{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-21_1_StR_829_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-21","aktenzeichen":"1 StR 829/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Frau wird auch dann \"wider ihren Willen durch\nList\" entführt, wenn der Täter nicht die Ortsveränderung und die dadurch für das Opfer entstehende hilflose Lage, sondern lediglich die von ihm verfolgten\nsexuellen Absichten verbirgt und dadurch das Einverständnis des Opfers mit der Ortsveränderung erreicht.","text_plain":"eo\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 237\n\nEine Frau wird auch dann \"wider ihren Willen durch\nList\" entführt, wenn der Täter nicht die Ortsveränderung und die dadurch für das Opfer entstehende hilflose Lage, sondern lediglich die von ihm verfolgten\nsexuellen Absichten verbirgt und dadurch das Einverständnis des Opfers mit der Ortsveränderung erreicht.\n\nBGH, Urt. v. 21. Februar 1984 - 1 StR 829/83 - LG Traunstein\n\nA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 829/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Alfred GC mp zus ACEB, geboren am\n= m 1955 in ZUM, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\noO\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1984, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt von Meees EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE GEBEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n4. Juli 1983 wird verworfen.\nII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n0\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei sachlich zusammentreffender, jeweils in Tateinheit mit einem\nVergehen der Entführung gegen den Willen der Entführten\nund einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung begangener Verbrechen der Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Der Angeklagte wendet\nsich mit der auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die auf die Sachbeschwerde erfolgte umfassende\nÜberprüfung des Urteils deckt einen Rechtsfehler nicht auf.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte erklärte sich in einem Tanzlokal gegen 2.00 Uhr morgens auf Bitten der mit ihm flüchtig bekannten, damals 18jährigen Zeugin Sylvia BeED bereit, sie in seinem Pkw nach Hause zu fahren. Als er seinen Wagen nicht zu ihrer Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung steuerte und die Zeugin deswegen nach dem\nFahrziel fragte, antwortete der Angeklagte, er müsse noch\nzu sich nach Hause. Als er angekommen war, sagte der Angeklagte zu der Zeugin, sie solle \"mit hinaufgehen\". Sie tat\nes. Im Schlafzimmer packte der Angeklagte die sich wehrende Zeugin, würgte sie und vollzog gewaltsam den Geschlechtsverkehr mit ihr.\n\nAuf die Zusage, sie nun nach Hause zu fahren, stieg\ndie Zeugin wieder in den Wagen des Angeklagten, der als-\n\nbald den Entschluß faßte, sie nochmals zu vergewaltigen.\nEr bog in einen Waldweg ein, wo er mit Sylvia BoD»\ngegen deren heftigen, unter Mißhandlungen gebrochenen\nWiderstand ermeut gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausübte.\n\nDie Feststellungen tragen die rechtliche Würdigung\ndurch das Landgericht. Der Erörterung bedarf allein die\nAuffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich im\nersten, durch das Verlassen seiner Wohnung abgeschlossenen Teil des Tatgeschehens nicht nur der Vergewaltigung\nund Körperverletzung, sondern auch eines Vergehens der\nEntführung gegen den Willen der Entführten schuldig gemacht.\n\nDie Zeugin Be war aufgrund des Versprechens, sie werde nach Hause gebracht, in den Wagen des\nAngeklagten eingestiegen. Als sie das Abweichen von der\nFahrtrichtung zu ihrer Wohnung bemerkt und deshalb nach\ndem Fahrziel gefragt hatte, nahm sie die Erklärung des\nAngeklagten, er müsse noch zu sich nach Hause, widerspruchslos hin. Auch folgte sie ohne weiteres der Aufforderung, in die Wohnung zu kommen. Sie war also mit der\nOrtsveränderung einverstanden. Es fragt sich, ob der Angeklagte die Zeugin, wovon die Strafkammer ersichtlich ausgeht (UA S. 20), dennoch im Sinne des § 237 StGB \"wider\nihren Willen\" entführt hat, oder ob die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals am Einverständnis der Zeugin mit\nder Ortsveränderung scheitert.\n\nDie Rechtsprechung (BGHSt 1, 199, 201; BGH, Urt. v.\n20. Dezember 1960 - 1 StR 553/60) hat zu § 236 StGB a.F.\nin Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Hruschka JZ 1967,\n596 m. zahlr. Nachw.) die Ansicht vertreten, die Einwil-\n\nJo\n\nligung des Opfers lasse den Tatbestand nur entfallen,\n\nwenn sie sich nicht allein auf die Ortsveränderung, sondern\nauch auf den sexuellen Zweck erstreckt. An dieser Auffassung hält die in der Literatur herrschende Meinung\n\ntrotz der Änderung des Wortlauts der durch das\n\n1. Strafrechtsreformgesetz neu gefaßten VOrschrift des\n\n§ 237 StGB, der an die Stelle des § 236 StGB a.F. getreten\nist, fest (Eser/Schröder, StGB 21. Aufl. § 237 Rdn. 16; Horn\nin SK § 237 Rdn. 7; Lackner, StGB 15. Aufl. § 237 Anm. 3a;\nPreisendanz, StGB, 30. Aufl. § 237 Anm. 2). Nach der\nGegenmeinung (Vogler in LK 10. Aufl. § 237 Rdn. 12;\nDreher/Tröndle 41. Aufl. § 237 Rdn. 4) braucht sich die\nEinwilligung des Opfers in Fällen der List nur auf die\n\"Entführung als solche\" beziehen, um den Tatbestand auszuschließen,\n\nBegründet wird diese Ansicht mit der in der Neufassung\ndes § 237 StGB verfolgten restriktiven Tendenz (Vogler aaO\nRdn. 12). Tatsächlich war es nach den Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BT-Drucks. V/LO94\nS. 35 f;5 auch Prot. V S. 2415 £f., 2477 ff., 2871 ff.)\nder kriminalpolitische Sinn der Gesetzesänderung, den Tatbestand enger zu fassen (Vogler aa0 vor Rdn. 1). Deshalb wurde\ndie Entführung wider Willen als zweiaktiges Delikt ausgestaltet\n(BT-Drucks. V/4094 S, 35 f.). Der Entstehungsgeschichte ist\naber nichts dafür zu entnehmen, daß nach neuem Recht schon die\nEinwilligung des Opfers in die Urtsveränderung tatbestandsmäßiges Handeln ausschließen sollte.\n\n-6-\n\nAuch die Gesetzesfassung spricht nicht für diese\nAnsicht. Zwar bezieht sich das Merkmal \"wider ihren\nWillen\" grammatikalisch auf das Wort \"entführt\", nicht\nauf den mit \"und\" anschließenden zweiten Halbsatz der\nVorschrift. Gleichwohl läßt die erschlichene Einwilligung der Frau in den Ortswechsel, selbst wenn sie sich\nauf die dadurch bewirkte Versetzung in eine hilflose\nLage erstreckt, die Unfreiwilligkeit der Entführung\nunberührt. Das folgt aus dem Begriff der List.\n\nEr umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter\ngeflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren\nZwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen\n(vgl. Eser in Schönke/Schröder aaO Rdn. 38 vor\n\n§ 234 m.w.N.; Vogler aaO Rdn. 9 vor § 234 m.w.N.). Wenn\ndas Opfer dem Täter folgt, weil es die List nicht durchschaut, jedoch der Ortsveränderung widerstreben würde,\nfalls es wüßte, was der Täter bezweckt, wird es gegen\nseinen Willen entführt. Das listige Verhalten\n\ndes Täters ruft einen Willensmangel hervor, der für\n\ndie Motivation des Opfers wesentliche Bedeutung erlangt.\nDas mit einem solchen Willensmangel behaftete Einverständnis ist unbeachtlich, kann infolgedessen keine tatbestandsausschließende Wirkung haben (BGHSt 1, 197, 291; RGSt 41,\n392, 346; Eser aa0 § 237 Rdn. 16; Horn aaO Rdn. 8;\n\nLackner aaO Rdn. 3 a; Vogler § 237 Rdn. 11). Ob das\nlistige Verbergen jedes Zweckes genügt oder ob nur das\nVerbergen sexueller Intentionen tatbestandsmäßig\n\nist, kann offen bleiben. Nach den Feststellungen hat\n\nder Angeklagte sexuelle Absichten verfolgt.\n\nSE\n\n- 7 -\n\nEr erwirkte das Einverständnis der Zeugin, mit ihm in\nseine Wohnung zu gehen, dadurch, daß er unter Verbergen\ndieser Absichten eine häusliche Verrichtung vorschützte.\nDamit beruht das Einverständnis der Zeugin mit der Ortsveränderung und der dadurch bewirkten Versetzung in eine\nhilflose Lage auf der angewendeten \"List\" (RGSt 17, 90, 93;\nBGHSt 1, 199, 201; 10, 376, 379; 16, 58, 62; BGH, Urt.\n\nv. 6. Dezember 1983 - 1 StR 651/83) und läßt, da rechtlich\nunbeachtlich, die Unfreiwilligkeit der Entführung unberührt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. Foth\n\nist wegen Teilnahme\n\nan einer Tagung ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben\n\nHerdegen Schimanskv","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-21/1-str-829-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-21/1-str-829-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.909384+00:00"}}