{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-27_1_StR_277_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-27","aktenzeichen":"1 StR 277/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 277/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz M EEE aus NEE Den zeboren\nam @. EB 1940 in AED, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nld\n\nOF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29, Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 27. Februar 1984\n\n1. in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe\n2. im gesamten Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung in den Fällen II 2 und II 3 hat\naus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte jeweils \"versucht\", mit\nseinen Töchtern den Analverkehr auszuführen (UA S. 4/5),\nohne daß das ihm vorgeworfene Verhalten im Urteil näher\nbeschrieben wird. Somit bleibt offen, welche sexuellen\nHandlungen der Angeklagte im einzelnen vorgenommen hat\n(§ 184 c Nr. 1 StGB) und ob sie die Annahme vollendeter\nVergehen nach § 176 Abs, 1 StGB rechtfertigen. Dies wird\nder neue Tatrichter zu prüfen und darzulegen haben,\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt\nhat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Verurteilung in den genannten Fällen auf die gesamte Strafzumessung ausgewirkt hat, so daß neben der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe auch die in den Fällen II 1 und II 4 verhängten Einzel].\nstrafen aufzuheben sind,\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-27/1-str-277-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-27/1-str-277-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.144793+00:00"}}