{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-16_1_StR_44_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-16","aktenzeichen":"1 StR 44/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 4h/8h BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAleksandar C > aus Kreiiiiip sum Do EEE,\n\ngeboren am. EEED 1357 in EEE (Susi) ,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nar\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n7. Oktober 1983\n\na) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß\nin der Urteilsformel jeweils an die Stelle\nder Worte \"einer Schußwaffe\" die Worte \"einer\nhalbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\nLänge von nicht mehr als 60 cm\" treten,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nergeben. Jedoch war die rechtliche Bezeichnung der Vergehen .\ngegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a WaffG)\ndahin klarzustellen, daß jeweils an die Stelle der Worte\nHeiner Schußwaffe\" die Worte \"einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\" treten\n(vgl. hierzu UA S, 33).\n\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\nDie Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, da die\nSachbeschwerde durchgreift.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Jugendkamnmer eine\nStrafmilderung unter dem Aspekt einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB\n(zur Relevanz für die Bemessung der Jugendstrafe vgl.\nBrunner, JGG 7. Aufl. § 18 Rdn. 6) ablehnt, halten der\nÜberprüfung nicht stand.\n\na) Das Tatgericht geht davon aus, daß sich der Angeklagte \"bei dem, was am und nach dem 28.2.1983 geschah, in\neiner immer größer werdenden seelischen Anspannung\" befand\n(UA S. 40). Wie es darlegt, führten die Maßnahmen, mit\ndenen die Eltern des Angeklagten auf die beiden Raubtaten\nreagierten, dazu, daß der Angeklagte schließlich \"durchdrehte\" und ausriß; er setzte \"nun alles\" daran, um nicht\nwieder nach Hause zu müssen (UA S, 40). Der Sachverständige\nDr. Br hat deshalb für die Vorfälle am 9. März 1983\n(A II 5 und 6 der Urteilsgründe) eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung bejaht (UA S. 41). Die Begründung, mit der\ndie Jugendkammer von dieser Stellungnahme abweicht, läßt\nbesorgen, sie habe einen zu engen Begriff der Bewußtseinsstörung zugrunde gelegt.\n\nDas Tatgericht entnimmt dem Gutachten des genannten\nSachverständigen, daß \"Panikreaktion\" und \"Affektsturm\"\ndas Handeln des Angeklagten bestimmten, als er mit der\nPolizei konfrontiert wurde (UA S, 41/42). Ein solcher\nAffektzustand mag unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor allem in Betracht\n\nYZ\n\nkommen, wenn sogenannte \"konstellative Faktoren\" hinzutreten, nämlich Faktoren, die - isoliert betrachtet -\nkeinen Krankheitswert haben, die aber eine besondere\nVerletzlichkeit indizieren, wie z. B. vorzeitige Alterung\noder ähnliche körperliche Befunde (Rasch NJW 1980, 1309,\n1314; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 20 Rdn. 10).\nDoch kann bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter\neine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der §§ 20,\n21 StGB auch gegeben sein, wenn er an keiner Krankheit\nleidet und sein Affektzustand auch nicht von sonstigen\nAusfallserscheinungen begleitet ist (BGHSt 11, 20, 23/24;\nvgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl.\nSs. 256 ff.). Die Beurteilung der schwierigen Frage, ob die\naffektive Ausnahmesituation das Gewicht einer tiefgreifenden\nBewußtseinsstörung erlangte, setzt im allgemeinen voraus,\ndaß das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat\nunter diesem Blickwinkel untersucht wird (BGH, Urt. von\n\n3. April 1974 - 2 StR 439/73 - bei Dallinger MDR 1974, 721/\n722). Im vorliegenden Fall kam dem Persönlichkeitsbild des\nerst 15 Jahre alten Angeklagten besondere Bedeutung zu. Das\nhat die Jugendkammer nicht hinreichend bedacht,\n\nIm übrigen kann eine seelische Störung der im Urteil\naufgezeigten Art bei der Bemessung der Jugendstrafe auch\ndann einen Milderungsgrund bilden, wenn sie die in § 21 StGB\nvorausgesetzte Schwelle der Erheblichkeit nicht übersteigt.\n\nb) Das Tatgericht setzt sich auch nicht in der gebotenen Weise mit dem Gutachten des Sachverständigen\nDr. Br auseinander, dem es in einem entscheidenden\nPunkt nicht folgt. Allerdings ist der Tatrichter berechtigt\nund verpflichtet, ein Sachverständigengutachten selbständig\nzu beurteilen, Wenn er aber eine Frage, für die er glaubte,\n\ndes Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dessen Auffassung entscheiden will, muß er\n\ndie Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben und seine Gegenansicht so begründen, daß dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht wird; dabei\nmüssen die Urteilsgründe eine genügende Sachkunde des\nGerichts ausweisen (BGHSt 8, 113, 117; 12, 18, 20; BGH,\nUrt. vom 29. Mai 1970 - 3 StR 60/70 - bei Dallinger MDR\n1970, 732; GA 1977, 275). Die Jugendkammer stellt die\nAnknüpfungstatsachen, von denen der Gutachter ausgegangen\nist, und dessen Gedankengang nicht ausreichend dar; sie\nteilt im wesentlichen nur das Ergebnis mit.\n\nDas Tatgericht, das erwähnt, der Sachverständige\nhabe diesen Umstand nicht in seine Überlegungen einbezogen, hält bei der Prüfung der Schuldfähigkeit für\n. wesentlich, \"daß der Angeklagte den beiden Polizeibeamten auch noch Widerstand geleistet hat, als er\nschon beinahe überwältigt war, und daß er ganz zuletzt\nsogar noch versucht hat, den Zeugen Re» zu überlisten\"\n(UA S. 42). Dabei läßt die Jugendkammer außer acht, daß\ndieses Verhalten möglicherweise gerade Ausfluß von \"Panikreaktion\" und \"Affektsturm\" war; es handelte sich keinesfalls um einen eindeutigen Befund, der eine geistigseelische Ausnahmesituation ausschloß (vgl. BGHSt 16,\n360, 363/364; BGH Strafverteidiger 1981, 401; Eser NStZ\n1984, 49, 55). Weiter hebt die Jugendkammer darauf ab,\ndaß der Angeklagte trotz seiner seelischen Anspannung\n\"noch weitgehend in der Lage war, kontrolliert und überlegt zu handeln\" (UA S, 42). Sie übersieht indessen, daß\n\nZa\n\nplanvolles, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten\n\nder Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht; das gilt insbesondere, wenn sich der Täter nach begangener Tat der\nFestnahme entziehen will (BGHSt 1, 384, 385; BGH NStZ 1981,\n298/299; 1982, 243).\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-16/1-str-44-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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