{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-07_1_StR_10_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-07","aktenzeichen":"1 StR 10/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InvestitionszulagenG 1975 § 4b\nStGB 1975 § 263\n\nHat ein Steuerpflichtiger einen Kraftwagen bestimmten\nFabrikats und Typs bestellt und sich bis zum Beginn\nder Herstellung Einzelheiten der Ausstattung vorbehal-.\n\nten, später die Bestellung innerhalb des für die Gewährung\n\neiner Investitionszulage maßgeblichen Zeitraums wiederholt,\nworauf der erste Vertrag. \"annulliert\". wird, so betreffen e\n\npreiserhöhender Sonderausstattung geliefert werden soll.\n\nECH, Beschl. v.7 Februar 1984 - 1 StR 10/83 - AG Weißenburg |\n. 1.B.\nLG Ansbach\nBayObLG\n\nA","text_plain":"beide‘ Bestellungen\" ‚dasselbe Wirtschaftsgut. im ‚Sinn von.\n84%: ‚InvzulG 1975,. auch wenn das Fahrzeug ‘nunmehr mit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nInvestitionszulagenG 1975 § 4b\nStGB 1975 § 263\n\nHat ein Steuerpflichtiger einen Kraftwagen bestimmten\nFabrikats und Typs bestellt und sich bis zum Beginn\nder Herstellung Einzelheiten der Ausstattung vorbehal-.\n\nten, später die Bestellung innerhalb des für die Gewährung\n\neiner Investitionszulage maßgeblichen Zeitraums wiederholt,\nworauf der erste Vertrag. \"annulliert\". wird, so betreffen e\n\npreiserhöhender Sonderausstattung geliefert werden soll.\n\nECH, Beschl. v.7 Februar 1984 - 1 StR 10/83 - AG Weißenburg |\n. 1.B.\nLG Ansbach\nBayObLG\n\nA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 10/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl. Ing. Siegfried \"N EEE zus\nDH VER =\n\nwegen Betrugs |\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 1984 °\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen und die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn,\nDr. Maul, Dr. Schikora und Dr. Granderath beschlossen:\n\nHat ein Steuerpflichtiger einen Kraftwagen\nbestimmten Fabrikats und Typs bestellt und\nsich bis zum Beginn der Herstellung Einzel-\n‘heiten der Ausstattung vorbehalten, später\ndie Bestellung innerhalb des für die Gewährung\neiner Investitionszulage maßgeblichen Zeit-\n\n\" raums wiederholt, worauf der erste Vertrag\n annulliert\" wird, so betreffen beide Bestellungen dasselbe Wirtschaftsgut im Sinn von 5\n\n§ 4 b InvZulG 1975, auch wenn das Fahrzeug\nnunmehr mit preiserhöhender Sonderausstattung\ngeliefert werden soll.\n\nGründe:\n\n1\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, sich im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Personenkraftwagens eine\nInvestitionszulage nach § 4 b des Investitionszulagengesetzes 1975 (BGBl. IS. 528) durch Täuschung über den\nInvestitionsbeginn erschlichen zu haben.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten freigesprochen.\n\nDas Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft\n\nverworfen und im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte bestellte am 7. Juli 1973 über\n\ndas Auto-Haus Wi bei der Firma DEE AC\neinen neuen Personenkraftwagen Marke MeEBnmEEBNEEp\n\nER Coup&. Einzelheiten der Ausstattung konnten\n\nbis zum Beginn der Herstellung nachgemeldet werden.\n\nAls unverbindlicher Liefertermin war März 1975 vorgesehen. Kaufpreis sollte der bei Lieferung gültige Listenpreis sein. Intern vereinbarte der Angeklagte mit Wim,\ndaß er zur Abnahme des Fahrzeugs nicht verpflichtet sei\nund daß der Händler über die Bestellung anderweitig verfügen dürfe. Von dieser Abrede erhielt die Firma Dem\nWEM AG keine Kenntnis; sie nahm den Auftrag an und setzte\nden Angeklagten hiervon in Kenntnis. Der Angeklagte betrachtete sich \"im Verhältnis zu WM\" nicht an. die\nBestellung gebunden. Er bestellte am 11. Januar 1975\n\nüber einen Vertreter des gleichen Hauses bei der Firma\nDEE AG abermals einen Personenkraftwagen Marke\nMU Coup&; das Fahrzeug sollte sieben\nSonderausstattungen erhalten und im März 1975 geliefert\nwerden. Die Firma Dim AG bestätigte den neuen\nAuftrag und lieferte den Wagen am 24. Februar 1975 zum\nPreis von DM 46.026,-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie bestätigte dem Angeklagten im Juni 1975, daß die Bestellung\nvom 7. Juli 1973 \"ausnahmsweise vorbehaltlos annulliert\"\nworden sei. Für die Anschaffung des Fahrzeugs beantragte\nder Angeklagte im Februar 1976 eine Investitionszulage\nzur Konjunkturbelebung nach Maßgabe von § 4 b InvZulG 1975.\nDer Antragsvordruck enthielt einen Hinweis auf den gesetzlich vorgesehenen Begünstigungszeitraum (1. Dezember 1974\nbis 30. Juni 1975). Der Angeklagte gab als Investitionsbeginn {Zeitpunkt der Bestellung) den 11. Januar 1975 an\nund verschwieg die Bestellung vom 7. Juli 1973 und die\nmit ihr zusammenhängenden Vorgänge. Auf Grund seiner Angaben\n\ngewährte das Finanzamt Gunzenhausen eine Zulage von\nDM 3.451,--.\n\nDas Landgericht hat Zweifel, ob der festgestellte\nSachverhalt objektiv den Tatbestand des Betrugs erfüllt,\nund sieht jedenfalls den Betrugsvorsatz als nicht erwiesen an. Dem Angeklagten könne’ nicht sicher widerlegt\nwerden, daß er die erste Bestellung schon vor der Annullierung als nicht existent oder unverbindlich angesehen\nhabe. \"\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\n' Staatsanwaltschaft.. Das zur Entscheidung zuständige. .\n\n‘Bayerische Oberste Landesgericht hält die Ausführungen\n\ndes Landgerichts zur subjektiven Tatseite für rechtsfehlerhaft und möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Rieran\n' sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm\nvom 10. Februar 1982 (NIW 1982, 1405 = JZ 1982, 475) gehindert. Dieses hat in einer gleichgelagerten Sache die\nzweite Bestellung als Investitionsbeginn angesehen, weil\nsich der Kaufpreis des Fahrzeugs und der Zeitpunkt der\nLieferung gegenüber der ersten Bestellung \"wesentlich\ngeändert\" hatten; in diesem Fall sei der Gegenstand beider\nVerträge nicht mehr identisch, vielmehr ein neues Wirtschaftsgut im Begünstigungszeitraum erstmals bestellt worden, nur\ndieses dann auch geliefert worden und damit allein Anlaß\nder Zulage.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hält die vom\nOberlandesgericht Hamm herangezogenen Kriterien nicht für\ngeeignet, die Gleichartigkeit des Wirtschaftsguts in Frage\nzu stellen, und möchte von der Entscheidung abweichen. Es\n\nhat deshalb die Sache mit Beschluß vom 25. November 1982\n(abgedruckt in NStZ 1983, 128 und wistra 1983, 81) dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt,\n\n\"ob zwei zeitlich aufeinanderfolgende Bestellungen eines\nKraftfahrzeugs mit bestimmter gleicher Typenbezeichnung\n\nein und dasselbe Wirtschaftsgut in Sinne des § 4 b Abs. 2\nInvzulG 1975 zum Gegenstand haben, wenn dieser Kraftfahrzeugtyp mit später erst bestimmter Lackierung und Sonderaus-\n‚stattung ausgeliefert, die vorangegangene Bestellung Jedoch |\nannulliert wurde\",\n\nDer Generalbundesanwalt hat am 2. November 1983\nbeantragt, die Sache an das vor legende Gericht zur eigenen\nEntscheidung zurückzugeben, weil der Angeklagte erst mit ER\nder zweiten Bestellung die endgültige Investitionsentscheidung -\ngetroffen habe. |\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121 Abs. 2\nGVG sind gegeben, Die Rechtsfrage nach der Identität des\nWirtschaftsguts ist für das vorlegende Gericht entscheidungs(\nerheblich.\n\n1. Nach § 4 b des Investitionszulagengesetzes in der\n\n. Fassung vom 24. Februar 1975 (BGBl. I S. 528) wurde Steuerpflichtigen für begünstigte Investitionen unter bestimmten\nVoraussetzungen auf Antrag eine Investitionszulage gewährt.\nBegünstigt war unter anderem die Anschaffung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\nwenn die Wirtschaftsgüter nachweislich \"nach dem 30. November\n1974 und vor dem 1. Juli 1975\" vom Steuerpflichtigen bestellt\n\nund vor dem 1. Juli 1976 geliefert worden waren.\n\nSinn und Zweck der Zulage war nach der Überschrift\nder Norm die \"Konjunkturbelebung\". Für private Investitionen sollte ein besonderer Anreiz geschaffen und dadurch die Nachfrage verstärkt werden (Begründung zum\nGesetzentwurf, BT-Drucks. 7/2979 S. 1, 7). Durch den\nkurzen Begünstigungszeitraum von sieben Monaten sollte\nim Interesse einer raschen Belebung der Wirtschaftstätigkeit erreicht werden, daß die Aufträge alsbald\nvergeben wurden (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks.\n7/3010 S. 5).\n\nEin derart angestrebter zusätzlicher wirtschafts-\n:£fördernder Effekt ging. von einer Bestellung nicht aus,\n\n. :dieibereits vor dem 1.'' Dezember 1974 fest erteilt worden\n\nwar, das heißt zu einem beide Parteien bindenden rechtswirksamen Vertrag geführt hatte, und innerhalb des Begünstigungszeitraums - unter Aufhebung eben dieses Vertrages - nur deshalb wiederholt wurde, um dem Investor\ndie nachträglich eingeführten Vergünstigungen zu verschaffen. Die am Gesetzeszweck orientierte Auslegung\n\n. des hier im Sinne des. Steuerrechts verwendeten Begriffs\n\"Bestellung\" führt zu dem Ergebnis, daß in diesem Fall\n\ndie Voraussetzungen des § 4 b InvZulG 1975 nicht gegeben\nsind und ein Anspruch auf Investitionszulage nicht besteht\n(BFH BStBl. 1983 II S. 29). Dies gilt unter der Voraussetzung, daß erste und zweite Bestellung - alter und neuer\nVertrag - das gleiche Wirtschaftsgut betreffen. Entschließt\nsich der Investor dazu, im Begünstigungszeitraum ein mit\ndem ersten nicht identisches Wirtschaftsgut anzuschaffen,\nso sind für die Förderung dieser Investition lediglich die\nDaten der neuen Bestellung maßgebend, gleich ob in diesem\n\nr\n\nZusammenhang die frühere Bestellung des anderen Wirtschaftsgutes rückgängig gemacht worden ist oder nicht\n(vgl. Bundesminister der Finanzen, Schreiben vom 26. Februar 1975 - BStBl. 1975 I S. 213, 217 - und vom 5. Mai\n1977 - BStBl. 1977 I S. 246, 260; Blümich/Falk EStG Bd.\nIII, § 4 b InvZulG Ran. 75; Herrmann/Heuer, Komn. zur\nESt und KSt, § 4 b InvZulG Anm: c II).\n\n2. Der Steuerpflichtige, der in Kenntnis dieser\nSachlage die Behörde über maßgebliche Daten täuscht,\ninsbesondere zum Investitionsbeginn vorsätzlich falsche\noder unvollständige Angaben macht und dadurch eine ihm\nnicht zustehende Subvention erlangt, kann sich nach § 263\noder § 264 StGB strafbar gemacht haben (vgl. BGH NJW 1982,\n2453; OLG Koblenz JZ 1980, 736; OLG München NJW 1982, 457;\nOLG Frankfurt JZ 1982, 477; Findeisen JZ 1980, 710; ders.\nJR 1981, 225; Schmidt-Hieber/Küster FR 1979, 426; anderer\nAuffassung mit unterschiedlicher Begründung: OLG Hamm aa0;\n.AG Alsfeld NJW 1981, 2588; Lackner, StGB 15. Aufl. § 263\nAnm. 3 b aa; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. .\n§ 263 Rdn. 31a; Baumann/Boorberg BB 1980, 567; Beker FR\n| 1979, 557; Fromm BB 1980, 1155; Kohlmann/Brauns FR 1979,\n279; dies. FR 1979, 479; dies. wistra 1982, 61; v. Strobl-Albeg DStR 1980, 372; Tiedemann NJW 1980, 1557). Bei der\nPrüfung des objektiven Tatgeschehens steht die Frage nach\nder Anspruchsberechtigung im Sinn von § 4 b InvZulG 1975\nim Vordergrund. Weil sie durch Auslegung der begünstigenden\nNorm zu ermitteln ist (vgl. oben Nr. 1), braucht auf den\nGesichtspunkt des Umgehungsverhaltens im Sinn von 8 6 Abs, 1\nStAnpt, § 4 Abs. 2 SubvG, § 42 AO 1977 nicht eingegangen zu\nwerden.\n\n3, Diese rechtliche Würdigung wird offensichtlich\nauch vom vorlegenden Gericht geteilt. Es geht davon aus,\ndaß schon die Bestellung vom 7. Juli 1973 dem Angeklagten\nzuzurechnen ist, und kann die von ihm angestrebte Entscheidung nur treffen, wenn die Wirtschaftsgüter der Bestellungen vom 7. Juli 1973 und vom 11. Januar 1975 identisch\nsind. Dies ist nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm\nnicht der Fall, weil das Fahrzeug durch Zusatzeinrichtungen\nteurer geworden ist. Die Frage, wann der Angeklagte die \"endgültige Investitionsentscheidung\". treffen wollte (Antragsschrift des Generalbundesanwalts, S. 10/11), darf bei der\nEntscheidung über die Vorlegung keine Rolle spielen. Sie\nist dem subjektiven Tatgeschehen zuzuordnen; die Feststellungen\n‚dazu sollen nach der vertretbaren Auffassung des vorlegenden =.\nGerichts keinen Bestand haben.\n\nIIl.\n\nIn der vorgelegten Frage stimmt der Senat mit der\nAnsicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts überein.\n\nDer Begriff des Wirtschaftsguts ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen; er stimmt nit dem\ndes Einkommensteuerrechts überein (Blümich/Falk aa0 § 1\nInvZulG Rdn. 62; Herrmann/Heuer aa0 § 1 InvZulG Rdn. 37)\nund 1äßt Spielraum für eine wirtschaftliche Beurteilung\n(BFHE 130, 359; 136, 168). Zu ihm gehören auch Sachen im\nSinne des bürgerlichen Rechts wie Kraftfahrzeuge (vgl.\n\nNr. 43 der Einkommensteuer-Richtlinien). Ein Kraftfahr-\n\nzeug der Serienproduktion wird durch Fabrikat und Typ\nbestimmt. Derartige Fahrzeuge sind - jedenfalls dann, wenn\nsie wie hier dem gleichen Baujahr entstammen sollen - ohne\nweiteres austauschbar und nach Art und Funktion gleichwertig.\n\nAuf die Einzelheiten der Ausstattung kommt es nicht\n\nan, weil diese das Wesen der Hauptsache nicht ent-\n‚scheidend prägen (BFH BStBl. 1983 II S. 29). Das gleiche\ngilt für Kaufpreis und Lieferfrist. Die vom Oberlandesgericht Hamm herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14. März 1980 (BFHE 130, 359 = BStBl. 1980 II\n\nS, 476) steht nicht entgegen, denn hier war der Besteller\nauf eine andere Wagenklasse übergegangen. Den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätzen ist die Praxis im\nwesentlichen gefolgt (vgl. Finanzministerium von Norädrhein-Westfalen, Erlaß vom 25. Februar 1981, BB 1981, 484; Niedersächsisches Finanzministerium, Erlaß vom 22, Oktober 1981,\nBB 1981, 1995). Der Senat kommt deshalb zu folgendem Ergebhis: a : E\n\nHat ein Steuerpflichtiger einen Kraftwagen bestimmten\nFabrikats und Typs bestellt und sich bis zum Beginn der\nHerstellung Einzelheiten der Ausstattung vorbehalten, später\ndie Bestellung innerhalb des für die Gewährung einer Investitionszulage maßgeblichen Zeitraums wiederholt, worauf der\nerste Vertrag \"annulliert\" wird, so betreffen beide Bestellungen dasselbe Wirtschaftsgut im Sinn von § 4 b InvZulG 1978\n\n- 10 -\nauch wenn das Fahrzeug nunmehr mit preiserhöhender\nSonderausstattung geliefert werden soll.\nHerdegen \"Kuhn ’ oo. Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-07/1-str-10-83","cited_norms":[{"jurabk":"SubvG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-07/1-str-10-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.408045+00:00"}}