{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-02-02_1_StR_289_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-02-02","aktenzeichen":"1 StR 289/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 289/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried W iD us Ce 1: SE\n\ngeboren am ng in St, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24, Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Both,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En aus cum\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 2. Februar 1984\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n[pP\nie}\nfer\nje]\nfo?\n10]\n\nDas Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und räuberischer Erpressung\n(Fall 1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: zwei\nJahre drei Monate Freiheitsstrafe)\n\nsowie wegen versuchten Totschlags (Fall 2 der\nUrteilsgründe; Einzelstrafe: drei Jahre sechs\nMonate Freiheitsstrafe)\n\nunter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Amtsgericht\nHeilbronn, Urteil vom 15. März 1983 - Az. 42 Ds 9011/83)\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht\nMonaten verurteilt,\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Senat hat die in der Hauptverhandlung durch den\nPflichtverteidiger vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels mangels ausdrücklicher Ermächtigung (§ 302\n\nAbs. 2 StPO) für unwirksam erachtet und das Urteil in\nvollem Umfang überprüft. Dabei sind keine den Angeklagten beschwerdenden Rechtsfehler zutage getreten.\n\nInsbesondere kann die vom Beschwerdeführer beanstandete\nWendung, das Handeln mit \"direktem Tötungsvorsatz\" habe\nsich straferschwerend niedergeschlagen (UA S,. 51), den\nStrafausspruch nicht gefährden. Der Tatrichter hat damit\nin verkürzter Form den gesamten subjektiven Bereich, insbesondere die Motivation des Angeklagten, in Bezug genommen, der an anderer Stelle des Urteils sehr klar\nniedergelegt ist. Danach erscheint die grobe Mißachtung\nder Persönlichkeit der Ehefrau, die im gesamten Verhalten des Angeklagten zum Ausdruck kommt und in der\nversuchten Tötung ihren Höhepunkt erreicht, als besonders\nverwerflich. Dieser Umstand durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Die Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags liegt ohnehin im unteren Bereich des gegebenen\nStrafrahmens.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-02/1-str-289-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-02-02/1-str-289-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.356933+00:00"}}