{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-28_1_StR_795_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-28","aktenzeichen":"1 StR 795/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 795/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann E EEE aus BEE, geboren am\nW. WEB 1953 in DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsaner,\n\nSchikora,\n\nFoth,\n\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n12.\n\nJuli 1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nxö\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die Verletzung materiellen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\nDer Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des\nTatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung\nin der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit\neinen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen\ndes Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn\nStrafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind\noder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende\nPflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte\nStrafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen\neinbezieht (ständige Rechtsprechung, BGHSt 29, 319, 320;\nBGH, Urteil vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82). Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden.\n\nEinen Rechtsfehler vermag auch die Revision nicht\naufzuzeigen. Es mag zwar zutreffen, daß angesichts des\nfestgestellten Tatgeschehens die Annahme eines minder\nschweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) fernlag. Doch kann\nes keinesfalls als rechtsfehlerhaft beanstandet werden,\ndaß das Tatgericht dennoch die Frage des minder schweren\nFalles eingehend erörtert hat. Es trifft nicht zu, daß\ndie Strafkammer bei der Strafzumessung innerhalb des Regelstrafrahmens des § 250 StGB nicht mehr auf das bereits\n\neingehend gewürdigte Tatgeschehen eingegangen sei. Eine\nvollständige Wiederholung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, die der Tatrichter um-\n'fassend im Rahmen seiner Erörterung zur Frage des minder\nschweren Falles dargelegt und gewertet hat, war nicht geboten. Der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen\nschließt es aus, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung\ndie Umstände übersehen hat, aus denen die Revision die\n\"sehäufte Gefährlichkeit\" des Vorgehens des Angeklagten\nableitet. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es seien\nmehrere Alternativen des § 250 Abs. 1 StGB erfüllt und\n\ndie \"Häufung dieser Merkmale\" habe straferschwerend berücksichtigt werden müssen, trifft nicht zu. Das Landgericht ist mit Recht nur vom Tatbestand des § 250 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB ausgegangen. Die Tatvarianten der Nr. 1 und\n\nNr. 2 dieser Vorschrift schließen sich gegenseitig aus;\n\nsie betreffen unterschiedliche Waffen (BGH bei Holtz MDR\n1980, 986). Die Wiedergabe der Äußerung des Zeugen Weber\ngegenüber dem Angeklagten, er sei herzkrank und befürchte\neinen Herzanfall (UA S. 10), enthält nicht die für die An-\n\nxD\n\nnahme des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Feststellung, daß der Angeklagte das Tatopfer in die Gefahr\ndes Todes oder einer schweren Körperverletzung brachte,\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-28/1-str-795-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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