{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-07_1_StR_900_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-07","aktenzeichen":"1 StR 900/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_900/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeiobermeister Peter Johann Sch eu\naus Do, geboren am 0. EEEEED 1954 in Rein.\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Februar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\n‘Dr. Schikora,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus GEM,\nRechtsanwalt EB aus GENE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Scheiii>\nwird das Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 1. Juli 1983, soweit es ihn betrifft,\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im\nFall III 1 der Urteilsgründe wegen\nBandendiebstahls verurteilt worden ist;\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten;\n\n2. im Schuldspruch dahin klargestellt,\ndaß der Angeklagte statt wegen zwei\nVerbrechen des \"Versuchs der Beteiligung\"\nverurteilt ist:\n\na) im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen\nVerabredung zur Begehung eines Raubes;\n\nb) im Fall III 11 der Urteilsgründe wegen\nVerabredung zur Begehung eines schweren\nRaubes;\n\n3. in den Einzelstrafaussprüchen\n\nzu Fall III 2 (Verwahrungsbruch)\nund Fall III 12 (versuchter schwerer Raub)\n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Regensburg hat den Angeklagten\nSchnelzer wegen\n\nversuchten schweren Raubes\n(Fall III 12 der Urteilsgründe: Einzelstrafe 4 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe),\n\n\"Versuchs der Beteiligung\" in zwei Fällen -\ngemeint ist (UA S. 92, 96/97):\n\nVerabredung zur Begehung eines schweren Raubes\n(Fall III 11: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe)\nund\n\nVerabredung zur Begehung eines Raubes\n\n(Fall II 2: 1 Jahr Freiheitsstrafe) -,\n\nBandendiebstahls in zwei Fällen\n(Fall III 1: 1 Jahr Freiheitsstrafe;\nFall III 17: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe),\n\nversuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen\n(Fall III 8: 9 Monate Freiheitsstrafe;\nFall III 16: 9 Monate Freiheitsstrafe),\n\nBeihilfe zum Bandendiebstahl in zwei Fällen\n(Fall III 6: 9 Monate Freiheitsstrafe;\nFall III 9: 8 Monate Freiheitsstrafe),\n\nVerwahrungsbruchs\n(Fall III 2: 2 Jahre Freiheitsstrafe)\n\nKörperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung\n(Fall II 1: 6 Monate Freiheitsstrafe)\n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die\nVerurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten\nmit der Rüge der Verletzung des formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, bei der Einnahme des Augenscheins auf\nder NEED rücke in Rep seien die Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden,\nist nicht begründet. Nach den dienstlichen Äußerungen des\nVorsitzenden und der Protokollführerin vom 29. November 1983\nwurden Ort und Zeit des Augenscheinstermins durch Aushang\nvor dem Sitzungssaal, am Portal des Justizgebäudes und am\nAugenscheinsort selbst bekanntgegeben; der Treffpunkt war\nmit \"ARAL-Tankstelle am Parkplatz Deweinkaufszentrum\"\nausreichend gekennzeichnet, Somit war jedem Interessenten\ndie Möglichkeit eröffnet, sich vom Termin Kenntnis zu\nverschaffen und am Augenschein teilzunehmen, Gewisse Erschwernisse, den Treffpunkt zu finden, die sich aus der\n\nÖrtlichkeit ergeben, stellen keine Verletzung des Prinzips\nder Öffentlichkeit dar.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht hätte zur Vorbereitung\ndes Augenscheins die am Tattag (21. Dezember 1981) herrschende\nWitterungs-, Licht- und Sichtverhältnisse sowie die seiner- |\nzeit benutzten Fahrzeugtypen aufklären müssen, ist nicht\nin zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der\nBeschwerdeführer gibt nicht an, auf welchem Wege, insbesondere unter Verwendung welcher zusätzlichen Beweismittel\ndie vermißte weitere Aufklärung hätte erreicht werden können,\n\nund unter welchen Sichtverhältnissen der nächtliche\nAugenschein vom 9. Mai 1983 selbst stattgefunden hat.\nDas bei der Tat benutzte Fahrzeug ist festgestellt\n(UA S. 25, 28, 63, 70, 73).\n\n3. Die Rüge, der Augenschein sei nicht ordnungsgemäß eingenommen worden, weil bei den einzelnen Fahrten\nein Teil der Verfahrensbeteiligten auf dem Rücksitz und\nnicht auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe, ist nicht\nbegründet,\n\nDer Angeklagte Wassereck hatte seine Beteiligung an\nFall III 12 zugegeben und unter anderem bekundet, \"auf\nder Fahrt zum Tatort sei ihnen SchP am Steuer eines\nStreifenwagens auf der Nihrücke in der No@wW@B-\nstraße begegnet und habe im Vorbeifahren die Hand gehoben\"\n(UA S. 71). Der Angeklagte Schi hat das bestritten.\nDer Zweck des Beschlusses vom 9. Mai 1983 ging dahin, im\nRahmen des Augenscheins durch Experiment zu ermitteln, ob\nein Beifahrer unter den gegebenen Verhältnissen derartige\nBeobachtungen überhaupt machen kann (vgl. BGH NJW 1961,\n1486). Dies hat das Landgericht als Ergebnis der Versuchsreihe bejaht (UA S. 71). Wenn Mitglieder der Kammer diese\nFeststellung schon vom Rücksitz des Personenkraftwagens\naus treffen konnten, beschwert das den Angeklagten nicht;\ndenn die von der Revision behaupteten \"anderen Sichtverhältnisse\", die sie vorfanden, konnten nur ungünstiger\nsein als die Sichtverhältnisse des Beifahrers selbst.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDer Senat hat das angefochtene Urteil umfassend geprüft. Soweit Einwendungen der Revision nicht ausdrücklich\nerörtert werden, hält sie der Senat für offensichtlich unbegründet, Im übrigen ist zu den einzelnen Fällen der Verurteilung folgendes zu bemerken:\n\n1. Fall IT 2\n\nDie tatsächlichen Feststellungen lassen Lücken und\nWidersprüche nicht erkennen. Allerdings bedurfte der\nSchuldspruch der Klarstellung. Bei einer Verurteilung\nauf Grund von § 30 Abs. 2 StGB muß das Verbrechen, das\nverabredet wurde, in der Urteilsformel angegeben werden\n(BGH bei Dallinger MDR 1969, 722; BGH, Urt. vom 18.2.1954 -\n3 StR 814/53; Urt. vom 10.8.1976 - 1 StR 389/76).\n\nDer Umstand, daß der geplante Raubüberfall auf\nS@EEB auf besonders rohe Art, nämlich durch sofortiges\nNiederschlagen des Opfers begangen werden sollte, durfte\nals Anzeichen eines gesteigerten kriminellen Willens (vgl.\n§§ 223 a StGB) strafschärfend berücksichtigt werden.\n\n2. Fall III 1\n\nZum Tatbestand des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1\nNr. 3 StGB) gehört es, daß sich mindestens zwei Personen\ndurch Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbständiger,\nim einzelnen noch unbestimmter Diebstähle oder Raubtaten\nverbunden haben. Daß dies hier geschehen ist, wird in den\nUrteilsgründen rechtsirrtumsfrei dargelegt. Den Feststellungen\nist zu entnehmen, daß die Bandenabsprache zu einem nicht\nmehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Oktober 1981 von\nSchmp, CE und HEEB ausdrücklich getroffen worden\nist (UA S. 10/11). Diese Erkenntnisse des Landgerichts\nberuhen unter anderem (\"auch\") auf den auf UA S, 38 dargelegten Umständen; seine Schlüsse sind möglich und rechtlich\nnicht zu beanstanden. Der Bande schlossen sich Ende November\n1981 als weitere Mitglieder WED und Sciip an (UA\nS. 13/15). Sie beging im Zeitraum zwischen 19. November 1981\n\nund 11. Januar 1982 in wechselnder Besetzung je durch\nmindestens zwei Mitglieder, zum Teil unter Mitwirkung\nweiterer Personen, insgesamt 16 Straftaten, an denen\nder Angeklagte Schi in 8 Fällen beteiligt war.\n\nIn Fall III 1 hat ihn das Landgericht als Mittäter\nangesehen, obwohl sich der Angeklagte zur Zeit der Tat\nnicht am Tatort in Au, sondern auf seiner Dienststelle in Rei aufgehalten hat. Diese rechtliche\nWürdigung ist fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung\nsetzt die mittäterschaftliche Begehung des § 244 Abs. 1\nNr. 3 StGB voraus, daß das Bandenmitglied an der Ausführung des Diebstahls örtlich und zeitlich unmittelbar\nbeteiligt ist, also bei der Tatbegehung am Tatort mit\nanderen Bandenmitgliedern zusammenwirkt (RGSt 66, 236,\n242; 73, 322; RG DJ 1940, 629; BGHSt 8, 205; 25, 18;\n\nBGH bei Dallinger MDR 1972, 571; BGH, Urteile vom 7.1.1955 -\n2 StR 460/54 - und vom 30.10.1959 - 1 StR 454/59). Für\ndieses besondere Erfordernis der Mittäterschaft beim\nBandenraub spricht der Wortlaut der Vorschrift. Der zu\nentscheidende Fall gibt keinen Anlaß, auf die im Schrifttum geäußerte Kritik einzugehen (vgl. Eser in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. § 244 Ran. 27 m.w.N.).\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden\nvon diesem Mangel nicht betroffen und können deshalb\nbestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird sie ergänzen\nund bei der rechtlichen Würdigung Anstiftung oder Beihilfe\nzum Bandendiebstahl, gegebenenfalls in Tateinheit mit\nDiebstahl in einem besonders schweren Fall, in Erwägung\nziehen müssen (vgl. BGHSt 8, 205; 25, 18).\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Fall III 1\nführt zur Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe,\n\n3. Fall III 2\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht zum\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er \"einen\nKollegen in dieristliche Schwierigkeiten gebracht hat\"\n(UA S. 105). Dieser Umstand kann zwar als verschuldete\nAuswirkung der Tat in Erwägung gezogen werden (§ 46 Abs.\nStGB), bedarf aber, wenn er als bestimmend im Sinn von\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO angesehen wird, der überprüfbaren Darlegung des zugrunde liegenden tatsächlichen\nGeschehens. Daran fehlt es hier, Art, Ausmaß und Dauer\nder dem Kollegen entstandenen Nachteile sind nicht näher\nkonkretisiert, so daß die wegen Verwahrungsbruchs verhängte Einzelstrafe aufgehoben werden muß.\n\n4, Fall III 8\n\nDie Annahme von Mittäterschaft wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte befand sich am Tatort und sicherte die Ausführung des zuvor gemeinsam beschlossenen Einbruchs (vgl. UA S. 19). Die Beteiligten\nerwarteten hohe Beute, von der Schnelzer einen Teil erhalten sollte (UA S. 11, 106).\n\n5. Fall III 9\n\nDie Annahme von Beihilfe läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Der Angeklagte schlug die Tat vor, war\nan der Planung beteiligt und erhielt einen Teil der Beute\n(va Ss. 20/21, 55, 96).\n\n- 10 -\n\n6. Fall III 11\n\nDer Schuldspruch bedurfte aus den zu Fall II 2\ngenannten Gründen der Klarstellung.\n\nDie Angriffe auf die Strafzumessung sind unbegründet. Das Landgericht hat geprüft, ob das Verbrechen, das\nverabredet wurde, nach dem Inhalt der Verabredung und\nden getroffenen Vorbereitungen als minder schwerer Fall\neinzustufen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 73), und diese Frage\nverneint (UA S. 107). Weil die Annahme eines minder schweren\nFalles nach den in Betracht zu ziehenden Umständen fern\nliegt, sind die knappen Darlegungen aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\n7. Fall III 12\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVersuchs des schweren Raubes verurteilt. Die Annahme\nvon versuchtem Bandenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB)\nist aus den zu Fall III 1 dargelegten Gründen fehlerhaft, weil der Angeklagte bei der Tatausführung nicht\nzugegen war; insoweit gelten die gleichen Grundsätze\nwie beim Bandendiebstahl (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1972, 571). Dennoch hat der Schuldspruch Bestand, weil\ner wegen des Einsatzes von Tränengas zutreffend auch\nauf § 250 Abs, 1 Nr. 2 StGB gestützt ist. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die\nStrafe wegen des Vorliegens einer \"doppelten Qualifizierung\" geschärft worden ist (UA S. 107).\n\n- 11 -\n\n8. Fälle III 16/17\n\nDie Annahme von Tatmehrheit entspricht den Fest-\n\nstellungen. Danach faßten die Täter den Entschluß zur\nals das erste Vorhaben gescheitert\n\nneuen Tat erst dann,\nund sie sich vom Tatort abgesetzt hatten (UA S. 31).\n\nwar\n\nKuhn Maul\n\nHerdegen\nGranderath\n\nSchikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-07/1-str-900-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-07/1-str-900-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.431925+00:00"}}