{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-23_1_StR_57_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-23","aktenzeichen":"1 StR 57/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 57/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Frank E Ep zus StB,\ndort geboren aan. WER 1961, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nAL\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n23. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n9. November 1983 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch deckt die Überprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nauf, doch begegnet der Strafausspruch durchgreifenden\nBedenken. Selbst wenn das Zuschlagen des Fensterladens,\nder den Angeklagten im Gesicht und am Arm traf, wegen nur\ngeringer Wucht nicht als Mißhandlung im Sinne von § 213\nStGB zu werten war und - auch in Verbindung mit den\nvorangegangenen Beschimpfungen - keine \"schwere Beleidigung\"\ndarstellte, war doch die Frage des sonst minder schweren\nFalles zu prüfen. Das Schwurgericht hat das an sich nicht\nübersehen, doch lassen seine Ausführungen befürchten, es\n\n- 3-\n\nhabe die Anforderungen überspannt. Zwar hatte der\nAngeklagte die zu nächtlicher Stunde (etwa 0.45 Uhr)\nvom Tatopfer und seinen zwei Freunden ausgehende\nBelästigung mit \"aggressivem Tonfall\" erwidert, doch\nbestand für diese drei Personen keinerlei Anlaß,\nihrerseits den Angeklagten zu beleidigen und zu beschimpfen. Dieses Vehalten damit abzuschließen, dem\nam Fenster seiner Wohnung stehenden Angeklagten den\nFensterladen ins Gesicht zu schlagen, war trotz der\nvom Angeklagten ebenfalls gebrauchten beleidigenden\nAusdrücke ein durchaus unangemessenes Verhalten und\nnach dem Vorangegangenen geeignet, den Angeklagten in\n\"nlötzliche Wut\" zu versetzen. Davon, er habe den Streit\n\"in dieser Schärfe provoziert\", kann angesichts der gesamten Situation nicht gesprochen werden.\n\nIm Hinblick auf die sonst vorliegenden, vom Schwurgericht im einzelnen aufgeführten Milderungsgründe ist\nnicht auszuschließen, daß das Schwurgericht bei zutreffender Einschätzung des Verhaltens der Beteiligten das strafbare Handeln des Angeklagten als minder schwer im Sinne\nvon § 213 StGB eingestuft hätte.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-23/1-str-57-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-23/1-str-57-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:15.049028+00:00"}}