eines anderen erstrebt,\nwird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl.\nKlein/Orlopp, AO 2. Aufl, § 370 Anm. 11; Koch aa0; Kühn/\nKutter/Hofmann aa0). Die zu dem gleichen Tatbestandsmerkmal in § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB geäußerten Ansichten (Lenckner\nin Schönke/Schröder 21, Aufl. Ran, 75; Tiedemann in LK\n410. Aufl. Rdn. 119) sind nur beschränkt verwertbar, weil\n\n45\n\nin Fällen des § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB die verbotene\nTätigkeit nach dem Gesetzeswortlaut \"für sich oder einen\nanderen\" entfaltet werden kann. Die Materialien ergeben\nhierfür nichts (BT-Drucksache V1/1982 S. 194 f.; 7/5291\nSs. 7).\n\nDie Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung.\n\nDas Landgericht hat die Vorteile, die der Angeklagten selbst\nzugute kamen, zum Teil - wie schon dargelegt - nur in allgemeinen Wendungen beschrieben, zum Teil hat es sie als persönliche Vorteile möglicherweise nicht erkannt, jedenfalls\n\nnicht erwähnt. Insbesondere wäre in diesem Zusammenhang zu\nerörtern gewesen, daß die Angeklagte, Diplom-Volkswirtin,\nvon 1972 bis 1978 alleinige Geschäftsführerin der GmbH war,\ndie sie nit ihrem Ehemann zusammen betrieb und der sie ihre\nganze Arbeitskraft widmete. Das Unternehmen beschäftigte in\nverschiedenen Großstädten der Bundesrepublik insgesamt bis\n\nzu 4O Angestellte. Welche Vergütung oder sonstige Vergünstigungen die Angeklagte hierfür erhielt, ist nicht festgestellt;\ndas Urteil erwähnt lediglich, der Wert ihres Wertpapierdepots\nhabe sich in den sechs Jahren von DM 27.580 auf DM 155.965\nerhöht, ihr Privatvermögen habe bei Einleitung des Strafverfahrens DM 300.000 betragen. Daß die Angeklagte mit der\nSteuerhinterziehung jedenfalls auch ihre Stellung als Geschäftsführerin erhalten wollte, hat das Landgericht festgestellt.\n\nDas Urteil läßt des weiteren nicht erkennen, ob die\nStrafkammer die Art, wie die strafbare Tat geschah, bei der\nFrage des Handelns \"aus grobem Eigennutz\" berücksichtigt\nhat. Zwar stammte der schon bei Gründung der GmbH gefaßte\nPlan, durch die Fiktion einer in Damaskus ansässigen Firma,\nfür welche die GmbH nur als Provisionsvertreterin gegen\n\ngeringe Provision tätig sei, den Gewinn entscheidend\n\nzu schmälern, vom Ehemann der Angeklagten. Er ließ sich\nhiervon \"auch durch eindringliches Zureden der Angeklagten\" nicht abbringen, stellte sie vielmehr \"vor die\nWahl, entweder seinen Plänen zu folgen oder ihn zu verlassen\" (UA S, 9/10). An der Steuerhinterziehung wirkte\n\ndie Angeklagte dann aber von Anfang an tatkräftig mit,\n\nin dem sie sich an der Anfertigung eines fingierten Handelsvertretervertrags vom 1. August 1972 beteiligte und in der\nFolgezeit entsprechend diesem Vertrag vorging, d.h. die\nschriftlichen Unterlagen dem vorgetäuschten Geschäftsablauf\nanpaßte, insbesondere die Forderungen gegenüber Kunden als\nForderungen jener fingierten Firma in DOEEEEEED auswies, und\ndafür sorgte, daß die Zahlungen der Kunden auf ein Konto\njener angeblichen Firma (über das in Wirklichkeit der Ehemann der Angeklagten verfügte) flossen. Tatsächlich war\n\nalso der gesamte Betrieb der Gesellschaft ab Gründung auf\nSteuerhinterziehung abgestellt und wurde jahrelang, offenbar bis zur Aufdeckung durch die Steuerbehörde, entsprechend\ndieser Absicht betrieben. Die inhaltlich unrichtigen Steuererklärungen wurden jeweils von der Angeklagten abgegeben.\n\nBeide Momente, die von der Angeklagten gezogenen Vorteile und die Art, wie sie erzielt wurden, müssen im Zusammenhang gesehen und darauf hin überprüft werden, ob sie den\nSchluß auf groben Eigennutz der Angeklagten gebieten, Die\nStrafkammer hat eine solche Gesamtwürdigung unterlassen;\ndeshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nIII. Sollten auch in neuer Verhandlung die Voraussetzungen\ndes § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht festzustellen sein, wäre die\nFrage des unbenannten schweren Falles eingehender zu prüfen,\nals dies bisher geschehen ist. Die Höhe des entstandenen\n\nSchadens wäre hierbei als wichtiger Faktor zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 -\n\n1 StR 313/74, S. 22; Urteil vom 17. Dezember 1980 -\n\n2 StR 624/80).\n\nVorsorglich weist der Senat ferner darauf hin, daß\nfraglich erscheint, ob die bisher bei Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs, 2 StGB angestellten Erörterungen\n\"besondere Umstände\" im Sinne dieser Vorschrift aufzeigen\nkonnten. Näher liegt, daß es sich hierbei - auch in der\nGesamtschau - nur um gewöhnliche Zumessungsgründe handelt.\n\nIV. Die Staatsanwaltschaft begehrt im Rahmen der Revisionsamträge die Wiedereinbeziehung der gemäß § 154 a\nStPO ausgeschiedenen Vorwürfe der Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer, weil sie bei ihrer Zustimmung zur Beschränkung \"von einer deutlich höheren\nStraferwartung ausgegangen\", hierin aber enttäuscht worden\nsei.\n\nDem Antrag kann nicht entsprochen werden, Zwar ist\nnach dem Wortlaut der Bestimmung eine ausgeschiedene Gesetzesverletzung \"in jeder Lage des Verfahrens\" wieder\neinzubeziehen, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt.\nEin in der Revisionsinstanz gestellter Antrag ist aber\ndann unbeachtlich, wenn er eine das Verfahren abschließende\nEntscheidung über das Rechtsmittel hindern würde (BGHSt 21,\n326). Gleiches muß gelten, wenn - wie hier - dem Revisionsgericht infolge der Einbeziehung die abschließende Entscheidung über den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Schuldspruch verwehrt wäre (vgl. hierzu auch BGHSt 32, 84; BayObLGSt\n1968, 119 = NJW 1969, 1185; OLG Hamm JMBl NRW 1969, 140). Der\n\nSenat wäre, bezöge er die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen wieder ein, gezwungen, das Urteil samt Feststellungen auch im Schuldspruch aufzuheben, um für die\n\nneue Entscheidung die Gefahr von Widersprüchen auszuräumen.\nEin solches Verfahren widerspräche jedoch - wie in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs näher ausgeführt - dem Sinn der Vorschrift des § 154 a StPO. Die Staat:\nanwaltschaft, ohne deren Zustimmung eine Beschränkung nicht\nmöglich ist, hat es in der Hand, in geeigneten Fällen in\nder Tatsacheninstanz Wiedereinbeziehung hilfsweise zu beantragen (BGHSt 29, 396). Unterläßt sie das und ergeht der\nSchuldspruch ohne Rechtsfehler, So widerspräche es dem\nWesen der Revision, diese Entscheidung nur deshalb aufzuheben, weil die Anklagebehörde den Strafausspruch nicht\nhinnehmen und ihr Ziel einer schwereren Bestrafung (auch)\nauf dem Wege zusätzlicher Schuldfeststellung erreichen will\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-28/1-str-870-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-28/1-str-870-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.200734+00:00"}}