{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-17_1_StR_430_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-17","aktenzeichen":"1 StR 430/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Die Frage, ob gegen einen Zeugen ein Verdacht im\nSinne des § 60 Nr, 2 StPO besteht, gehört nicht zum\nTatgeschehen und damit nicht zu den Feststellungen,\ndie nach einer Teilaufhebung des Urteils das nunmehr\nzuständige Gericht im Rahmen der ihm obliegenden\neigenen Tatsachenfeststellung binden.\n\n2. Die Verneinung eines Vereidigungsverbots nach § 50\nNr, 2 StPO muß der Tatrichter nur begründen, wenn\nsein Schweigen Anlaß zu der Befürchtung böte, er hnbe\nsich die Frage überhaupt nicht vorgelegt oder sie\nrechtsfehlerhaft beantwortet.","text_plain":"HM\n\nNachschlagewerk; nein\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: Ja\n\nStPO § 60 Nr. 2, § 353 Abs. 2\n\n1. Die Frage, ob gegen einen Zeugen ein Verdacht im\nSinne des § 60 Nr, 2 StPO besteht, gehört nicht zum\nTatgeschehen und damit nicht zu den Feststellungen,\ndie nach einer Teilaufhebung des Urteils das nunmehr\nzuständige Gericht im Rahmen der ihm obliegenden\neigenen Tatsachenfeststellung binden.\n\n2. Die Verneinung eines Vereidigungsverbots nach § 50\nNr, 2 StPO muß der Tatrichter nur begründen, wenn\nsein Schweigen Anlaß zu der Befürchtung böte, er hnbe\nsich die Frage überhaupt nicht vorgelegt oder sie\nrechtsfehlerhaft beantwortet.\n\nBGH, Urt, v. 4, Dezember 1984 - 1 StR 430/84 - LG Miinchen 1\n\nH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 1430/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Steuerberater und Rechtsbeistand Hermann\nL EEE zu: MED, zeboren am GM. EB 1921\nin Dummmme/ N: >,\n\n2. den Facharzt für Chirurgie Pröf. Dr. Walter H >\naus PO, geboren am @. EB 1926 in Vai,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4, Dezember 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB und\nRechtsanwalt (EEEEEE> GEEEEEEEER =: GEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten Le,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: GERNE\nals Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. HB,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nH\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n17. Februar 1984 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch Urteil vom 20. Juli 1982 hatte das Landgericht\ndie Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs, den Angeklagten [mb darüber hinaus wegen Urkundenfälschung\nsowie wegen Meineids verurteilt und gegen den Angeklagten\nProf. Dr. H@MB auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren,\ngegen den Angeklagten L> auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten erkannt.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten Le hob der Senat am 18. Oktober 1983\n(1 StR 449/83; NStZ 1984, 134) unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels des Angeklagten Lee dieses\nUrteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit es sich gegen den Angeklagten Prof.\nDr. HWMB richtete und soweit es die gegen den Angeklagten\nLeim ausgesprochenen Einzelstrafen wegen Betrugs und\nwegen Meineids sowie die Gesamtfreiheitsstrafe betraf.\nIm Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie nunmehr zuständige Strafkammer hat am 17. Februar 1984 den Angeklagten Prof. Dr. H@B zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Les\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Angeklagten mit ihren auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\n1. Die von dem Angeklagten L@® erhobene Rüge\nder Verletzung des § 267 StPO greift nicht durch. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht fehlerhaft, daß die Strafkammer in vollem Umfang auf die\nsie bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 20. Juli 1982 zum Schuldspruch und auf die\ndaran anknüpfende rechtliche Würdigung Bezug genommen\nhat. Einer Wiedergabe dieser Feststellungen im angefochtenen Urteil bedurfte es nicht. Sie kann zur Vermeidung\nvon Wiederholungen stets durch die Bezugnahme auf die\nvon der Teilaufhebung nicht erfaßten Feststellungen des\nfrüheren Urteils ersetzt werden (BGHSt 24, 274, 275).\nDer von der Revision hervorgehobene Grundsatz, daß jedes\nStrafurteil aus sich heraus verständlich sein muß, steht\ndem nicht entgegen, Das Urteil im Sinne des § 267 StPO\nbesteht in diesen Fällen der Teilaufhebung aus mehreren\nsich ergänzenden gerichtlichen Erkenntnissen, die zum\nVerständnis herangezogen und zur Kenntnis genommen werden müssen (BGHSt 30, 225, 227 £. m.w.N.). Der Umfang\nder Bezugnahme ist im angefochtenen Urteil bezeichnet\n(UA S. 6).\n\nHN\n\n2. Auch die von beiden Angeklagten geltend gemachten Einwendungen gegen die Vereidigung der Zeugin\nDEEEEEB pei ihrer - erneuten - Vernehmung durch die\nnunmehr zuständige Strafkammer sind unbegründet.\n\na) Ein Verstoß gegen § 353 Abs. 2 StPO durch unzulässige Abweichung von aufrechterhaltenen Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils liegt nicht vor.\nDie Entscheidung des Gerichts im Ausgangsverfahren, die\nbeschworene Aussage der Zeugin als uneidliche zu werten,\nweil \"nicht ausschließbar\" sei, daß die Zeugin \"an den\nStraftaten der Angeklagten beteiligt\" war, gehört nicht\nzu den - den neuen Tatrichter bindenden - tatsächlichen\nFeststellungen. Diese umfassen lediglich die Sachverhaltsdarstellung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs als Grundlage der Verurteilung\nbeschreibt, einschließlich der Indizien, aus denen das\nGericht seine Überzeugung vom Tatgeschehen abgeleitet hat\n(BGHSt 30, 340, 343 £. m.w.N.). Nur diese ein Ganzes bildende Urteilsgrundlage unterliegt dem sich aus der Bindungswirkung ergebenden Schutz gegen neue abweichende\nFeststellungen. Erkenntnisse und Würdigungen, die Prozeßhandlungen - etwa die Zulässigkeit einer Zeugenvereidigung - betreffen, sind zwar für die Feststellung des\nTatgeschehens nicht ohne Bedeutung, bilden aber keinen\nTeil des geschichtlichen Vorgangs, auf dem die Verurteilung beruht. Sie können deshalb auch im Freibeweisverfahren gewonnen werden. Es besteht kein sachlicher\nGrund, den nach einer Teilaufhebung zuständigen Tatrichter bei den in der neuen Verhandlung von ihm selbständig zu treffenden Feststellungen an die Beurteilung\n\nprozessualer Fragen durch die früheren Richter zu binden. Die Entscheidung, ob ein von ihm in diesem Rahmen\nvernommener Zeuge vereidigt werden darf, hat er daher\nselbst auf Grund seiner eigenen Erkenntnisse ohne Bindung an eine Beurteilung des früher zuständigen Gerichts\nzu treffen.\n\nb) Mit der Vereidigung der Zeugin DW und der\nVerwertung ihrer Bekundungen als eidlichen hat das Landgericht auch nicht gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen.\n\nDie Entscheidung des Tatrichters, ob gegen einen\nZeugen ein Verdacht im Sinne dieser Vorschrift begründet\nist, unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts nur\ndaraufhin, ob sie frei von Rechtsfehlern ist. Da die Vereidigung eines Zeugen nach deutschem Strafverfahrensrecht\ndie Regel ist und deshalb grundsätzlich keiner Begründung\nbedarf (BGHSt 4, 255; 15, 253; 17, 186, 187), liegt ein\nRechtsfehler nicht schon darin, daß weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe die Erwägungen für\ndie Verneinung eines solchen Verdachts erkennen lassen,\nDaraus allein kann insbesondere nicht geschlossen werden, das Tatgericht habe sich diese Frage nicht gestellt.\nEine für das Revisionsgericht überprüfbare Begründung\nfür das Fehlen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO\nist nur dann erforderlich, wenn eine Erörterung nach den\nGesamtumständen naheliegt (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 23. Aufl. § 59 Rdn. 18 und § 60 Ran. 50, 58 m.w.N.).\nDem steht nicht entgegen, daß § 60 Nr. 2 StPO einen bestimmten Verdachtsgrad nicht voraussetzt, vielmehr nach\nallgemeiner Auffassung schon ein entfernter Verdacht\nausreicht. Das Vereidigungsverbot besteht nur dann, wenn\n\ndas erkennende Gericht einen solchen Verdacht nicht\nnur für möglich hält, sondern ihn tatsächlich hegt\n(Meyer aa0 § 60 Rdn. 43; Pelchen in KK § 60 Rdn. 30,\n\n. jeweils m.w.N.). Verneint es ihn, so braucht es sich\nmit den dafür sprechenden Momenten nach allgemeinen\nGrundsätzen nur dann auseinanderzusetzen, wenn sein\nSchweigen Anlaß zu der Befürchtung böte, es könne sich\ndie Frage nach einem Vereidigungsverbot überhaupt nicht\nvorgelegt oder sie rechtsfehlerhaft beantwortet haben.\nDafür müssen nach den festgestellten Tatsachen konkrete\nAnhaltspunkte bestehen. Daß ein anderes Gericht aus diesen Feststellungen einen Verdacht im Sinne des § 60\n\nNr. 2 StPO hergeleitet hat, mag im Einzelfall ein Anlaß\nzu besonders sorgfältiger Prüfung sein, vermag jedoch\nden Verdachtsmomenten kein zusätzliches Gewicht zu verleihen.\n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht bei der\nWürdigung der Bekundungen der Zeugin ausdrücklich erwähnt, daß sie \"an dem Projekt nicht schlecht verdient\nhat\" (UA S. 20). Es hat darin keinen Anlaß zu Mißtrauen\ngegen ihre Angaben gesehen. Damit hat es den Gesichtspunkt, aus dem die früher zuständige Strafkammer offen-\n\nbar den Tatverdacht gegen die Zeugin herleitete, in seine\n\nÜberlegungen einbezogen. Die Einbeziehung ist Indiz\ndafür, daß es die Frage des Teilnahmeverdachts gesehen\nund geprüft hat.\n\nAuch eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts\nist nicht ersichtlich. Daß die Zeugin nach den bindenden\n\nY\n\nFeststellungen des Urteils vom 20. Juli 1982 (dort UA S. 20)\n\n\"schließlich 3 % aus der gesamten Fördersumne\" als\nHonorar für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit der\nFinanzierung des Projekts von dem Angeklagten Prof,\n\nDr. HE erhalten hat, spricht für sich allein nicht\nfür eine Beteiligung an den den Angeklagten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten betrügerischen Handlungen. Die in diesem Zusammenhang von der Bundesanwaltschaft hervorgehobene Übereinstimmung des Honorars der\nZeugin mit der Höhe der verdeckten Preisnachlässe von\n1.166.000 DM ist von indizieller Bedeutung nur, wenn\nman die zeitliche Entwicklung außer Betracht läßt: Die\nZubilligung eines Honorars von 3 % ist der endgültige\nStand der Abmachungen zwischen der Zeugin und dem Angeklagten Prof. Dr. Hg, \"nachdem vorangegangene, sich\nauf einen geringeren Betrag belaufende Vereinbarungen\naufgehoben worden waren\" (Urt. vom 20.07.1982, S. 20).\nEine ungefähre Übereinstimmung mit den zu Unrecht als\nHerstellungskosten geltend gemachten Beträgen von insgesamt 1.166.000 DM besteht im übrigen nur, wenn man\nden letzten Bescheid über die Fördersumme vom 19. Juli\n1976 über insgesamt 39.537.727 DM zugrunde legt. Die\nden Preisnachlaß von 1.166.000 DM verdeckenden \"Provisionszahlungen\" sind jedoch bereits in der Zeit zwischen November 1973 und Mai 1974 erfolgt (Urt. von\n20.07.1982, S. 26, 29). Damals stand aber die Höhe\n\nder endgültigen Fördermittel nicht annähernd fest,\n\nDie vom Angeklagten Lem gefertigte \"Schlußabrechnung\"\nvom 28. August 1975 beruht auf einer erstmals im Juli\n1975 erstellten Schlußrechnung der Herstellerfirma (Urt,\nvom 20.07.1982, S. 32); eine Förderung auch der Schuldzinsen, die dann zu der endgültig bewilligten Fördersumme führte, ist erstmals im Mai 1975 in Aussicht ge-\n\nM\n\nstellt worden (Urt. vom 20.07.1982, 5. 36). Die Annahme,\ndie Zeugin habe die Angeklagten veranlaßt, sich die Mittel zur Begleichung ihres Honorars durch die Vereinbarung verdeckter Provisionszahlungen zu beschaffen, entbehrt unter diesen Umständen jeder tatsächlichen Grundlage.\n\n3. Soweit der Angeklagte Prof. Dr. H@b die Ablehnung von Beweisamträgen zur Frage der Förderungsfähigkeit\nvon eigenen Planungsleistungen des Krankenhausträgers beanstandet, beruhen seine Angriffe auf der vom Landgericht\nmit Recht als unzutreffend behandelten Auffassung, er\nhabe insoweit keinen Sachverständigen-, sondern Zeugenbeweis angetreten, Im übrigen ist die Strafkammer nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß\nder Beschwerdeführer bei der Planung und beim Bau seiner\nKlinik nur das getan hat, was jeder interessierte Bau-\n‚herr tut, und daß er zu echten Ingenieurleistungen, wie\nsie das von ihm errechnete Honorar eines \"medizinischtechnischen Beraters auf der Grundlage der GOA\" voraussetzt, nach seiner eigenen Einlassung und den mit ihr\nübereinstimmenden Bekundungen des als Zeugen vornommenen\nArchitekten Henneberger üiberhaupt nicht in der Lage war\n(VA S. 28). |\n\n4, Entgegen der Auffassung des Angeklagten Lee\nberuht die Annahme des Landgerichts, er sei \"die treibende\nKraft\" bei der Planung und Begehung der Tat gewesen, nicht\nauf einem Verstoß gegen § 261 StPO. Die beanstandete Formulierung stellt ersichtlich nur die sprachliche Zusammenfassung der aus den Modalitäten der Tatplanung und\n\n- 10 -\n\n-ausführung gewonnenen Überzeugung dar, daß \"nur er\nauf Grund seiner wirtschaftlichen und beruflichen Erfahrungen in der Lage war, die Tat zu planen und sie\nauch zur Ausführung zu bringen\" (UA S. 15), Dagegen\nist rechtlich nichts einzuwenden. Diese Betrachtungsweise steht in Einklang mit den bindenden Feststellungen des insoweit aufrechterhaltenen früheren Urteils,\nnach denen ein wesent!.icher Teil des strafbaren Verhaltens - die erschlichene Förderung eines Teils der\nSchuldzinsen und die die \"Provisionszahlungen\" von\n500.000 DM verschleie:nde Urkundenfälschung - allein\ndem Angeklagten Il zuzurechnen ist und er auch die\nfür den gemeinschaftl‘ch begangenen Tatteil erforderlichen Vorbereitungs- und Ausführungshandlungen (Kontoeröffnungen, Gewerbeanmeldung für die Handelsvertretung der Ehefrau H&R) selbst übernahm (Urt. vom\n20.07.1982,.S. 26, 29).\n\nII. Sachrügen;\n\nDie umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils\nauf Grund der Sachrügen beider Angeklagter hat keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nInsbesondere kann es nicht als fehlerhaft angesehen werden, daß das Landgericht ein Neigennütziges\"\nVerhalten des Angeklagten I angenommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hier\nnicht um die nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässige straferschwerende Berüicksichtigung von Tatbestandsmerkmalen.\nAus dem Zusammenhang, in dem der Hinweis auf die Eigen-\n\n- 11 -\n\nnützigkeit seines Handelns (UA S. 15) steht, ergibt\n\nsich zweifelsfrei, daß die Strafkammer hier lediglich\nden nach den Feststellungen möglichen Einwand zurückweisen wollte, der Angeklagte LElB habe einen uneigennützigen - und damit milder zu bestrafenden - Betrug\nbegangen, weil die gewährten Fördermittel ausnahmslos\n\ndem Mitangeklagten Prof. Dr. HB zuflossen. Die Berücksichtigung des finanziellen Vorteils, den der Beschwerdeführer aus der hälftigen Teilung der erwirtschaf-\n\nteten Festgeldzinsen gezogen hat, steht auch nicht in\nWiderspruch zu der Tatsache, daß sich der strafrechtliche\nBetrugsvorwurf nicht auf die Zweckentfremdung der Baugelder zur Erzielung von Festgeldzinsen bezieht. Die\nStrafkammer stellt die beanstandete Überlegung nicht\netwa im Zusammenhang mit dem - erst wesentlich später\nbegangenen - Teilakt der dem Beschwerdeführer allein\n\nzur Last gelegten Erschleichung von Fördermitteln für\nSchuldzinsen an, sondern erwähnt ausdrücklich nur die\nverschwiegenen Preisnachlässe von insgesamt 1.166.000 DM\nund wertet in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\n\nim Rahmen der Strafzumessung den Anteil an den Festgeldzinsen als Belohnung für die Beschaffung der zu Unrecht\ngewährten Fördermittel.\n\n4\n\n- 12 -\n\nDie weiteren Angriffe des Angeklagten [>\ngegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.\n\nHerdegen Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-17/1-str-430-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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