{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-14_1_StR_849_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-14","aktenzeichen":"1 StR 849/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kann das Tatgericht nicht eindeutig feststellen, ob der\nTäter mit direktem oder lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, so muß es bei der Prüfung des Rücktritts\nbeide Möglichkeiten erörtern. Kommt auch nur nach einer von\nbeiden ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch in Betracht,\ndann muß es nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" Rücktritt annehmen,","text_plain":"HU\n\nNachschlagewerk: ja zu I.\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 24 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative\n\nKann das Tatgericht nicht eindeutig feststellen, ob der\nTäter mit direktem oder lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, so muß es bei der Prüfung des Rücktritts\nbeide Möglichkeiten erörtern. Kommt auch nur nach einer von\nbeiden ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch in Betracht,\ndann muß es nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" Rücktritt annehmen,\n\nBGH, Urt. v. 14. Februar 1984 - 1 StR 849/83 - LG-SchwG München\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_849/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glasreiniger Friedrich N EEE aus MED,\ndort geboren am &. EEE 1940, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nAD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\n. Foth,\n\n. Granderath\n\nDr\nDr\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB au: EEE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär iz»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 1. August 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAD\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt;\nzugleich hat es dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der\nMaßregel zu vollziehen ist. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch (§ 24 Abs. 1 StGB)\nverneint hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht ist der Meinung, daß der mit bedingtem\nTötungsvorsatz begangene Versuch \"mit dem einen erfolgreichen\nStich objektiv wie subjektiv beendet\" war: Der Angeklagte\n\"hatte nach seiner Vorstellung wie auch tatsächlich alles\ngetan, was erforderlich war, den als möglich erkannten\ntödlichen Erfolg herbeizuführen\", Hierzu legt das Landgericht dar, daß der Angeklagte keine erfolgsabwendende\nTätigkeit entfaltete (UA S. 31).\n\nDiese Beurteilung wäre nicht zu beanstanden, wenn\neindeutig festgestellt worden wäre, daß der Angeklagte\nlediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, also den\nTod von Frau Q@iB keinesfalls anstrebte, Denn der Angeklagte, der seine Aggression gegen Frau O@MB abreagieren,\nsie schwer verletzen wollte, hatte dieses Ziel \"mit dem\neinen Stich\" erreicht (UA S. 23).\n\nDas Landgericht, das davon überzeugt ist, daß der\nAngeklagte den Tod von Frau OB - zumindest - billigend\nin Kauf nahm, hat jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz\nzustach, Diesen \"Verdacht\" legen nach Auffassung des Landgerichts die Art der Tatwaffe (ein Schnappmesser, das eine\n10 cm lange, sehr spitze und einseitig scharf geschliffene\nKlinge aufwies, UA S. 11) und die Äußerungen des Angeklagten\nvor, während und nach der Tat nahe (UA S,. 23): Auf die\nBemerkung von Frau Oi, daß sie ihren Schlaf brauche,\nentgegnete der Angeklagte, sie werde \"noch genug\" schlafen\nkönnen, sie werde \"künftig immer\" schlafen, Dabei spielte\ner mit dem Gedanken, \"die im Scheitern begriffene Beziehung\ndurch die Tötung seiner Partnerin zu beenden\" (UA S, 11).\nAls der Angeklagte im weiteren Verlauf das Messer Frau CB\nin der Mitte des Bauches tief in den Körper stieß, erklärte\ner, \"er steche sie ab\" oder \"er bringe sie um\" (UA S, 12),\nNach seiner Festnahme äußerte er gegenüber dem Zeugen Schill\ner hätte Frau OB \"besser den Balkon hinunterwerfen sollen\"\n(UA S. 14). Das Landgericht hält es unter diesen Umständen\nfür möglich, daß der Angeklagte die Absicht hatte, Frau\nOB zu töten.\n\nKonnte das Schwurgericht nicht sicher feststellen,\nob der Angeklagte mit direktem oder mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, so mußte es bei der Prüfung des Rücktritts\nbeide Möglichkeiten erörtern. Kam auch nur nach einer von\nbeiden ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch in Betracht,\ndann mußte der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten Rücktritt annehmen (BGH, Urt. vom 20. Februar 1980 - 2 StR\n722/79 - bei Holtz MDR 1980, 628). Diesen Gesichtspunkt hat\ndas Schwurgericht außer acht gelassen. Es durfte sich nicht\nmit der -— zum inneren Tatbestand getroffenen - Feststellung\nbegnügen, es sei \"nur von bedingtem Tötungsvorsatz überzeugt\"\n(UA S. 23).\n\nTE\n\nVerfolgte der Angeklagte aber das Ziel, Frau Oel\nzu töten, so kann er vom unbeendeten Versuch zurückgetreten sein (§ 24 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative StGB).\nEin mit direktem Tötungsvorsatz unternommener Versuch\nist in der Regel - erst - beendet, wenn der Täter nach\n\nder letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tat-\n\nbestandsmäßigen Erfolges -— also des Todes - für möglich\nhält (BGHSt 31, 170, 175; vgl. ferner BGH JZ 1980, 69 =\nMDR 1980, 153; Urt. vom 4. August 1983 - 4 StR 314/83 -\nbei Holtz MDR 1983, 983/984). Den Feststellungen des\nLandgerichts ist indessen nicht zu entnehmen, daß der\nAngeklagte bei Abbruch seines Handelns die Vorstellung\nhatte, er habe mit dem Stich, der Frau OMMER in den Bauch\ngetroffen hatte, das zur Herbei führung des Todes Ausreichende getan, Aus dem Urteil ergeben sich vielmehr\nUmstände, die dafür sprechen, daß der Angeklagte nach\nseinem Zustechen davon ausging, Frau OB sei nicht\ntödlich getroffen. In diesem Sinne könnte die Äußerung\ndes Angeklagten nach Ausführen des Stiches verstanden\nwerden, \"sie werde schon nicht gleich verbluten oder\nverrecken, zu was brauche sie einen Arzt\" (UA S. 13).\nAuch im Krankenhaus wurde die lebensgefährliche Natur\nder Bauchverletzung erst nach einigen Tagen erkannt\n\n(UA S. 14).\n\nWar der Totschlagsversuch noch nicht als beendet\nanzusehen, so kam freiwilliger Rücktritt in Betracht:\nDer Angeklagte ließ Frau OR \"ungehindert aus dem\nWohnzimmer ins Kinderzimmer flüchten\" (UA S. 13), \"obwohl\ner mehrmals hätte stechen können, bevor sein Opfer in\nden unmittelbaren Schutzbereich des Zeugen Sch\nflüchten konnte\" (UA S. 23).\n\nII. Zum Rechtsfolgenausspruch bemerkt der Senat:\n\n4. Auf der Grundlage seiner rechtlichen Würdigung\nhätte das Schwurgericht erörtern müssen, ob ein minder\nschwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213\nStGB vorliegt. Zur Bejahung dieser Frage hätte die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten -\nder an chronischem Alkoholismus leidet und der zur Tatzeit\neine akute Alkoholintoxikation aufwies - schon für sich\nallein, erst recht in Verbindung nit weiteren Milderungsgründen führen können (vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH, Urt.\nvom 27. Juni 1978 - 1 StR 205/78 - bei Holtz MDR 1978,\n987; Strafverteidiger 1982, 71; 113; 221; Mösl NStZ 1981,\n131, 134 sowie Eser NStZ 1984, 49, 54/55; je mit weiteren\nRechtsprechungsnachweisen).\n\n2, Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die auf § 67 Abs. 2 StGB\ngestützte Anordnung, daß die Strafe vor dieser Maßregel\nzu vollziehen ist, wären auf der Grundlage der bisher\ngetroffenen Feststellungen (vgl. auch UA S. 29) nicht\nzu beanstanden gewesen (zur Reihenfolge der Vollstreckung\nvgl. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. V/4095 S. 31; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1978 -\n\n4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803 sowie Urt. vom\n15. Oktober 1980 - 3 StR 352/80 - bei Holtz MDR 1981,\n98/99; NStZ 1982, 132; NIW 1983, 240).\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-14/1-str-849-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-14/1-str-849-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.593612+00:00"}}