{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-21_1_StR_841_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-21","aktenzeichen":"1 StR 841/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 841/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz-Josef S t EEE zus Ce,\ngeboren em MB. EM 1959 in MEN,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Fotn,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt von en u dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär zum»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg vom |\n8. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.-\n\nVon Rechts wegen\n\n77\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes versuchten Mordes an seiner Ehefrau freigesprochen.\nDagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\nI. Die Strafkammer geht von folgenden Feststellungen aus;\n\nAls die Ehefrau des Angeklagten am Morgen des\n26. Januar 1983 in der von ihm bereits gefüllten\nWanne ein Vollbad nahm, glaubte sie, im Fußbereich\nhinter der Armatur ein mit Tesafilm und einem Haushaltsgummi an dem Verbindungsstück zwischen Brauseschlauch und Armatur befestigtes dünnes weißes Kabel\nzu erkennen. Sie dachte sich nichts dabei. Nach wenigen Minuten empfand sie an Füßen und Unterschenkeln\nein \"furchtbares Kribbeln\", das sie mit panischer\nAngst erfüllte. Sie hatte das Gefühl, ihre Füße\nwürden nach unten zum Wannenboden hin gezogen. Es\nwar ihr unmöglich, in der Wanne aufzustehen. Vergeblich rief sie nach dem Angeklagten, der sich im\nKeller befand. Schließlich gelang es ihr, ihre Beine\nüber den Wannenrand zu schwingen und sich so aus\nihrer Lage zu befreien. Auf erneutes Rufen erschien\nder Angeklagte, beruhigte sie und schickte sie zum\nAnziehen ins Obergeschoß, während er selbst im Badezimmer blieb. Als sie angezogen wieder herunterkam\nund ihm von dem Kabel berichtete, suchte er mit ihr\ngemeinsam ohne Erfolg das Bad ab. Die Ehefrau des\n\n-L-\n\nAngeklagten war sehr beunruhigt und vertraute sich\nam nächsten Tag ihren Nachbarn an, die ihr rieten,\nsich an die Polizei zu wenden. Sie befolgte diesen\nRat.\n\nDie Zeugin hat in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Ihre Darstellung im Vorverfahren\nist durch die Vernehmung der Ermittlungsrichter,\ndie sie vernommen haben, in die Hauptverhandlung\neingeführt worden. Die Überprüfung ihrer Schilderung des Vorfalls hat nach der Überzeugung des\nSchwurgerichts folgendes Bild ergeben:\n\na) Nach eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse ist mit Sicherheit auszuschließen, daß\nelektrischer Strom anders als durch direkte Einleitung in das Badewasser hätte gelangen können.\n\nb) Im Bad befand sich neben zwei normalen Steckdosen eine Nachtstromsteckdose, die tagsüber ab 6,00 Uhr\nstromlos ist, jedoch vom Keller aus auf Tagstrom ungeschaltet und damit auch zur Tatzeit unter Spannung\ngesetzt werden konnte. Von dieser Nachtstromsteckdose ließ sich ein dünnes einadriges Kabel unauffällig zu der von der Zeugin beschriebenen Armatur\nund von dort ins Badewasser leiten. An der Unterseite der genannten Armatur wurde anläßlich der\nÜberprüfung ein kleines Stück Tesafilm gefunden,\ndas nach der von der Strafkammer als unwiderlegt\nangesehenen Einlassung des Angeklagten allerdings\nvom Füllen seines Aquariums zurückgeblieben sein soll.\n\n«N\n\n-5-\n\nc) Der Angeklagte hätte während des Anziehens\nseiner Ehefrau genügend Zeit gehabt, eine von ihm\nin der geschilderten Weise verlegte Kabelverbindung zu entfernen. Er ist auch nicht unerfahren\nin Umgang mit elektrischen Leitungen und verfügt\nüber drei Strommeßgeräte.\n\nd) Andere Personen als der Angeklagte kommen\nnach den Gesamtumständen für eine Stromeinleitung\nin der von der Zeugin geschilderten Weise nicht\nin Betracht.\n\ne) Sämtliche von der Ehefrau des Angeklagten\nbeschriebenen Empfindungen sind charakteristische\nAuswirkungen einer Einleitung von Strom in das Badewasser. Sie sind als solche dem Laien nicht ohne\nweiteres bekannt. Der Grad der geschilderten Symptome wird bestätigt durch praktische Versuche des\nSachverständigen für Elektrotechnik an der Badewanne im Hause des Angeklagten. Danach werden 75 %\ndes am Fußende eingeführten Stromes über die Stopfenkette abgeleitet; das dabei entstehende elektrische\nFeld reicht über den Unterschenkelbereich eines in\nder Wanne sitzenden Menschen nicht hinaus.\n\nII. Trotz \"erheblichen Tatverdachts\" hat das\nLandgericht dennoch begründete Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht überwinden können.\nAllerdings sind nach seiner Auffassung Anhaltspunkte\nfür die Annahme, die Ehefrau des Angeklagten könne\nbei ihren Vernehmungen im Vorverfahren bewußt die\nUnwahrheit gesagt haben, \"nicht im entferntesten\n\n-6-\n\nersichtlich\". Es hat auch die Einlassung des Angeklagten, seine Frau leide an Dämmerzuständen, als\nwiderlegt angesehen und nach dem Ergebnis der\npsychiatrischen Exploration der Zeugin seelische\noder geistige Erkrankungen - insbesondere \"Halluzinationen im Hinblick auf die Erscheinungen in\nder Badewanne\" - ausgeschlossen. Andererseits\nglaubte die Strafkammer, nicht ausschließen zu\nkönnen, daß die Zeugin auf Grund eines \"möglicherweise doch sehr schweren Erschöpfungszustandes\"\nsich die von ihr geschilderten Eindrücke infolge\neiner Wahrnehmungsstörung nur eingebildet hat.\n\nIII. Diese Ausführungen halten rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\n1, Das Schwurgericht geht davon aus, daß die\nEhefrau des Angeklagten bei ihren belastenden Aussagen im Vorverfahren subjektiv die Wahrheit gesagt\nhat. Es stützt seine Zweifel auch nicht etwa auf\neine nachträgliche Verfälschung des Erinnerungsbildes der Zeugin. Seine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der gegebenen Schilderung beruhen\nausschließlich auf einer für möglich gehaltenen\nInkongruenz der wahrheitsgetreu beschriebenen\nEindrücke mit der Wirklichkeit.\n\nEine Sinnestäuschung des hier in Betracht zu\nziehenden Umfangs ist jedoch für einen normalen\nMenschen so ungewöhnlich, daß die Annahme ihrer\nMöglichkeit im konkreten Fall besonders eingehender\nBegründung bedurft hätte. Der Senat hat erhebliche\nZweifel, ob die dabei auftauchenden Fragen ohne\n\nUV\n\n- 7 -\n\nHinzuziehung auf diesem Gebiet erfahrener Sachverständiger überhaupt befriedigend zu beantworten\nsind. Jedenfalls stützt sich das Schwurgericht\n\nbei seinem Hinweis auf eine mögliche Wahrnehmungsstörung nicht auf den von ihm zugezogenen psychiatrischen Sachverständigen und legt auch seine eigene\nSachkunde nicht dar. Seine knappen Ausführungen\n\nzu diesem Punkt sind im übrigen kaum mit seiner\nÜberzeugung vereinbar, Halluzinationen der Zeugin\nschieden aus, weil sie in drei Bereichen - \"im\noptischen(Kabel), im taktiven (Kribbeln) und im\nTiefensinnbereich (Füße nach unten gezogen)\" -\ngleichzeitig hätten auftreten müssen. Den Urteilsausführungen läßt sich nicht entnehmen, warum dieses\nArgument für eine Sinnestäuschung nicht gelten soll.\n\nDie Urteilsgründe gehen aber vor allem nicht\nauf die sich aufdrängende Frage ein, ob eine Wahrnehmungsstörung - falls sie in diesem Umfang überhaupt möglich sein sollte - zu einer so auffallenden Übereinstimmung mit den komplexen Empfindungen\nführen kann, die bei Vorliegen der \"wahrgenommenen\"\nSituation zu erwarten waren. Zu einer solchen Auseinandersetzung hätte um so mehr Anlaß bestanden,\nals es sich dabei um Symptome handelt, deren kausale\nVerknüpfung mit der Ausgangssituation dem Laien nach\nden Feststellungen des Landgerichts nicht ohne weiteres bekannt ist, die sogar in Teilbereichen - etwa\nwas die Reichweite des im konkreten Einzelfall entstehenden elektrischen Feldes angeht - selbst für\nden Fachmann nicht ohne genaue Kenntnis aller Details\nberechenbar sind.\n\n2, Die Erwägung des Tatgerichts, daß es keinen\neigenen Eindruck von der Ehefrau des Angeklagten\nhabe gewinnen können und daß dieser Umstand einen\nwesentlichen Mangel an Aufklärungsmöglichkeiten\ndarstelle (UA S. 20), ist im vorliegenden Fall\nnicht geeignet, den Freispruch zu begründen.\n\nDa die Strafkammer auch ohne den persönlichen\nEindruck von der Wahrheitsliebe der Zeugin überzeugt war, hätte sie darlegen müssen, worin die\nfür die Sachentscheidung sonst noch wesentlichen\nAufklärungsmängel bestanden.\n\n3, Die Prüfung des Senats hatte sich auf die\nFrage zu beschränken, ob die vom Landgericht für\nseine Zweifel angeführten Gründe rechtsfehlerfrei\ndargelegt sind. Das negative Ergebnis dieser Prüfung\numfaßt deshalb keine Entscheidung darüber, ob die\nbisherigen Feststellungen zu einer Verurteilung des\nAngeklagten ausgereicht hätten.\n\nIV. Da das Urteil keinen Bestand hat, erübrigt\nsich ein Eingehen auf die Verfahrensrügen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-21/1-str-841-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-21/1-str-841-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.929797+00:00"}}