{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-14_1_StR_808_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-14","aktenzeichen":"1 StR 808/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen unterfallen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung bewußt eingegangene Risiko sich realisiert. Wer\nlediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar.","text_plain":"Ir\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 222, 230\n\nEigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen unterfallen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung bewußt eingegangene Risiko sich realisiert. Wer\nlediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar.\n\nBGH, Urt. v. 14, Februar 1984 - 1 StR 808/83 - LG Ulm (Donau)\n\n100\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 808/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Knuth D ® aus Eise/ Fee,\ngeboren am@. MED 1952 in Wozu,\n\n-Sachbezeichnung: Sch u.a.-\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII,\n\nAuf die Revision des Angeklagten De wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm vom 22, August\n1983, soweit es ihn betrifft, aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger\nTötung verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe,\ninsoweit mit den zugehörigen Feststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nAH\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte DEM ist wegen räuberischer Erpressung, rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Besitz\nvon Heroin und wegen fahrlässiger Tötung zur Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt\nworden. Er wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die\nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Sein Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nI. Die Jugendkammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der 1967 (im Alter von 15 Jahren) mit\ndem Konsum von Drogen begann, sich 1978 einer Entwöhnungstherapie unterzog, aber zur Tatzeit wiederum gelegentlich\nDrogen konsumierte, traf am 8. April 1983 Peter Hggmp. Beide\nwaren sich \"seit langem freundschaftlich zugetan\". Hg»\nsagte dem Angeklagten, er habe Heroin, \"das man zusammen\ndrücken könne\", Der Angeklagte entschloß sich, die erforderlichen Spritzen zu besorgen, als Aw, der als Konsument\nharter Drogen bekannt war, ihm eröffnete, er bekomme \"nirgends\nmehr\" eine Spritze. Nachdem der Angeklagte drei Einwegspritzen\ngekauft hatte, gingen er und He auf die Toilette einer\nGaststätte. Hgg verschaffte sich einen Löffel und brachte\ndrei \"Hunderter-Hit\" in diesem Löffel \"zum Aufkochen\", Den\n\"aufgekochten Stoff\" füllte er in zwei Spritzen und überließ\neine dem Angeklagten. Alsbald nach der Injektion des Stoffes,\nder neben Heroin auch Koffein enthielt, wurden Hg und\nder Angeklagte bewußtlos. Lokalbesucher veranlaßten nach\neiniger Zeit die Öffnung der Toilettentür und die Verständigung des Notarztes. Als der Arzt eintraf, war O3 5)\nbereits tot. Die Injektion hatte zu Atemstillstand und\nHerzkreislaufversagen geführt, Die Blutalkoholkonzentration\n\nHop lag im Zeitpunkt seines Todes bei 1,03 %o.\n\nII. In der rechtlichen Würdigung führt die Jugendkammer auss\n\nDer Angeklagte habe durch die Beteiligung am gemeinschaftlichen Heroingenuß und durch das Beschaffen der\nSpritzen Ursachen für Hg Tod gesetzt. Ihm sei bekannt gewesen, daß Heroininjektionen den Tod des Konsumenten zur Folge haben können. Es komme nicht darauf\nan, ob für den Angeklagten die leichte Alkoholisierung\nHgmp erkennbar war und ob der Angeklagte vorherzusehen\nvermochte, daß diese Alkoholisierung \"für den Erfolg eine\ngewisse Bedeutung\" hatte. In erster Linie sei der Erfolg\ndurch das Betäubungsmittel herbeigeführt worden, Es sei\n\"offensichtlich von besonders gefährlicher Beschaffenheit\"\ngewesen. Der Angeklagte habe gewußt, daß schiecht verträgliche Stoffe vorkommen und daß ihre Wirkung auch von\nSchwächen in der körperlichen Verfassung des Konsumenten\nabhänge. Infolgedessen habe er den Geschehensablauf voraussehen können.\n\nIII. Die Erwägungen des Tatgerichts zur Ursächlichkeit\nund Voraussehbarkeit berühren den für die rechtliche Betrachtung ausschlaggebenden Gesichtspunkt nicht. Er liegt\ndarin, daß der Angeklagte sich lediglich an der vorsätzlichen Selbstgefährdung seines Freundes beteiligte, der\nsie (möglicherweise) eigenverantwortlich wollte. Auch wenn\ner durch diese Beteiligung einen Beitrag leistete, der für\nden Tod von Hgp ursächlich war, und selbst wenn er die\nKausalität seines Tuns voraussehen konnte, hat er sich\nnicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Diese\nBeurteilung des Geschehens findet ihre Grundlage in folgenden\nÜberlegungen:\n\nML\n\n1. Eigenverantwortlich gewollte - erstrebte, als\nsicher vorausgesehene oder in Kauf genommene - und verwirklichte Selbsttötungen oder Selbstverletzungen unterfallen (weil das Gesetz nur die Tötung oder Verletzung\neines anderen mit Strafe bedroht) nicht dem Tatbestand\neines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts. Wer sich\ndaran beteiligt, nimmt an einem Vorgang teil, der - soweit\nes um die Strafbarkeit wegen eines solchen Delikts geht -\nkeine Tat im Sinne der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 StGB ist. Der\nsich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen\nFehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe\nbestraft werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162,\n167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. Ran. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK\n410. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl.\nAnm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl.\n\nSs. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.). Wer das zur Selbsttötung\n\noder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln\ndes Selbstschädigers fahrlässig veranlaßt, ermöglicht oder\nfördert, kann nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle\nvorsätzlicher Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung\nnicht strafbar machen würde (BGHSt 24, 342; Eser aa0 Rdn.\n\n35 vor § 211 m.w.Nachw,; Hirsch JR 1979, 429, 430; Jähnke\naaO Rdn. 23 vor § 211 m.w.Nachw.; Schünemann NStZ 1982, 60,\n62; Wessels aa0 S, 12). Würde er wegen fahrlässiger Tötung\noder Körperverletzung deshalb bestraft, weil er pflichtwidrig eine Bedingung für den voraussehbaren (oder vorausgesehenen) Erfolg gesetzt hat, verstieße eine solche Bestrafung gegen das in den Vorschriften der §§ 15 und 18 StGB\nzum Ausdruck kommende Stufenverhältnis der Schuldformen (vgl.\nBGHSt 9, 135, 136). In ihr läge (wie Schünemann aa0 ausführt) ein Wertungswiderspruch,. Der Sachverhalt erübrigt\n\nein Eingehen auf die Frage, was gilt, wenn den, der\n\nsich an der Selbstschädigung eines eigenverantwortlich\nHandelnden (vorsätzlich oder fahrlässig) aktiv beteiligt,\nGarantenpflichten für Leib oder Leben des Selbstschädigers treffen (vgl. dazu BGH JR 1979, 429; Hirsch aaO\n\nS. 432; Lackner aaO Anm. 3 b vor § 211 m.w.Nachw.).\n\n2, Auch die eigenverantwortlich gewollte - erstrebte,\nals sicher vorausgesehene oder in Kauf genommene - und\nvollzogene Selbstgefährdung unterfällt nicht dem Tatbestand\neines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, gleichgültig,\nob das mit der Gefährdung bewußt eingegangene Risiko sich\nrealisiert (der Handelnde sich verletzt oder tötet) oder\nob der \"Erfolg\" ausbleibt. Wer lediglich den Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung\n(vorsätzlich oder fahrlässig) veranlaßt, ermöglicht oder\nfördert, nimmt an einem Geschehen teil, das - soweit es\num die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung\ngeht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer\nVorgang ist (RG DJZ 1898, 62; RGSt 57, 172, 173 £.; BGH\nJR 1979, 429; Jähnke aaO § 222 Rdn. 21 m.w.Nachw.; Hirsch\naa0 S, 430, 432; Roxin in Gallas-Festschrift 5. 241, 246;\nRudolphi in SK StGB 3. Aufl. Rdn, 79 vor § 1 m.w.Nachw.;\nSchroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 181; Schünemann aa0).\nDie Strafbarkeit kann erst dort beginnen, wo der sich\nBeteiligende kraft überlegenen Sachwissens das Risiko\nbesser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (Jähnke aa0).\nWas gilt, wenn den, der sich an der Selbstgefährdung eines\neigenverantwortlich Handelnden aktiv beteiligt, Garantenpflichten für dessen Leib oder Leben treffen, kann unerörtert bleiben (vgl. 1. a.E.). Ohne rechtliche Bedeutung\nist es, wenn der sich bewußt und eigenverantwortlich selbst\nGefährdende hofft oder darauf vertraut, daß es nicht zum\n\nEintritt des \"Erfolgs\" kommen werde. Mit dem gefährlichen,\nin seiner möglichen Tragweite überblickten Verhalten übernimmt er das Risiko der Realisierung der Gefahr (vgl. Hirsch\nin LK 9. Aufl. Rdn. 105 vor § 51; Jähnke aa0; Schaffstein\n\nin Welzel-Festschrift S. 557, 566).\n\n3. Der Angeklagte hat lediglich eine bewußte Selbstgefährdung (und Selbstverletzung) des Stoffbesitzers ermöglicht, Die Feststellungen enthalten keine Anhaltspunkte\ndafür, daß er das Risiko besser erkannte als sein Freund.\nOb HB eigenverantwortlich handelte, ist zwar zweifelhaft. Weitere Feststellungen zu dieser Frage sind aber nicht\nmehr möglich. Sie muß deshalb zugunsten des Angeklagten bejaht werden (vgl. Jähnke aaO Rdn. 31 vor § 211), gleichgültig, wie man die Kriterien des eigenverantwortlichen\nHandelns bestimmt (vgl. dazu Herzberg, Täterschaft und\nTeilnahme S. 38; Hirsch JR 1979, 429, 432; Jähnke aaO Rdn.\n25 und 26 vor § 211 und § 222 Rdn. 21; Lackner aa0; Roxin\nNStZ 1984, 71; Wessels aa0 5. 9). Auch wenn man mit einem\nTeil der Wissenschaft annimmt, eigenverantwortliches Handeln\nsei ausgeschlossen, falls der Selbsttötungs- oder Selbstgefährdungsentschluß an Beurteilungs- oder Willensmängeln\nleidet, welche das Zustandekommen einer rechtfertigenden\nEinwilligung in eine Körperverletzung hindern würden, gestatten die Feststellungen nicht den Schluß, daß Ho»\n(infolge Drogensucht) in einer inneren Verfassung war, die\neine eigenverantwortliche Selbstgefährdung durch Heroinkonsum nicht zuließ, Auf die Frage, wie die Rechtslage wäre,\nwenn sowohl He, der Stoffbesitzer, wie auch der von ihm\nzum Heroinkonsum verleitete Angeklagte außerstande waren,\ndie Risiken ihres Tuns sachgerecht abzuwägen oder der Verlockung zum Drogenkonsum viel Widerstand entgegenzusetzen,\nbraucht nicht eingegangen zu werden,\n\n4, Ohne Einfluß auf die rechtliche Beurteilung ist\nes, daß das Betäubungsmittelgesetz die Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung durch Handlungen, welche in diesem Gesetz umschriebene Tatbestände\nerfüllen, mit Strafe bedroht. Aus solchen Strafdrohungen\nkann nicht abgeleitet werden, daß in dem tatbestandlichen\nBereich, für den sie gelten, eine Verurteilung des \"Teilnehmers\" wegen fahrlässiger Tötung auch in Frage kommt,\nwenn der \"Erfolg\" die Realisierung eigenverantwortlich\ngewollter und vollzogener Selbstgefährdung ist. Ein unter\ndem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung nicht tatbestandsmäßiges Geschehen kann nicht deshalb unter diesem Gesichtspunkt tatbestandsmäßig werden, weil der \"Teilnehmer\" einen\nBeitrag leistet, der nach einem anderen Tatbestand strafbar ist. Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist Verantwortlichkeit unter einem bestimmten rechtlichen Aspekt nach den\ndafür geltenden normativen Voraussetzungen. Ein Eingehen\nauf § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG erübrigt sich. Der Angeklagte\nhat keine Betäubungsmittel abgegeben, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Infolgedessen kann auch die Rechtsprechung zur fahrlässigen\nTötung durch Abgabe von Heroin oder anderer Betäubungsmittel außer Betracht bleiben.\n\nIV. Obwohl es ausgeschlossen erscheint, daß der Angeklagte auf der Grundlage neuer Feststellungen wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden kann, hat der Senat nicht\nfreigesprochen, sondern hat (unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen zu II. 2, der Urteilsgründe) zurückverwiesen,\num der Strafkammer Gelegenheit zu geben, die gemäß § 154 a\nStPO ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen wieder einzubeziehen.\n\nAA\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger\nTötung zog die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und der zugehörigen Feststellungen nach\nsich,\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nRiBGH Dr. Foth\n\nist auf einer Tagung\nund kann deshalb\nnicht unterschreiben\n\nHerdegen Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-14/1-str-808-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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