{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-21_1_StR_918_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-21","aktenzeichen":"1 StR 918/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 918/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Francesco C HE zus SEEEEEEED,\n\ngeboren am. EEEEED 1952 in ACEED/ NEED (1 GE),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt von me - GEHE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär mu»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\n\nvom 5. Oktober 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Seine mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils\nhält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die Beanstandung, das Landgericht sei auf Grund\neines Kreisschlusses zu der Auffassung gelangt, keine\nandere Person als der Angeklagte habe den zur Tat verwendeten Pkw &# - EA @@ gefahren, ist unbegründet. An\nder insoweit von der Revision angeführten Urteilsstelle\n(IV 11) befaßt sich das Landgericht ausschließlich mit\nder Frage, ob möglicherweise ein anderer als der Angeklagte den bei der Tat verwendeten Pkw @ - BR & zefahren habe, Diese Frage wird verneint. Zu der Feststellung, der Angeklagte habe das genannte Fahrzeug bei\nder Tat gesteuert, kommt das Landgericht auf Grund einer\nVielzahl von Beweisanzeichen, insbesondere der Angaben der\nZeuginnen WEB und BEE, die bekundet haben, die\nflüchtenden Täter seien in einen viertürigen, intensiv\nroten Klein- oder Kompaktwagen gestiegen und damit fortgefahren (IV 2), der eigenen Bekundung des Angeklagten, er\nhabe zur Tatzeit über den Pkw MB - IB &@& verfügt, ein\nrotes, viertüriges Fahrzeug der Marke VW-Golf (IV 7),\nund des Umstandes der überstürzten, ohne stichhaltigen\nGrund erfolgten Abreise des Angeklagten am Abend des\n18. Februar 1983 zusammen mit seinen als weiteren Tätern\nidentifizierten Freunden EB und TEE (IV 4d). Ein\n\nAU\n\nKreisschluß ist bei dieser Beweiswürdigung nicht zu erkennen.\n\n-h-\n\nb) Zu rechtlichen Bedenken könnte dagegen Anlaß\ngeben, daß sich das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung auch darauf stützt, der Mittäter Egg»\nhabe einmal geäußert, der Angeklagte besitze eine\nPistole. Da das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten\ndavon ausgeht, bei der Tat sei lediglich eine Pistolenattrappe verwendet worden, ist ein unmittelbarer Bezug\nzwischen dem Besitz einer Pistole und der dem Angeklagten\nangelasteten Tat nicht erkennbar. Doch wollte das Landgericht mit dieser Erwägung ersichtlich nur zum Ausdruck\nbringen, der Angeklagte nehme es auch sonst mit Recht\nund Gesetz nicht genau, was dadurch deutlich werde, daß\ner illegal eine Pistole besitze, Der Beweiswert dieses\nUmstandes ist freilich gering; doch hat ihm das Landgericht, wie der Aufbau seiner Beweiswürdigung zeigt,\nauch keine besondere Bedeutung beigemessen (IV 15).\n\nc) Auch sonst läßt die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.\nDas weitere Vorbringen der Revision dazu erschöpft sich\nin unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des\nLandgerichts.\n\n2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\ndurfte der Angeklagte als Mittäter an dem - schließlich\ngescheiterten - Banküberfall angesehen werden.\n\nDer Angeklagte hat dadurch, daß er das Tatfahrzeug\nzur Verfügung gestellt und gefahren hat, einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Auf Grund dieses Tatbeitrages ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat\nals eigene gewollt hat (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396;\n\n7%\n\n14, 123, 1295 BGH, Urteil vom 17. März 1977 - 1 StR\n39/77). Ob das der Fall ist, ist eine Frage, die auf\nGrund aller Umstände, welche von der Vorstellung des\nAngeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu\nbeantworten ist (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13). Für\ndiese wertende Betrachtung kommt es hier entscheidend\ndarauf an, ob der Angeklagte nach den getroffenen Abmachungen einen Anteil an der Beute erhalten sollte,\nDas Landgericht geht darauf nicht ausdrücklich ein,\ndoch ergibt sich insbesondere aus der Erörterung der\nmöglichen Tatmotive des Angeklagten, daß er einen Beuteanteil erwartete (IV 13).\n\nDie mißverständliche abschließende Erwägung des\nLandgerichts, ein Wille des Angeklagten, nur eine fremde\nTat als Gehilfe zu fördern, sei zumindest nicht ersichtlich\ngeworden (V 1), läßt die festgestellten Tatsachen unberührt.\nSie tragen die Annahme von Mittäterschaft.\n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Urteils läßt Rechtsfehler gleichfalls nicht\n\nerkennen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n. Foth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-21/1-str-918-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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