{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-09_1_StR_35_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-09","aktenzeichen":"1 StR 35/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 35/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Battael K Em aus Era, geboren im\nEEE 1960 in DEE (Türkei),\n\n2. Ümer GC Em aus Be, geboren am @, WEB 1962\nin (Türkei),\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli\n1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen\nhaben mit der Sachrüge Erfolg, weil die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten den Mord an Frau Stame\nin Mittäterschaft begangen, in den Feststellungen keine\nausreichende Stütze findet,\n\n1. Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf\nder Grundlage gemeinsamen Wollens lediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf\neine Vorbereitungshandlung oder Unterstützungshandlung beschränken und auch auf dem Wege psychischer Beeinflussung\ngeleistet werden kann (BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129;\n16, 12, 14; BGH, Urteile vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77;\n\n5. März 1980 - 3 StR 438/79).\n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, wer\nvon den beiden Angeklagten die tödlichen Schüsse abgegeben hat; ebenso blieb ungeklärt, warum Frau Ste»\ngetötet wurde. Jeder der Angeklagten hat jedoch eine\nReihe fördernder Beiträge erbracht, ohne welche die\nTat nicht oder doch nicht so hätte begangen werden können:\n\nKB war Eigentümer des bei der Tat von den Angeklagten benutzten Kleinbusses Ford-Transit; ihm gehörte\nauch die Pistole. Er hat das Treffen am späteren Tatort\nnit Frau StB verabredet; nach der Tat hat er den Kraftwagen der Getöteten mit ihrer Leiche darin an eine ca, 25 kn\nvom Tatort entfernte Stelle gefahren und dort einen Abhang\nhinabrollen lassen; die bei der Tat benutzte Pistole versteckte er in seiner Wohnung. GEM hat weniger gewichtige\nTatbeiträge geleistet: Er hat den Kleinbus - mit KB\nals Beifahrer - von ICEB an den Tatort in der Gemarkung FD sesteuert. Nach der Tat hat er gemeinsam\nmit KB die Leiche der Frau auf den Beifahrersitz ihres\nWagens gezogen; danach folgte er dem mit dem Fahrzeug der\nGetöteten vorausfahrenden KB im Kleinbus nach, nahm\nKB schließlich auf und fuhr mit ihm zusammen bis Bad:\nwo er ausstieg, während K@B weiter zu seiner Wohnung nach\n\nEra fuhr.\n\n2, Auf Grund dieser wesentlichen Beiträge wäre jeder\nder Angeklagten als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als\neigene gewollt hätte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 14, 123,\n129; 16, 12, 13; 18, 87, 90; BGH, Urteil vom 17. März 1977 -\n1 StR 39/77). Ob das der Fall war, ist eine Frage, die auf\nGrund aller Umstände, welche von der Vorstellung der\nAngeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu\n\nı' r\n\nbeantworten ist (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13; BGH,\nUrteil vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77). Wesentliche\nAnhaltspunkte für diese Wertung können gefunden werden\nim Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im\nUmfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder\ndoch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom\nWillen des jeweiligen Angeklagten abhängen (BGH, Urteil\nvom 25, April 1978 - 1 StR 78/78; Urteil vom 7, August\n1979 - 1 StR 257/79).\n\n3. a) Nach diesen Kriterien kann der Angeklagte Gem»\nauf Grund der bisherigen Feststellungen nicht als Mittäter\ndes Mordes an Frau StB angesehen werden. Sein Tatbeitrag\nwog relativ gering. Alle wesentlichen Tathandlungen hat\nKB - geht man nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\"\ndavon aus, daß er die tödlichen Schüsse abgab - ausgeführt;\ndanach lag auch die Tatherrschaft bei ihm. Dafür, daß CB\nwenigstens den Willen zur Tatherrschaft hatte, läßt sich\ndem Urteil nichts entnehmen; ebenso ist ein eigenes Interesse\ndieses Angeklagten am Erfolg der Tat nicht ausreichend dargelegt. Zwar geht das Landgericht davon aus, daß beide Angeklagten aus - nicht näher feststellbaren, möglicherweise\nauch unterschiedlichen - Interessen gemeinsam die Tötung\nvon Frau St geplant und durchgeführt haben (UA S, 26).\nDiese Annahme eines eigenen, über die Durchführung der Tat\nhinausgehenden Interesses des Angeklagten CIE an der\nTötung der Frau hat das Landgericht jedoch nicht in der\nerforderlichen Weise durch Beweistatsachen absichern können;\nallein aus der gemeinsamen Planung und Durchführung der Tat\nkann ein besonderes Interesse eines Beteiligten nicht hergeleitet werden, denn auch Täter und Gehilfe können eine Tat\n\nmiteinander planen und arbeitsteilig durchführen.\nInsgesamt rechtfertigt daher die Gesamtwertung aller\ndafür wesentlichen Tatumstände nicht, CP als Mittäter zu bestrafen.\n\nb) Demgegenüber hat KR zewichtigere Tatbeiträge\ngeleistet; er hat die Tat durch die Verabredung mit der\nGetöteten auch wesentlich gesteuert. Dennoch kann auch\nseine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes keinen\nBestand haben. Ist die Tat nicht in Mittäterschaft begangen worden, könnte KB als Täter nur verurteilt\nwerden, wenn er selbst alle Tatbestandsmerkmale des\n§§ 211 StGB erfüllt, insbesondere also die tödlichen\nSchüsse abgegeben hätte; insoweit ist jedoch - wiederum\nnach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" - davon auszugehen,\ndaß CB geschossen hat.\n\n4, Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die bisherigen Feststellungen es rechtfertigen\nwürden, die beiden Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum\nMord schuldig zu sprechen,\n\nHerdegen Kuhn Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-09/1-str-35-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-09/1-str-35-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.512468+00:00"}}