{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-16_1_StR_22_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-16","aktenzeichen":"1 StR 22/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _22/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich P ED aus HoiiD-Cr ei, geboren\nam 8. MED 1935 in VD (SEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 16. Februar 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ellwangen\nvom 18. Oktober 1983 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beschränkte Revision hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die erforderliche Prüfung\nunterlassen, ob der Angeklagte mit strafbefreiender\nWirkung vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist,\nNach den bisherigen Feststellungen ist ein freiwilliger\nRücktritt jedenfalls vom unbeendeten Versuch nicht\n\nWR,\n\nschlechthin ausgeschlossen, zumal die Feststellungen\nkeinen Aufschluß darüber geben, was das Handlungsziel des Angeklagten war und weshalb er dem schwer\nverletzten Opfer nicht nachsetzte, sondern ihm\nlediglich nachrief: \"Bleib doch hier! Du Feigling\"\n(UA S. 13).\n\nIm Hinblick darauf, daß der Angeklagte das Tatopfer aus Wut und Streitlust zu der Auseinandersetzung provozierte, zu der er heimlich das Messer\nmitnahm und die er sofort mit einem Schlag der einen\nHand und gleichzeitig mit dem Messerstich eröffnete\n(UA S. 11, 12), wird der neue Tatrichter auch zu\nprüfen haben, ob der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz zustach. Kann direkter Tötungsvorsatz nicht\nausgeschlossen werden, kann dies für die Frage des\nRücktritts von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom\n14. Februar 1984 - 1 StR 849/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nZum Strafausspruch bemerkt der Senat:\n\nDas Schwurgericht hat das Vorliegen eines minder\nschweren Falles im Sinne der zweiten Alternative des\n§ 213 StGB allein mit der Erwägung verneint, im Hinblick auf Anlaß und Folgen der Tat könne nicht festgestellt werden, daß das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nach\nunten abweicht und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten sein könnte. Es blieb unerörtert,\ndaß hier zwei besondere gesetzliche Milderungsgründe\n\nAZ\n\n-L-\n\nim Sinne des § 49 Abs. 1 StGB vorliegen - § 21\nund § 23 Abs, 2 StGB -, die jeder für sich, um\nso mehr aber im Falle ihres Zusammentreffens,\nzur Anwendung des § 213 StGB führen konnten\n(vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 619; BGH NStZ\n1983, 365; BGH StrVert 1982, 69, 70).\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-16/1-str-22-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-16/1-str-22-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.750887+00:00"}}