{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-16_1_StR_32_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-16","aktenzeichen":"1 StR 32/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 32/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hasan B a EEE zus Mei,\ngeboren am @@. ER 1942 in AHMED (Türkei), zur Zeit\nin Haft,\n\n-Sachbezeichnung: YA u.a.-\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln\n\nAre\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ba\nwird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 10. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?!\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, Die Strafkammer hat allein deswegen, weil die\nHaupttat eine nicht geringe Menge des Betäubungsnmittels Haschisch betraf, einen besonders schweren Fall\nder Beihilfe angenommen und den (gem. §§ 27 Abs. 2\nSatz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des\n§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angewendet (UA S, 11, 13).\n\nDas ist rechtsfehlerhaft, denn bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln reicht zur Annahme eines besonders schweren\nFalles die Feststellung nicht aus, daß eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vorliegt. Die Voraussetzungen des besonders schweren\nFalles sind vielmehr für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen, wobei hier zu berücksichtigen ist,\ndaß der Angeklagte nur Gehilfe war (BGH NStZ 82, 206\nm.w.Nachw.). Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung\ndes Strafausspruches, da nicht auszuschließen ist,\ndaß das Gericht bei zutreffender Würdigung der Beihilfehandlung das Vorliegen eines besonders schweren\nFalles verneint und eine geringere Strafe ausgesprochen\nhätte. Dies insbesondere deshalb, weil der bisher nicht\nvorbestrafte Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen erst während der Fahrt zum Übergabeort von dem\nmitgeführten Haschisch erfuhr und sich spontan zur\nUnterstützung der Mitangeklagten entschloß, wobei er\nlediglich damit rechnete, daß ihm als Gegenleistung\nein Betrag von DM 500,-- \"geliehen\" werden würde\n\n(VA S. 12). Zudem hatte der Angeklagte nach den bisherigen Urteilsfeststellungen allenfalls aufgrund der\nTatsache, daß er den Karton mit dem Haschisch in der\nMülltonne deponierte, eine Vorstellung von der ungefähren Menge, nicht aber auch von dem Wirkstoffgehalt\ndes Haschisch,\"\n\nDiesen Erwägungen schließt sich der Senat an.\n\nPD\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-16/1-str-32-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-16/1-str-32-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.766640+00:00"}}